Pandora Papers - Offshore Steueroasen im Visier
Die Finanzverwaltung hat kürzlich ein sehr großes Datenpaket zu Offshore-Gesellschaften bzw. -Konten aufgekauft. Es soll sich um umgerechnet ca. 10 Millionen Textseiten handeln. Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz hat die Finanzverwaltung Hessen begonnen, die aufgekauften Daten zu ordnen und auszuwerten. Die Daten stammen aus Daten-Lecks von 14 Offshore-Dienstleistern, die Dienstleistungen bei der Anlage und Verwaltung von Vermögen in Offshore/Steuerparadiesen anbieten. Es wird erwartet, dass auch deutsche Steuerpflichtige als Kontoinhaber entdeckt werden. Diese werden dann wohl die Herkunft und/oder Verbleib der dortigen Kontoguthaben erklären müssen. Der Fokus liegt also auf der Aufdeckung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Sanktionsverstößen. Für viele Betroffene dürfte sich empfehlen, proaktiv auf das Datenleck zu reagieren und sich von Fachanwälten für Steuerrecht über mögliche Verteidigung oder rechtlich zulässige Gestaltungen beraten zu lassen. Unsere Kanzlei berät seit über 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts.Zinsen und Säumniszuschläge---unklare Rechtslage
Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge---der Fiskus ist nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei den sogenannten Nebenforderungen einfallsreich. Hinsichtlich der Zinsen forderte das Gesetz bisher 6% pro Jahr und begründete dies mit den üblichen Bankzinsen. Dieser Verweis wurde jedoch ab 2007 (Bankenkrise) immer fraglicher, als die Zinsen für Geldanlagen immer weiter fielen und am Ende sogar negativ wurden. Im Jahr 2021 erklärte daher das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zinsregelung für die Jahre ab 2014 für ungültig. Der Gesetzgeber setzt die Zinsen danach auf 1,8% pro Jahr fest (§ 238 Absatz 1a AO). Dies gilt jedoch nur Nachzahlungszinsen. Offen geblieben ist die Frage, was für die sonstigen Nebenforderungen gilt. Insbesondere bei den Säumniszuschlägen gilt weiterhin eine 6%ige Verzinsung. Ob dies rechtmäßig ist oder nicht, ist nunmehr zwischen mehreren Senaten des Bundesfinanzhof umstritten: Während der V. ,der VII. und der VIII. Senat diese hohe Verzinsung ebenfalls für fehlerhaft halten, vertreten der II. und VI. Senat die gegenteilige Auffassung. Die Finanzverwaltung folgt (natürlich) den letzteren BFH-Senaten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht der Große Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung sprechen muss oder ob die Frage zum Bundesverfassungsgericht gelangt. Steuerpflichtige sollte sich in diesen Fragen von Fachanwälten für Steuerrecht über das richtige Vorgehen beraten lassen. P.S.: Am 12.05.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass im Bereich der Umsatzsteuer die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen EU-Recht verstößt, allerdings kann der Antragsteller noch Beschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Gewinne aus Online-Poker (z.B. Texas Hold´em) der Einkommensteuer unterfallen können. Die Nichterklärung dieser Einkünfte kann also zur Steuerhinterziehung führen. Der BFH sieht diese Spiele nicht als (steuerfreies) Glücksspiel an. In dem vorliegenden Fall hatte ein Student mehrere Jahre lang über verschiedenen Plattformen Online-Poker gespielt. Er wurde hierbei immer erfolgreicher und spielte viele Stunden und an mehreren Tischen gleichzeitig. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof stuften diese Art der Spieltätigkeit nicht mehr als "privat" ein, sondern als eine "gewerbliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Es ist die erste Entscheidung des BFH zum Online-Poker; bisher hatte sich der BFH mit "realen" Pokertunieren bzw. Teilnehmern beschäftigt (und auch hier die Steuerpflicht ab einer gewissen Intensität bejaht). Die Finanzverwaltung dürfte nach Klärung dieser Streitfrage nun bald beginnen, Auskünfte von den Betreibern von Online-Poker zu verlangen, um deutsche "Viel-"Spieler aufzuspüren. Teilnehmer solcher Online-Tuniere sollten sich rechtzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht beraten lassen, ob und inwieweit das neue Urteil des BFH auf sie zutrifft. Unsere Kanzlei berät und vertritt Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt seit mehr als 25 Jahren.Sternekoch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung verurteilt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von Alfons Schuhbeck gegen seine Verurteilung durch das Landgericht München abgewiesen: Das Landgericht München I hat den Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer entnahm der Angeklagte im Zeitraum von 2009 bis 2015 insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro in bar aus den Kassen seiner verschiedenen Restaurants. Der BGH hat nur die Nebenentscheidung des LG München zur Vermögensabschöpfung bei Alfons Schuhbeck aufgehoben, da diese Entscheidung nicht ausreichend begründet war. Die Verurteilung zur Haftstrafe bleibt hingegen. Die Entnahme von Bargeldbeträgen in der Gastronomie ist ein Klassiker der Steuerhinterziehung. Ebenso ist der Streit mit der Betriebsprüfung über die korrekte Kassenführung ein Klassiker der Betriebsprüfung. Zum Teil enden diese Betriebsprüfungen mit Schätzungen und Mehrsteuern in Höhe von mehreren zehntausend Euro. In diesen Fällen ist es immer ratsam, frühzeitig eine Fachanwalt für Steuerrecht mit der ergänzenden Vertretung und Beratung zu beauftragen. Unsere Kanzlei ist auf diesem Themengebiet seit über 25 Jahren tätig.BFH uneins über Säumniszuschläge
Die Senate des Bundesfinanzhofs sind uneins über die Frage, ob der Säumniszuschlag von 1% pro Monat, also 12% pro Jahr rechtmäßig ist. Säumniszuschläge fallen an, wenn eine Steuerforderung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. Der VII. Senat lehnte in einer heute veröffentlichten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit ab: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verzinsung von Steuernachforderungen sei nicht anwendbar auf Säumniszuschläge. Der V. Senat des BFH urteilte in der Entscheidung vom Mai 2022 genau entgegengesetzt. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr verfassungswidrig ist. Daraufhin wurde das Gesetz geändert und der Zinssatz beträgt ab 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr. Nur eine Entscheidung des BVerfG dürfte in dieser Frage also endgültige Klarheit bringen.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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