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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

AMAZON, FBA, Umsatzsteuer und Steuerhinterziehung

Mitte 2020 und Anfang 2021 haben sich die Vorschriften im umsatzsteuerlichen Bereich ganz erheblich geändert. Hiervon sind in großem Umfang Verkäufer/Händler betroffen, die über Handelsplattformen wie zum Beispiel AMAZON ihre Geschäfte abwickeln, insbesondere solche die an dem FBA-Programm (Fulfilment by Amazon) teilnehmen. Eine ganz einschneidende Veränderung hat sich Mitte 2020 durch die sogenannten „Quick Fixes 2020“ ergeben: Die Vorschriften wurde in der gesamten EU dahingehend geändert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die (korrekte) USt-ID des Kunden eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Ferner ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass jeder diese Umsätze in der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) angegeben wird. Sollte eines dieser Merkmale nicht erfüllt sein und trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden, so kann dies als Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung angesehen werden. Vielen Verkäufern/Händlern ist zudem nicht bekannt, dass es insbesondere beim FBA zu grenzüberschreitenden Umlagerung der Ware von einem Lager in ein andere Lager kommen kann. Für diese Umlagerungen muss der Verkäufern/Händlern sich selbst eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen und diese muss in der ZM als „innergemeinschaftliches Verbringen“ angegeben werden, ansonsten handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbefreiten Vorgang. Die Regelung hat den Sinn und Zweck, den jeweiligen EU-Ländern einen Überblick über den Warenverkehr zu ermöglichen. Auch in diesem Bereich werden von Verkäufern/Händlern nach unserer Erfahrung viele Fehler begangen. Zum 01.01.2021 haben sich die Vorschriften über den „Internethandel“ mit Privatkunden erheblich geändert, auch diese Regelung wird oftmals von den Verkäufern/Händlern noch nicht ausreichend beachtet: Ab einem EU-weiten Umsatz von EUR 10.000,-- muss der Händler in seinen Rechnungen die nationale Umsatzsteuer des Wohnortes des Privatkunden ansetzen. Wird dies versäumt, so drohen in den jeweiligen Ländern erhebliche Ordnungsgelder oder Strafen. Wie sich solche Probleme in Zukunft aber auch für die Vergangenheit auflösen lassen, legen wir gerne in einem persönlichen Gespräch dar.

Bank- und Finanzdaten aus der Türkei geliefert

Im Rahmen des internationalen Abkommens über den Austausch von Finanzdaten (AIA) wird Deutschland nun erstmals Bank- und Finanzdaten aus der Türkei erhalten. Die Daten werden noch in dieser Jahreshälfte 2021 an Deutschland übermittelt werden. Die Daten betreffen nicht nur Konto und Depots bei türkischen Banken und Versicherungen, sondern auch Kunden von ausländischen Bank und Versicherungen mit Zweigstellen in der Türkei. Der Austausch hat in erster Linie den Zweck, zu überprüfen, ob Steuerpflichtige in Deutschland auch ihre Einkünfte in der Türkei ordnungsgemäß angegeben haben. Ferner dürften sich Rückfragen ergeben, wenn in der Türkei Bankguthaben in einer Höhe bestehen, die sich nicht anhand der in den deutschen Steuererklärungen angegebenen Einkünfte nachvollziehen lassen. Personen mit Bankguthaben in der Türkei sollten sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht über mögliche steuerliche und strafrechtliche Gefahren beraten lassen.

Cum-Ex I: BGH-Verhandlung am 15.06.2021

Am 15.06.2021 wird der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über eine Revision in einem Cum-Ex-Verfahren verhandeln. Zwar wird nicht mit einer Entscheidung des BGH am gleichen Tage gerechnet, jedoch dürften sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung und eventueller Fragen/Diskussionen schon Hinweis auf die mögliche Entscheidung abzeichnen. Allgemein ist jedoch zu sagen, dass der Bundesgerichtshof in Steuerhinterziehungsverfahren eine recht "strenge" Haltung einnimmt. Interessant ist das Verfahren nicht nur wegen der Frage der Strafbarkeit dieser Geschäfte, sondern auch wegen der Vermögensabschöpfung, die das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat - und zwar sowohl gegenüber den Verurteilten, als auch gegenüber einer "unbeteiligten" Bank (EUR 176 Mio!). Auch über diese Punkte wird der BGH entscheiden.

Steuerhinterziehung und Vermögensabschöpfung beim (Mit)Täter

Im Jahr 2017 wurden die Vorschriften über die Vermögensabschöpfung bei Straftraten (neu: Einziehung von Taterträgen; vorher: Verfall oder Einziehung) neu geregelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei einer Anklage auch immer eine Entscheidung über diesen Punkt zu „beantragen“. Seitdem häufen sich die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) über diese Vorschriften --- insbesondere häufen sich die Aufhebungen, da die Gerichte die Vorschriften fehlerhaft angewandt haben. Kernpunkt ist bei Steuerhinterziehungsfällen die Frage, was der Steuerhinterzieher, Mittäter oder Gehilfe durch die Tat „erlangt“ hat. Oftmals fällt es den Gerichten schwer, hier den richtigen Ansatzpunkt zu wählen und der BGH muss daher die Entscheidung korrigieren oder hebt sie komplett auf. Für einen Angeklagten ist es daher wichtig, nicht nur einen Strafverteidiger, sondern auch einen Fachanwalt für Steuerrecht in seine Verteidigung einzubeziehen, um gegen fehlerhafte Einziehungsentscheidungen vorzugehen. In unserer Praxis ist uns bereits in einer Vielzahl von Fälle gelungen, falsche Einziehungsentscheidung zu verhindern.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.