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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Höhere Zahlungen bei strafbefreiender Selbstanzeige beschlossen.
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- Erstellt am Mittwoch, 30. April 2014 14:56
Die gute Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt!
Die schlechte Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige wird teurer!
Die Finanzminister der Bundesländer haben sich am 30.04.2014 auf höhere Steuernachzahlungen bei strafbefreienden Selbstanzeigen geeinigt. Voraussichtlich ab dem 01.01.2015 werden bei einer strafbefreienden Selbstanzeige höhere Steuernachzahlungen in Form von zusätzlichen "Strafzuschlägen" fällig. Die Höhe der Strafzuschläge ist gestaffelt in Abhängigkeit zu der Höhe der nachzuzahlenden Steuer. Ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000,-- ist ein 10%iger Zuschlag fällig, ab EUR 100.000,-- beträgt der Zuschlag 15%, ab 1 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 20%.
Diese Strafzuschläge sind zusätzlich zu der schon bisher geltenden Verzinsung von Steuerschulden in Höhe von 6%p.a. zu leisten!
Ferner haben die Finanzminster beschlossen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn die hinterzogenen Steuern der letzten 10 Jahre nacherklärt werden --- bisher musste nur 5 Jahre nacherklärt werden.
Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
RA Sebastian Korts als Referent auf "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03.06.2014
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- Erstellt am Donnerstag, 17. April 2014 10:06
Herr RA Sebastian Korts wird am 03.06.2014 das Eröffnungsreferat auf dem "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03. Juni 2014 halten.
Der Geschäftsführertag der IHK Köln richtet sich an die Geschäftsführer von GmbHs und unterrichtet jedes Jahr über aktuelle Themen. Das diesjährige Motto der kostenlosen Veranstaltung lautet "Geschäftsführerhaftung - Grundlagen und typische Pflichten". Im Fokus steht also die möglichen persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers.
Herr RA Sebastian Korts wird in seinem Eingangsreferat die Grundlagen der Geschäftsleiterhaftung darstellen.
Die Einladung zum Geschäftsführertage der IHK Köln finden Sie HIER. Die Veranstaltung ist kostenlos.
Streit zwischen GmbH-Gesellschafter: BGH bestätigt Möglichkeit des Rauswurfs eines Gesellschafters
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- Erstellt am Dienstag, 08. April 2014 13:05
Der Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte - unsere Kanzlei hat auf diesem Gebiet im Laufe der letzten 15 Jahre eine Vielzahl von Mandanten außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich beraten und vertreten.
Eine wichtige Entscheidung zu dieser Thematik hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich veröffentlicht (Az.: II ZR 216/11):
Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechnung, dass auch in einer "Zwei-Personen-GmbH" im Grundsatz die Möglichkeit besteht, den Mitgesellschafter aus der GmbH zu entfernen (Einziehung der GmbH-Gesellschaftsanteile).
Allerdings setzt der BGH zwei wesentliche Hürden für solch einen "Rauswurf": Der Gesellschaftvertrag muss die Möglichkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Einziehung nicht möglich. Ferner kann der "Rauswurf" des Mitgesellschafters nur mit seinem Verhalten "innerhalb" des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden - ein Fehlverhalten "ausserhalb" des Gesellschaftsverhältnisses kann also nur in extremen Ausnahmesituationen einen Rauswurf des Mitgesellschafters begründen.
China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen
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- Erstellt am Mittwoch, 02. April 2014 10:53
Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Volksrepublik China haben Deutschland und China am 27.03.2014 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen tritt an die Stelle des seit 1985 bestehenden Abkommens, welches jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas und der engen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach.
Das Abkommen bringt unter anderem Änderungen/Erleichterungen im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttung, Betriebsstätten und Lizenzen. Im Gegensatz zu andere neuen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde die Freistellungsmethode beibehalten und nicht auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt. Aufgrund des reduzierten Steuersatzes auf Gewinnausschüttungen dürfte es in Zukunft nicht mehr zwingend erforderlich sein, Investitionen über den Holdings mit Sitz in Singapur oder Honkong durchzuführen.
Neu ist die Vereinbarung einer sogenannten "großen Auskunftsklausel". Damit können Deutschland und China Informationen austauschen, sofern die Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die innerstaatliche Durchführung des jeweiligen inländischen Steuerrechts von Bedeutung sind.
Das Abkommen gilt nicht für Hongkong, Macaou und Tawain.
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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