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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Zinsen und Säumniszuschläge---unklare Rechtslage

Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge---der Fiskus ist nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei den sogenannten Nebenforderungen einfallsreich. Hinsichtlich der Zinsen forderte das Gesetz bisher 6% pro Jahr und begründete dies mit den üblichen Bankzinsen. Dieser Verweis wurde jedoch ab 2007 (Bankenkrise) immer fraglicher, als die Zinsen für Geldanlagen immer weiter fielen und am Ende sogar negativ wurden. Im Jahr 2021 erklärte daher das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zinsregelung für die Jahre ab 2014 für ungültig. Der Gesetzgeber setzt die Zinsen danach auf 1,8% pro Jahr fest (§ 238 Absatz 1a AO). Dies gilt jedoch nur Nachzahlungszinsen. Offen geblieben ist die Frage, was für die sonstigen Nebenforderungen gilt. Insbesondere bei den Säumniszuschlägen gilt weiterhin eine 6%ige Verzinsung. Ob dies rechtmäßig ist oder nicht, ist nunmehr zwischen mehreren Senaten des Bundesfinanzhof umstritten: Während der V. ,der VII. und der VIII. Senat diese hohe Verzinsung ebenfalls für fehlerhaft halten, vertreten der II. und VI. Senat die gegenteilige Auffassung. Die Finanzverwaltung folgt (natürlich) den letzteren BFH-Senaten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht der Große Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung sprechen muss oder ob die Frage zum Bundesverfassungsgericht gelangt. Steuerpflichtige sollte sich in diesen Fragen von Fachanwälten für Steuerrecht über das richtige Vorgehen beraten lassen. P.S.: Am 12.05.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass im Bereich der Umsatzsteuer die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen EU-Recht verstößt, allerdings kann der Antragsteller noch Beschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.

Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Gewinne aus Online-Poker (z.B. Texas Hold´em) der Einkommensteuer unterfallen können. Die Nichterklärung dieser Einkünfte kann also zur Steuerhinterziehung führen. Der BFH sieht diese Spiele nicht als (steuerfreies) Glücksspiel an. In dem vorliegenden Fall hatte ein Student mehrere Jahre lang über verschiedenen Plattformen Online-Poker gespielt. Er wurde hierbei immer erfolgreicher und spielte viele Stunden und an mehreren Tischen gleichzeitig. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof stuften diese Art der Spieltätigkeit nicht mehr als "privat" ein, sondern als eine "gewerbliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Es ist die erste Entscheidung des BFH zum Online-Poker; bisher hatte sich der BFH mit "realen" Pokertunieren bzw. Teilnehmern beschäftigt (und auch hier die Steuerpflicht ab einer gewissen Intensität bejaht). Die Finanzverwaltung dürfte nach Klärung dieser Streitfrage nun bald beginnen, Auskünfte von den Betreibern von Online-Poker zu verlangen, um deutsche "Viel-"Spieler aufzuspüren. Teilnehmer solcher Online-Tuniere sollten sich rechtzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht beraten lassen, ob und inwieweit das neue Urteil des BFH auf sie zutrifft. Unsere Kanzlei berät und vertritt Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt seit mehr als 25 Jahren.

BFH uneins über Säumniszuschläge

Die Senate des Bundesfinanzhofs sind uneins über die Frage, ob der Säumniszuschlag von 1% pro Monat, also 12% pro Jahr rechtmäßig ist. Säumniszuschläge fallen an, wenn eine Steuerforderung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. Der VII. Senat lehnte in einer heute veröffentlichten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit ab: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verzinsung von Steuernachforderungen sei nicht anwendbar auf Säumniszuschläge. Der V. Senat des BFH urteilte in der Entscheidung vom Mai 2022 genau entgegengesetzt. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr verfassungswidrig ist. Daraufhin wurde das Gesetz geändert und der Zinssatz beträgt ab 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr. Nur eine Entscheidung des BVerfG dürfte in dieser Frage also endgültige Klarheit bringen.

BFH: Unwissender GmbH-Geschäftsführer haftet für Steuerschulden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (nochmals) klargestellt, dass auch ein „unwissender“ oder „unfähiger“ GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden haftet: Im vorliegenden Fall hatte der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer das „Tagesgeschäft“ der GmbH vollständig seinem Enkel überlassen. Der Enkel ließ Scheinrechnungen verbuchen und es kam mehrfach zur Steuerhinterziehung. Der Enkel wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der GmbH-Geschäftsführer musste „nur“ eine Geldauflage zahlen. Das Finanzamt nahm den GmbH-Geschäftsführer allerdings voll in Haftung für die Steuer(hinterziehungs)schulden der GmbH. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH verwarf auch die Verteidigung des GmbH-Geschäftsführers, dass ihn keine Schuld treffe, da er persönlich/intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Machenschaften seines Enkels zu erkennen. Der BFH erwiderte hierauf: „Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.“ Das Urteil zeigt: Wer als GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung sicher sein möchte, der muss sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, denn es gibt natürlich Wege, um das Haftungsrisiko zu vermeiden!

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.