Haftung des Geschäftsführers in Corona-Zeiten
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a Insolvenzordnung (früher: § 64 GmbH-Gesetz) verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, so macht er sich persönlich haftbar für hieraus entstehende Schäden. Dies können insbesondere Steueransprüche des Finanzamtes sein, aber auch die GmbH selbst kann Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer haben – diesen werden dann vom Insolvenzverwalter der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Besonders haftungsrelevant sind hier Lohnzahlungen inkl. Sozialbeiträge, aber auch der "normale" Zahlungsverkehr auf den Bankkonten kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, dies hat positive Auswirkungen für den Geschäftsführer. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt dies jedoch NICHT, hier unterliegt der Geschäftsführer wieder den alten Haftungsregelungen der Vor-Corona-Zeiten. Geschäftsführer von Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten, sollten sich daher umgehend von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, um eine mögliche persönliche Haftung zu vermeiden.Akteneinsichtsrechts des Gesellschafters in Zeiten von Corona
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Zwangsgeldverfahren gegen eine GmbH entschieden, dass das Recht des Gesellschafters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH unter zumutbaren Bedingungen erfolgen muss. Unzumutbar ist es, wenn die Einsicht in einem 13qm großen Kellerraum ohne Lüftungsmöglichkeiten erfolgen soll, der zudem noch mit (nicht beschrifteten) Kartons (welche die Geschäftsunterlagen enthalten) und Möbelstücken vollgepackt ist. Da unter solchen Bedingungen eine Einsichtnahme nicht zumutbar ist, darf der Gesellschafter die Einsicht abbrechen bzw. zurückweisen und die GmbH bleibt weiter verpflichtet die Einsichtnahme unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, z.B. durch Anmietung eines größeren Raumes.Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden
Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht
Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.Anhebung Umsatzsteuer ab 01.01.2021
Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 15% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatssteuertarife (7% bzw. 19%) gelten werden. Maßgeblich für die Frage, welcher Umsatzsteuertarif anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Vorauszahlungen ist u.a. entscheidend, ob der geplante Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach dem 31.12.2020 liegt. Das BMF hat am 04.11.2020 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu den Fragestellungen rund um die Änderung der Umsatzsteuer veröffentlicht.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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