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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Limited (Ltd.) nach Brexit: Haftungsgefahr für Gesellschafter

Zum 01.0.2021 ist das United Kingdom aus der EU ausgeschieden. Trotz des Abschlusses eines Handelsabkommens in letzter Minute, kommt es in manchen Bereichen zu einem "harten" Brexit - so zum Beispiel im Gesellschaftsrecht. Die gegenseitige "Anerkennung" von im Ausland gegründeten Gesellschaften findet im Verhältnis zu UK nicht mehr statt. Diese betrifft insbesondere die britischen Limited (Ltd.), *private company limited by shares*. Diese Gesellschaften wurden vor dem Brexit in Deutschland "anerkannt", auch wenn sie ihre Verwaltungssitz in Deutschland inne hatten. Nunmehr werden Ltd. die ihren Verwaltungssitz (=Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland inne haben nicht mehr anerkannt, sondern als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft bzw. OHG eingestuft! Das heißt, dass die Gesellschafter nunmehr persönlich haften. Da in der Verhandlungen zwischen der EU und UK keinerlei Vertrauensschutzregelung vereinbart wurde, gilt diese neue Sichtweise auch für Ltd. die sich bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland befanden! Es ist auch unerheblich, ob die Ltd. (als Zweigniederlassung) in einem deutschen Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter einer Ltd. sollten sich daher umgehend um eine Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bemühen, um ihre Ltd. umzuwandeln.

Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden

Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht

Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.

Anhebung Umsatzsteuer ab 01.01.2021

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 15% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatssteuertarife (7% bzw. 19%) gelten werden. Maßgeblich für die Frage, welcher Umsatzsteuertarif anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Vorauszahlungen ist u.a. entscheidend, ob der geplante Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach dem 31.12.2020 liegt. Das BMF hat am 04.11.2020 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu den Fragestellungen rund um die Änderung der Umsatzsteuer veröffentlicht.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.