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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Zu geringe Strafe bei Steuerhinterziehung: BGH hebt Urteil auf

2 Jahre auf Bewährung + EUR 500.000,-- Geldauflage bei einem Steuerschaden von ca. EUR 6 Mio – das war dem Bundesgerichtshof deutlich zu gering! In einem am 02.05.2019 veröffentlichten Urteil hat der BGH daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur Festsetzung einer neuen (höheren!) Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Der sehr vermögenden Täter hatte über Jahre Zinseinkünfte in sechsstelliger Höhe pro Jahr nicht in seiner Steuererklärungen angegeben. Insgesamt entstand aufgrund der Verschleierung mittels verschachtelter, ausländischer Briefkastenfirmen sogar ein „Gesamtschaden“ von EUR 16 Mio. Zwar hat der Täter den Schaden komplett(!) ausgeglichen, dennoch hielt der BGH die Strafe für zu gering und legte auch auf mehreren Seiten dar, dass dem Täter keine gesetzlichen Milderungsgründe zu Gute kommen. An zwei Stellen weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass „keine ungerechtfertigte Begünstigung des [Steuerhinterziehers] mit Bereicherungsvorsatz gegenüber sonstigen Tätern eintreten darf“. Das Urteil des BGH ist als nochmaliger Hinweis an die unteren Instanzgerichte zu verstehen, dass der BGH im Bereich der Steuerhinterziehung härtere Strafen „erwartet“.

WICHTIGE Rechtsprechungsänderung im internationalen Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16, seine Rechtsprechung in einer wichtigen Frage des internationalen Steuerrechts „geändert“. Es geht um die Frage, ob die Anwesenheit + Tätigkeit eines Geschäftsführers (Vorstand, Directors etc.) einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland zu einer (beschränkten) Steuerpflicht in Deutschland führt. Diskutiert wurde dies im Rahmen des § 13 Abgabenordnung (Vertreterbetriebsstätte). Nach bisheriger Ansicht wurde diese verneint, da ein Geschäftsführer (Vorstand, Director etc.) quasi die Gesellschaft selbst verkörpert – er ist nicht „bloßer“ Vertreter der Gesellschaft. Der BFH hat nun diese Ansicht verworfen: „Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind.“ Die Entscheidung hat ENORME praktische Auswirkungen: Geschäftsführer ausländischer Kapitalgesellschaften sollten sich nach Möglichkeit nicht mehr dauerhaft in Deutschland aufhalten, anderenfalls droht ihren Gesellschaften die Steuerpflicht in Deutschland. Der BFH hat keine "Schonfrist" eingeräumt, d.h. die neue Rechtsprechung greift auch für zurückliegende Jahre! Eine sachkundige Beratung und Prüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist daher auf jeden Fall angezeigt.

BGH zur Wirkung der GmbH-Gesellschafterliste

Mit Urteil vom 20.11.2018 (II ZR 12/17) hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht zum „Legitimations-Charakter“ der Gesellschafterliste nach § 16 Absatz 1 GmbH-Gesetz bekräftigt: Die Gesellschafterliste entfaltete eine quasi absolute Legitimationswirkung zu Gunsten der dort eingetragenen Personen. Diese Wirkung entfällt selbst dann nicht, wenn die Anteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden sind oder die Anteile aufgrund eines (rechtmäßigen) Einziehungsbeschlusses untergegangen sind! Die in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkauf/Verlust der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Hieraus ergeben sich im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander erhebliche praktische Auswirkungen, welche nur durch fachkundige anwaltliche Beratung bewältigt werden können.

BGH: Selbstgeldwäsche bei Steuerhinterziehung ist strafbar

Eine im Jahr 2015 in der StGB eingefügte Vorschrift kann auch bei Steuerstraftaten zu einschneidenden Folgen führen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 2018 (BGH 5 StR 234/18) die neue Regelung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB als verfassungsgemäß „bestätigt“. Die Vorschrift bestraft die sogenannte Selbstgeldwäsche, wenn also ein Täter das aus seiner eigenen Straftat resultierende Vermögen selbst wieder (heimlich) in den regulären Wirtschaftskreislauf einspeist („wäscht“). Zum Beispiel: Der Täter begeht einen Betrug (oder eine Steuerhinterziehung), zahlt später das hierdurch erlangte Geld auf das Konto eines Strohmanns ein und begleicht dann über dieses Konto seine privaten Ausgaben für Miete, Autos etc. Bis 2015 wurden diese Handlungen als straflose Nachtat gewertet. Mit der Einfügung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB hat der Gesetzgeber dies (Nach dem Vorbild italienischer Anti-Mafia-Gesetze und im Hinblick auf mehrere EU-Richtlinien) geändert. Die hiergegen geäußerten Bedenken hat der BGH nunmehr verworfen, es handelt sich nicht um eine Doppelbestrafung. Weiter ist zu beachten, dass die Selbstgeldwäsche ein Anknüpfungspunkt für die neue Regelungen der Vermögensabschöpfung sein können: Das mit Schwarzgeld über einen Strohmann erworbene Haus der staatlichen Vermögensabschöpfung bzw. Rückgewinnhilfe unterliegen kann.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.