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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage der Unterbrechung und Neubeginn der STEUERERLICHEN Verjährung durch STRAFprozessuale Maßnahmen beschäftigt: Im konkreten Fall war strittig, ob für das Steuerjahr 2001 noch ein geänderter Steuerbescheid im Jahre 2010 ergehen konnte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund zweier Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2006 die Verjährung unterbrochen worden sei. Der BFH wies die Ansicht des Finanzamtes jedoch zurück: Die erste Durchsuchungsanordnung konnte die Verjährung nicht unterbrechen, dass es sich nicht um eine richterliche Durchsuchungsanordnung gehandelt hatte, sondern um eine Anordnung durch Beamte der Steuerfahndung---dies ist zwar strafprozessual wirksam, aber reicht nicht aus, um in STEUERlicher Hinsicht die Verjährung zu unterbrechen. Der zweite Durchsuchungsbeschluss wurde zwar durch einen Richter erlassen, jedoch muss Durchsuchungsbeschlüsse haben jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen inhaltlichen Mindestanforderungen an ihre Bestimmtheit zu genügen. Fehlt es daran, tritt auch die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ein. Im vorliegenden Fall waren die Strafrechtsakten schon vernichtet worden und daher konnte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vorgelegt (und überprüft) werden. Dieser Umstand ging zu Lasten des Finanzamtes und der BFH unterstellte daher, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen war. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend es sein kann, dass sich Beschuldigte von erfahrenen Steuerstrafrechtsanwälten verteidigen lassen, die sowohl die steuerlichen Fragen als auch die strafrechtlichen Probleme erkennen und zu Gunsten ihres Mandanten nutzen können.

BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei alten (manipulierbaren) elektronischen Kassensystemen präzisiert. Von besonderem Interesse ist das Urteil, da die von dem Steuerpflichtigen verwendete elektronische Kasse manipulierbar war --- allerdings war dies (Hersteller/Nutzern) unbekannt und wurde erst Jahre später festgestellt/bekannt. Das Finanzamt wollte aufgrund dieser "theoretisch" manipulierbaren Kasse Zuschätzungen vornehmen. Der BFH entschied jedoch "3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. 4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. 5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet KEINE Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten." Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Verwendung von -alten- elektronischen Kassensysteme in der Vergangenheit äußert verbreitet war und für diese Altjahre immer noch einer Betriebsprüfung unterworfen werden können. Unsere Kanzlei vertritt und berät seit über 25 Jahren Steuerpflichtige in ihren Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, insbesondere zu der Frage der Schätzungsbefugnis bei Kassensystemen.

Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Auskünfte über ausländische Konten/Depots deutscher Staatsangehöriger verfassungsgemäß sind. Seit mehreren Jahren hat Deutschland mit anderen Staaten Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Die Staaten teilen sich gegenseitig mit, ob ihrer jeweiligen Staatsangehörigen Konten/Depots im ausländischen Staat unterhalten. Nunmehr hatten deutsche Steuerpflichtige gegen den deutschen Fiskus geklagt: Der deutsche Fiskus dürfe dies Informationen aus dem Ausland nicht anfordern, entgegen nehmen bzw. verwerten, den dies verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BFH konnte einen solchen Verstoß jedoch nicht erkennen, jedenfalls sei die Verletzung des Grundrechts gerechtfertigt, denn die Auskünfte dienten der Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Streitfall entschieden, dass unklare Vermögensverhältnisse eines GmbH-Geschäftsführers nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen bei der GmbH führen: Der GmbH-Geschäftsführer hatte immer wieder hohe Bargeldbeträge an seine GmbH gezahlt, die zum Ausgleich seines negativen Gesellschafterverrechnungskonto dienen sollten. Auf eine anonyme Anzeige hin stellt die Steuerfahndung fest, dass weder der Lebensstil des Geschäftsführers noch die hohen Bargeldzahlung mit seinen bekannten Einkommensverhältnissen erklärbar waren. Die Steuerfahndung unterstellte daher, dass die Bargelder aus Schwarzumsätzen der GmbH stammten---die der Geschäftsführer jeweils an sich genommen hatte. Damit stellten die Bargelder verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer widersprach dieser Ansicht und verwies auf im privat gewährte Darlehen von Freunden im Ausland. Das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht: Das Finanzamt trage die Beweislast für die Schwarzumsätze der GmbH, die Argumentationskette von dem Vermögensverhältnissen des Geschäftsführer auf Schwarzumsätzen zu schließen, genüge der Beweislast nicht.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.