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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Abschaffung/Verschärfung der strafbefreiende Selbstanzeige? Jetzt noch handeln!
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- Erstellt am Dienstag, 04. Februar 2014 09:53
In der Politik mehren sich zur Zeit die Stimmen, die eine komplette Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige fordern.
Insbesondere Teile der SPD machen sich nunmehr für eine Abschaffung stark.
Die CDU/CSU steht einer (kompletten) Abschaffung sehr kritisch gegenüber - befürwortet aber stattdessen eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige. So soll der "Korrekturzeitraum", den eine strafbefreiende Selbstanzeige erfassen muss, von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Ferner wird überlegt, ob ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag (ab EUR 50.000,--) zusätzlich zu der Steuer pauschale Strafzuschläge von 7,5% bis 10% zu zahlen sind. Ein anderer Vorschlag geht in die Richtung die strafbefreiende Selbstanzeige ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag abzuschaffen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre dann also nur noch bei kleineren Hinterziehungsbeträgen (bis EUR 50.000,--?) möglich.
Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige tragen, sollten sich vor dem Hintergrund dieser politischen Überlegungen umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
FG Münster: Finanzamt trägt bei Umsatzsteuerbetrug volle Beweislast
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- Erstellt am Freitag, 24. Januar 2014 11:31
Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass bei der Frage der Verweigerung des Vorsteuerabzugs (wegen Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell) das Finanzamt die volle Beweislast dafür trägt, dass der Empfänger der Leistung wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt wird. Das FG Münster weicht damit zu Gunsten der Steuerpflichtigen von der bisherigen strengeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ab.
In dem vorliegenden Fall wollte das Finanzamt einem Autohaus den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Pkw verweigern, da der Verkäufer die erhaltenen Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Das Finanzamt vertrat dabei den Standpunkt, dass dem Autohaus das Geschäftsgebaren des Verkäufers hätte verdächtig vorkommen müssen und das Autohaus deshalb eigene Ermittlungen/Erkundigungen über den Verkäufer hätte einholen müssen. Wäre dies erfolgt, so wäre z.B. aufgefallen, dass der Verkäufer nur eine "Briefkastenfirma" war, ohne richtigen Geschäftssitz/Geschäftsbetrieb in Deutschland.
Das Finanzamt wies diese Rechtsansicht des Finanzamtes zurück und übertrug die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof zu Umsatzsteuerbetrügereien bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf den vorliegenden rein "nationalen" Sachverhalt. Danach gilt Folgendes:
"Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich NICHT der Steuerpflichtige (so noch BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315), SONDERN das Finanzamt die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder wissen müssen.
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist damit ENTGEGEN der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und / oder die Leistung hatte (vgl. auch Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321)."
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige sollen (erneut) verschäft werden
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- Erstellt am Freitag, 17. Januar 2014 12:51
Aus Regierungskreisen ist bekannt geworden, dass Bund und Länder nunmehr ernsthaft an einer (erneuten) Verschärfung der Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeigen arbeiten.
Nach ersten Plänen soll der Zeitraum, für welchen die falschen Angaben vom Steuerhinterzieher zu korrigieren sind, von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Weiter wird überlegt, ob die Selbstanzeige nur dann wirksam ist, wenn die Steuern sofort UND für die kompletten 10 Jahre nachgezahlt werden.
Ferner steht die Überlegung im Raume, dass ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll. Die Deutsche Steuergewerkschaft hatte zum Beispiel moniert, dass auch bei Millionenbeträgen eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist - dies stelle eine unverständliche "Priviligierung" gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler dar.
Auch wenn es sich vorerst nur um Überlegungen handelt, sollten mögliche Betroffene die Entwicklung genau verfolgen und rechtzeitig vor der Einführung noch schärferer Regelungen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige in Erwägung ziehen und sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Steuerabkommen Schweiz vor Neuauflage?
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- Erstellt am Freitag, 20. Dezember 2013 10:54
Das Steueramnestieabkommen mit der Schweiz ist 2013 im Bundesrat an der Ablehnung der SPD-regierten Länder gescheitert.
Nachdem in Deutschland nun die SPD in einer große Koalition mit der CDU/CSU regiert könnten die Chancen für eine Neuauflage des Steuerabkommens mit der Schweiz steigen. Einige SPD-Politiker hatten sich in den vergangenen Monate in diese Richtung geäußert.
Nach unserem Dafürhalten wird ein Abkommen mit der Schweiz jedoch NICHT mehr zustande kommen:
Zum einen drängen seit Mitte 2013 fast alle Schweizer Banken ihre deutschen Kunden vehement zur Nachdeklarierung ihrer Schwarzeinkünfte im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Zum anderen dürften die Politiker das Schicksal der anderen Steuerabkommen der Schweiz aufmerksam beobachten:
So hat die Schweiz unter anderem mit Großbritannien ein ähnliches Steuerabkommen abgeschlossen - mit desaströsen Folgen für Großbritannien. Wie kürzlich ein Bericht des englischen Rechnungshofes feststellte, liegen die tatsächlichen Einnahmen "aus" diesem Abkommen extrem unter den ursprünglichen Schätzungen. Das englische Finanzministerium konnten dem englischen Rechnungshof nicht erklären, wieso es zu einer solch deutlichen Unterschreitung der Schätzungen gekommen ist - selbst die Schweizer Banken konnten (oder wollten) diesbezüglich keine Auskünfte erteilen. Die englischen Rechnungsprüfer monierten ebenfalls, dass nicht bekannt sein, wieviele englischen Steuerpflichtige ihr Vermögen aus der Schweiz in andere Steueroasen verlagert haben.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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