Aus unserer Praxis: Strafverteidigung bei "Cum-ex-Geschäften"
Bei Cum-ex-Geschäften handelt es sich um bis zum 31.12.2011 mögliche An- und Verkauf von Aktien um den Dividenstichtag in Verbindung mit sogenannten "Leerverkäufen". Bis zum 31.12.2011 griff bei Aktienbesitzern, welche die Wertpapiere im betrieblichen Vermögen hielten, die Abgeltungssteuer nicht, sondern es war eine volle Anrechenbarkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer möglich. Zu diesem Zweck wurde dem Anteilsinhaber eine Steuerbescheinigung ausgesetellt (§ 45a Abs. 3 EStG a.F.). Vereinfacht gesprochen kam es bei Cum-Ex-Geschäften durch unterschiedliche Zurechnungszeitpunkte bezüglich der Eigentümerstellung bei dem Erwerb von Aktien in Verbindung mit der Durchführung von Leerverkäufen zur Ausstellung von 2 Steuerbescheinigungen. Damit konnte es zur zweifachen Anrechung der nur einmal einbehaltenen Kapitalertragsteuer kommen. Obwohl dieser Umstand seit vielen Jahren bekannt war, entschloss sich der Gesetzgeber erst Ende 2011 diese "Lücke" zu schließen. Weitere Jahre später, 2012 bzw. 2013, verfielen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaften auf die Idee, dass es sich bei diesen Vorgängen um Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO, teilweise sogar besonders schwere Steuerhinterziehung, handelt. Diese Sichtweise verfängt aber nur auf den ersten Blick. Wie uns vorliegende Praxisfälle aufzeigen, fehlen bei genauer juristischer Prüfungen wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO. Sowohl der objektive Tatbestand (falsche, unrichtige Angaben) als auch der subjektive Tatbestand des § 370 AO sind nicht erfüllt: Das sogenannte Dividenden-Stripping war im Grundsatz zulässig. Die Voraussetzung für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer waren bis 2011 stark formalisiert. Es war faktisch nur erforderlich, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist und dass der Steuerpflichtigen eine entsprechende Steuerbescheinigung vorlegt. Diese Voraussetzungen waren in den vorliegenden Fällen immer erfüllt. Weitere Angriffspunkt der Steuerfahndung ist die vermeintliche mittäterschaftliche Steuerhinterziehung durch zweifache Geltendmachung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Auch dieser Vorwurf geht in den allermeisten Fällen ins Leere, da die "Cum-ex-Geschäfte" bzw. die Leerverkäufe "anonym" über entsprechende Handelsplattformen abgewickelt worden sind - der Nachweis, dass die Beteiligten zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung abgesprochen hätte ist bisher noch nie erbracht worden. Insbesondere auch deshalb weil für den Leerverkäufer nicht (unbedingt) die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, sondern der Unterschied in den Kursverläufen Hauptanreiz für sein Geschäft war. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass, abgesehen von der öffentlichen Erregung über diese Fälle, der Vorwurf der Steuerfahndung auf recht schwachem Fundament steht. Sollte Sie sich mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit solchen Geschäften ausgesetzt sehen, so beraten wir Sie gerne.EU-Kommission und Schweiz einigen sich auf automatischen Austausch von Bankdaten ab 2018
Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass sich die Verhandlungskommissionen der EU und der Schweiz auf ein Abkommen zum automatischen Austausch von Bankdaten geeinigt habe. Das Abkommen muss noch vom EU-Rat und dem Parlament der Schweiz angenommen werden; damit wird jedoch noch diesen Sommer gerechnet. Tritt das Abkommen in Kraft, so tauschen die EU-Länder und die Schweiz ab 2018 folgende Daten (jährlich) automatisch aus: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuernummer und weitere Kontodaten.Zahl der Selbstanzeigen weiterhin recht hoch
Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Vorraussetzung der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft (und verteuert). Dies führte dazu, dass sich im Jahr 2014 die Zahl der Selbstanzeigen gegenüber 2013 fast verdoppelt. Allgemein war erwartet worden, dass es ab dem 01.01.2015 zu einem starken Rückgang der Selbstanzeigen kommt. Entsprechende Nachfragen bei den 16 Landesfinanzministerien zeigen jedoch, dass die Zahl der Selbstanzeigen weiterhin sehr hoch ist und nur ein geringer Rückgang zu verzeichnen ist.Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Advance Pricing Agreements (APAs) HK mit Deutschland ?
Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung auf Anregung eines Steuerpflichtigen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und mehreren Steuerverwaltungen. Durch den Abschluss von APAs werden die steuerlich anzuerkennenden Verrechnungspreismethoden zwischen den betroffenen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft festgelegt.
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Steuerhinterziehung rechtfertigt Entzug der Approbation
Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs deutlich gemacht, dass nicht nur direkte Verfehlungen im Bereich der Heilbehandlung zum Verlust der Approbation führen können, sondern auch Steuerverfehlungen. In dem besagten Fall war ein Arzt zusammen mit seiner Ehefrau zu einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung lag ein sogenannter "Deal" zwischen Arzt, Staatsanwaltschaft und Gericht zu Grunde. Bei Abschluss dieses Deals war aber wohl nicht beachtet worden, dass die Verurteilung auch kammerrechtliche Konsequenzen haben kann. Bereits seit mehreren Jahren haben die zuständigen Ärztekammern immer wieder Medizinern die Zulassung aufgrund von Steuerdelikten entzogen. Nach Ansicht der Kammern bringen (schwere) Hinterziehungstaten durch einen Arzt zum Ausdruck, dass dieser sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht primär am Wohl des Patienten sondern an seinem finanziellen Vorteil orientiert. Eine solche Haltung sei aber nicht mit dem Bild der Allgemeinheit von einem helfenden und heilenden Mediziner in Einklang zu bringen. Der Arzt habe sich durch sein Verhalten daher als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes gezeigt.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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