Politik stellt Strafbefreiung bei Selbstanzeige in Frage!!!
Im Rahmen der Diskussionen um den Steuerfall "Hoeneß" stellen nunmehr eine Vielzahl von Politikern die Strafreiheit der Selbstanzeige in Frage!!! Eine Gesetzesänderung scheint möglich!
Betroffene sollten sich diesbezüglich unbedingt sofort beraten lassen.
Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
Am Donnerstag, den 18.04.2013, lud die Bundesfinanzakademie in Berlin zum Steuer-Symposium „Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen“. Herr RA Sebastian Korts nahm als von der Bundesakademie eingeladener Gast an der Veranstaltung teil und hat den nachfolgenden Tagungsbericht verfasst.
Die Referenten aus dem Bundesfinanzministerium trugen unter anderem zu den Themen "Die Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen für die internationale Steuerpolitik" und "Amtshilfe" vor. Im Rahmen der sich an die Referate anschließenden Diskussionen zwischen Vertretern der Finanzverwaltung und den Zuhöreren aus dem Bereich der Anwaltschaft/Steuerberaterschaft zeigten sich erhebliche Meinungsverschiedenheiten zu Kernfragen der deutschen Abkommenspolitik.
Uli Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, erstattet Selbstanzeige wegen Konto in der Schweiz
Immer mehr Steuerpflichtige ergreifen die Möglichkeit einer strafbefreiende Selbstanzeige, um vergangene Steuerhinterziehungen zu legalisieren.
Aktuelles Beispiel ist Uli Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, der laut Zeitungsmitteilungen bereits im Januar 2013 eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen eines verschwiegenen Millionenvermögens in der Schweiz gestellt haben soll. Derzeit würden die Behörden die Wirksamkeit der Selbstanzeige überprüfen. Sollte Herr Honeß bei der Formulierung der Selbstanzeige einen Fehler gemacht haben, so ist die gesamte Selbstanzeige wirkungslos und es dürfte zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen. Um dieses Risiko einer fehlgeschlagenen strafbefreienden Selbstanzeige auzuschließen, sollte vor der Abgabe der Selbstanzeige eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht erfolgen.
Nach dem Scheitern des Abkommens mit der Schweiz bleibt nur noch die strafbefreiende Selbstanzeige, um sich ohne Bestrafung begangenen Steuerhinterziehungen zu entledigen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn sich die Betroffenen nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Daten-CD: Steuerfahnder kündigen weitere Durchsuchungen an
Nach dem erneuten Ankauf einer CD mit Daten über deutsche Kunden Schweizer Banken haben die Steuerfahnder weitere Durchsuchungen bzw. Ermittlungen angekündigt.
Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums sollen die 40.000 Datensätze auf der CD auf ca. 4.000 deutsche Kunden hinweisen. Bisher habe man nur einen Teil der Daten ausgewertet und es sei sicher, dass es nicht bei den heutigen Durchsuchungen bleiben werde.
BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 16.04.2013 veröffentlichten Beschluss die "rückwirkende" Anwendung der 10jährige Verjährungsfrist (§ 376 AO) für "Alt-Fälle" der besonders schweren Steuerhinterziehung gebilligt.
Im vorliegenden Fall erfüllte die Steuerhinterziehung nicht die nach altem Recht geltenden Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, wohl aber die neuen, weniger strikten Voraussetzungen der neuen Fassung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Vor Ablauf der (5jährigen) Verjährungsfrist wurde § 376 Abs. 3 AO geändert und gleichzeitig die Verjährungsfrist auf 10 Jahre heraufgesetzt. Die verlängerte Verjährungsfrist sollte nach Art. 97 § 23 EGAO nicht nur für neue Taten, sondern auch für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte (besonders schwere Steuerhinterziehungs-)Taten gelten.
Die Rechtsansicht des BGH ist sehr kritisch zu sehen, den sie führt faktisch dazu, dass ein Verhalten bestraft wird, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht als (besonders schwere) Steuerhinterziehung strafbar gewesen wäre. Dies würde ein Verstoß gegen das Prinzip "nulla poena, sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob der Angeklagte das Verfahren vor das Bundesverfassungsgericht bringen wird, um diese Frage klären zu lassen.
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Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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