BGH bestätigt 50.000- bzw. 100.000-EURO-Grenze bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Beschluss bestätigt, dass er an seiner Rechtsprechung zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) festhält:
Liegt der Hinterziehungsbetrag bei einer Tat über 50.000 EUR (bei Steuererstattungen z.B. Auszahlung Vorsteuer) bzw. bei 100.000 EUR (bei Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen z.B. Abgabe falscher Einkommensteuererklärung), so indiziert dies das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Die Strafandrohung liegt dann im Gegensatz zur *einfachen* Steuerhinterziehung bei Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
BFH: Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils durch das FG
Der Bundesfinanzhof hält es grundsätzlich für zulässigt, dass ein Finanzgericht seiner Entscheidung die Feststellungen eines Strafgerichts zu Grunde legt, ohne über diese Feststellungen selbst nochmal Beweis erhoben zu haben. Nach Ansicht des BFH darf sich das Finanzgericht an dem Urteil des Strafgerichts orientieren soweit nicht der Steuerpflichtige subtantiierte Einwendungen gegen das Strafurteil bzw. die dortigen Feststellungen vorbringt und diese ggfls. beweist.
FG Köln: Verwendung angekaufter *Steuersünder-CD zulässig
Das Finanzgericht Köln hat in einer Eilentscheidung vom Dezember 2010 entschieden, dass die Finanzämter sich auf Erkenntnisse die sie anhand einer angekauften *Steuersünder-CD* gewonnen haben, stüzten dürfen.
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BGH: Getrennt- oder Zusammenveranlagung bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein bisher getrennt zur Einkommensteuer veranlagter Steuerhinterzieher sich hinsichtlich des Umfangs der hinterzogenen Steuer nicht darauf berufen kann, dass er im Falle der Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung mit seinem Ehepartner gewählt hätte. Im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sich ein Straftäter nicht auf ein hypothetisches Verhalten eines Dritten (hier: Zustimmung zur Zusammenveranlagung) berufen, soweit es um die Bestimmung des Eintritts des Taterfolges betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Dritte rechtlich zu dem Verhalten verpflichtet gewesen wäre.
Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.4.2011 - 1 StR 112/11 -
Neuregelung zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) in Kraft ! ! !
Die Neufassung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) ist am 02.05.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und daher seit dem 03.05.2011 in Kraft!
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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