Herzlich Willkommen
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Streit zwischen GmbH-Gesellschafter: BGH bestätigt Möglichkeit des Rauswurfs eines Gesellschafters
- Details
- Erstellt am Dienstag, 08. April 2014 13:05
Der Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte - unsere Kanzlei hat auf diesem Gebiet im Laufe der letzten 15 Jahre eine Vielzahl von Mandanten außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich beraten und vertreten.
Eine wichtige Entscheidung zu dieser Thematik hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich veröffentlicht (Az.: II ZR 216/11):
Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechnung, dass auch in einer "Zwei-Personen-GmbH" im Grundsatz die Möglichkeit besteht, den Mitgesellschafter aus der GmbH zu entfernen (Einziehung der GmbH-Gesellschaftsanteile).
Allerdings setzt der BGH zwei wesentliche Hürden für solch einen "Rauswurf": Der Gesellschaftvertrag muss die Möglichkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Einziehung nicht möglich. Ferner kann der "Rauswurf" des Mitgesellschafters nur mit seinem Verhalten "innerhalb" des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden - ein Fehlverhalten "ausserhalb" des Gesellschaftsverhältnisses kann also nur in extremen Ausnahmesituationen einen Rauswurf des Mitgesellschafters begründen.
China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 02. April 2014 10:53
Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Volksrepublik China haben Deutschland und China am 27.03.2014 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen tritt an die Stelle des seit 1985 bestehenden Abkommens, welches jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas und der engen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach.
Das Abkommen bringt unter anderem Änderungen/Erleichterungen im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttung, Betriebsstätten und Lizenzen. Im Gegensatz zu andere neuen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde die Freistellungsmethode beibehalten und nicht auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt. Aufgrund des reduzierten Steuersatzes auf Gewinnausschüttungen dürfte es in Zukunft nicht mehr zwingend erforderlich sein, Investitionen über den Holdings mit Sitz in Singapur oder Honkong durchzuführen.
Neu ist die Vereinbarung einer sogenannten "großen Auskunftsklausel". Damit können Deutschland und China Informationen austauschen, sofern die Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die innerstaatliche Durchführung des jeweiligen inländischen Steuerrechts von Bedeutung sind.
Das Abkommen gilt nicht für Hongkong, Macaou und Tawain.
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.
Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden oder : Schaufenster(rechts)politik an der Grenze zur Verfassungswidrigkeit
- Details
- Erstellt am Freitag, 28. März 2014 14:42
Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige zu verschärfen und die finanziellen Auswirkungen/Steuernachforderungen zu erhöhen. Die Details der Neuregelung sollen bis Ende Mai 2014 vorliegen und zum 01.01.2015 wirksam werden:
Künftig soll sich der Korrekturzeitraum auf 10 statt auf 5 Jahre erstrecken.
Ferner soll sich der ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000,00 zu zahlender Steuerzuschlag von 5% auf 10% erhöhen. Auch ist angedacht, dass der 10%-Zuschlag bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 5.000,-- greifen könnte.
Die Verlängerung des Korrekturzeitraums auf 10 Jahre dürfte die Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige erheblich erschweren, da bereits ein kleiner Fehler in der Erklärung ausreicht, um die ganze Selbstanzeige unwirksam zu machen. War es schon schwierig, die steuerlichen Versäumnisse der letzten 5 Jahre zusammen mit dem Mandanten aufzuarbeiten, so dürften die Aufarbeitung der letzten 10 Jahre alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellen. Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers und damit die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns der Selbstanzeige würde sich mit der Verlängerung des Korrekturzeitraums signifikant erhöhen.
Problematisch erscheint die Verlängerung des Korrekturzeitraums von 5 auf 10 Jahre vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 371 AO um eine Vorschrift zum „Ausschluss“ der Strafbarkeit handelt, die Verjährung beträgt bei der Steuerhinterziehung jedoch nur 5 Jahre. Der Steuersünder muss 10 Jahre nacherklären (und nachzahlen), um für 5 Jahre Straffreiheit zu erreichen. Der Steuersünder muss also bereits strafrechtliche verjährte Hinterziehungstaten angeben, um für die nicht verjährten Taten eine Straffreiheit zu erreichen. Faktisch führt der Gesetzgeber damit die 10jährige Verjährung für Steuerhinterziehungstaten ein. Fraglich ist, ob solch eine „verdeckte“ Verlängerung der Verjährung zulässig ist, abgesehen davon, dass 10jährigen Verjährungsfristen bisher nur bei „schweren“ Delikte vorgesehen sind. Die Neuregelung damit führt aus unserer Sicht zu einem Systembruch innerhalb der Verjährungsvorschriften.
An der Erhöhung des Zuschlags von 5% auf 10% fällt auf, dass der Zuschlag damit eine starken Sanktionscharakter bekommt, den dieser Zuschlag wird zusätzlich zu dem regulären Hinterziehungszins in Höhe von 6% p.a. erhoben. Ein Zuschlag von 10% kann nicht mehr damit begründet werden, dass hiermit pauschal der erhöhte Verwaltungsaufwand abgegolten werden soll – diese Begründung ist ganz offensichtlich nur vorgeschoben. Insbesondere im politischen Raum wurde verlautbart, dass die Selbstanzeiger bisher „zu billig“ weggekommen seien. Mutiert die strafbefreiende Selbstanzeige somit zu einer „Nacherklärung mit Selbstbestrafungscharakter“?
Betrachtet man die nun beschlossenen Verschärfungen (insbesondere vor dem Hintergrund der bereits April 2011 erfolgten Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige) so fragt man sich, ob der Gesetzgeber tatsächlich noch das Ziel der Abgabe einer wirksamen(!) strafbefreienden Selbstanzeige verfolgt oder ob ihm nicht eher an einem Fehlschlagen solcher Anzeigen gelegen ist - um dann mit voller Härte gegen den Steuersünder vorzugehen.
§ 371 AO wäre also ein Falle: Der Gesetzgeber gaukelt dem reuigen Steuersünder einen Ausweg aus seiner Misere vor, dieser Ausweg entpuppt sich aber als Falle sobald man ihn beschritten hat. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen moralisch bedenklich ist, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage bezüglich einer etwaigen Umgehung des „Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung“: Der Gesetzgeber täuscht dem reuigen Steuersünder einen Ausweg vor, um ihn zu einer Offenbarung seiner bisher unbekannten Steuerstraftaten zu bewegen – um ihm nach der Selbstbezichtigung mitzuteilen, dass es für eine wirksame Selbstanzeige „leider nicht gereicht“ habe, aber man bedanke sich für die gelieferten Informationen und werde ihm zeitnah den Strafbefehl oder die Anklageschrift zusenden.
Wem dieser Gedanke zu polemisch erscheint, der sollte bedenken, dass sich Rechtsberater und(!) Steuerfahndung schon nach der im Jahr April 2011 erfolgen Änderung des § 371 AO einig waren, dass ein steuerjuristischer Laie aufgrund der hohen Anforderungen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, ohne Hilfe eines Beraters eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Da es sich bei § 371 AO aber um einer strafrechtliche Vorschrift handelt, kann der Gesetzgeber nicht voraussetzen/verlangen, dass sich nur der fachlich beratene Steuersünder dieser Regelung bedienen darf.
Für den steuerjuristischen Laien, der sich nicht beraten lässt, ist diese Regelung eine vom Gesetzgeber ausgelegt Mausefalle!
Als Schlussbemerkung sei dann noch auf den kuriosen (besser: unlogischen) Umstand hingewiesen, dass gerade eine fehlgeschlagene strafbefreiende Selbstanzeige eines prominenten Fussballmanagers die Rechtspolitiker dazu veranlasst, die Voraussetzungen der Selbstanzeige noch weiter zu verschärfen.
EU-Zinsrichtlinie wird verschärft - Österreich und Luxemburg stimmen zu
- Details
- Erstellt am Freitag, 21. März 2014 10:37
Auf ihrem Treffen am 20.03.2014 in Brüssel haben die Staats- und Regierungschefs der EU einstimmig beschlossen die bestehende EU-Zinsrichtlinie und den entsprechenden automatischen Datenaustausch der EU-Länder untereinander zu verschärfen. Die Länder Österreich und Luxemburg gaben ihren jahrelange Widerstand gegen die Verschärfung auf.
Die Banken in der EU sollen nunmehr verpflichtet werden, nicht nur Zinserträge, sondern auch (bestimmte) Erträge aus Aktien, Investmentfonds, Lebensversicherungen etc. automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Ferner wird der Kreis der "meldepflichtigen" Bankkunden erweitert: Der Datenaustausch betrifft nicht mehr nur Konten von Privatkunden, sondern auch Konten von Stiftungen und Treuhandfonds/Trusts.
Mit den Verschärfungen soll die Umgehung der bestehende EU-Zinsrichtlinie verhindert und Steuerflucht/Steuerhinterziehung erschwert werden.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
News der Arge Steuerrecht
Warning: Creating default object from empty value in /www/htdocs/w010756e/korts_de/modules/mod_feed/helper.php on line 37
-
Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
-
DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
-
Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
-
Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
-
Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
Die neuesten Beiträge
- BGH: AnomChat-Daten aus den USA sind verwendbar.
- Praxisfall: Steuerschaden TEUR 800 – Strafverfahren eingestellt
- Beschlagnahme von Steuer- und Geschäftsunterlagen
- Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
- Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
- GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf