September 2017: Luxemburg, Liechtenstein, Österreich melden Vermögen deutscher Steuerpflichtiger
Zum 30.09.2017 werden Deutschland und 87 andere Staaten (z.B. Bermuda, Cayman Islands, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich, Isle of Man, Guernsey, Irland, Sychellen etc.) erstmalig Informationen über Finanzkonten (automatisch) austauschen. Mit Schreiben vom 06.05.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen die Staaten bezeichnet, für deren Staatsangehörige die deutschen Finanzinstitute die Daten zu den Finanzkonten bis zum 31.07.2017 zusammenstellen müssen. Gleichzeitig haben in den anderen Ländern die Vorbereitungen für den Datenaustausch mit Deutschland begonnen; auch in diesen Ländern ist der 30.09.2107 als Stichtag für den Informationsaustausch vorgesehen. Betroffen von dem Informationsaustausch sind sämtliche Steuerpflichtige, die in dem jeweils anderen Staat Finanzkonten unterhalten. Zu Finanzkonten zählen unter anderen Konten, Depots, Trusts, Lebensversicherungen, Treuhandverhältnisse. Der Austausch der Finanzdaten soll bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte bzw. bisher verschwiegenes Vermögen aufdecken. Damit droht bisher nicht entdeckten Steuerhinterziehern die unmittelbare Gefahr der Aufdeckung.BFH kippt Steuerprivileg für Karneval
Wer ausgelassen Karneval feiern möchte, ist im Rheinland bekanntlich bestens aufgehoben. An jeder Ecke wird geschunkelt, gefeiert und gelacht. Veranstalter von Karnevalsfeiern, die ihren Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent abnehmen, müssen allerdings aufpassen. Denn dann spielt das Finanzamt möglicherweise nicht mit. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte den Narren nun mitten in der heißen Phase der Session die lange Nase. Am 7. Februar 2017 entschieden die obersten Finanzrichter, dass der ermäßigte Steuersatz nur rechtmäßig sei, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthalte (Az.: V R 53/15). Und nicht jede Party sei automatisch Brauchtum. Anlass für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein seit 1978 in Bergisch-Gladbach unter dem Titel „Nacht der Nächte“ feiert. Die Feier vereint sicher viele Elemente des typischen Karnevals. Die Gäste sind durch die Bank kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik von Live-Bands oder vom DJ wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der närrischen Tradition und verlangte nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Da verstand das zuständige Finanzamt keinen Spaß. Es sah die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllt. Nüchtern ausgedrückt sei die „Nacht der Nächte“ dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und müsse mit 19 Prozent besteuert werden. Die Narren sahen das naturgemäß anders und die rechtliche Auseinandersetzung musste nun vom BFH entschieden werden. Der steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung. Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gebe es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können. „Für die Veranstalter wird der Grat zwischen traditioneller Brauchtumspflege und einer zeitgemäßen Veranstaltung, die ausreichend Publikum anzieht, durch diese Entscheidung noch schmaler. Im Zweifelsfall sollte zuvor fachliche steuerliche Expertise eingeholt werden, bevor es unangenehme Post vom Finanzamt gibt“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.Bundesregierung gegen Briefkastengesellschaften, Bankgeheimnis wird abgeschafft, Steuerhinterziehung wird verschärft
Am 26.01.2017 hat die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf des „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – StUmgBG“ zugestimmt. Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zur Beratung und Abstimmung zugeleitet. Hauptziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Steuerumgehung durch Einschaltung von Briefkastenfirmen im Ausland. Das Gesetz will diesen Missstand auf mehreren Wegen eindämmen: *Erhöhte Transparenz bezüglich der Beteiligungsverhältnisse an ausländischen Gesellschaften *Erhöhte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige und Banken *Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass § 30a der Abgabenordnung, welcher das (steuerliche) Bankgeheimnis regelt komplett gestrichen wird. Die Ermittlungsbehörden müssen zukünftig weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden nehmen. Die Voraussetzungen für das Stellen von Sammelauskunftsersuchen durch Ermittlungsbehörden werden klarer gefaßt. Damit soll mehr dieses Instrument der Sachverhaltsermittlung für die Ermittlungsbehörden einfacher zu handhaben sein und somit auch öfter und zielgerichteter eingesetzt werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, werden die Mitteilungspflichten bezüglich der direkten oder indirekten Beteiligung an ausländischen Gesellschaften verschärft: So hat bereits ab einer Beteiligung von mehr als 10% ein Mitteilung an die deutschen Steuerbehörden zu erfolgen. Über der Steuerpflichtige direkt oder indirekt sogar einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Gesellschaft aus, so muss er dies gesondert anzeigen. Im Fall des Unterlassens der Anzeige drohen Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- Bei dieser Gelegenheit verschärft die Bundesregierung die Regelung zur Steuerhinterziehung erheblich: Wird eine ausländische Briefkastengesellschaft genutzt, um die Steuerhinterziehung zu verschleiern, so gilt dies als „besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung“. Die strafrechtliche Verjährung wird in diesem Fall von 5 auf 10 Jahre verlängert. Ferner ist in diesen Fällen keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich!Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen
Kurz vor Jahresende haben Bundestag und Bundesrat die Vorschriften bezüglich der Verwendung von elektronischen Kassen geändert bzw. verschärft. Wichtigster Regelungspunkt ist die ab dem 01.01.2020 geltende Verpflichtung zur Verwendung eines manipulationssicheren Kassensystems. Elektronische Kassen müssen zukünftig mit einem zertifizierten Sicherheitssystem ausgestattet sein, welches Manipulationen an den Kassen ausschließt. Die genauen Anforderungen an das Sicherheitssystem wird noch per Verordnung festgelegt werden. Die Kassenhersteller werden dann ihre Modelle von einer amtlichen Stelle zertifizieren lassen müssen. Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicher zu stellen sind neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen worden, die Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- vorsehen. Schonfrist für „2010er-Altkassen“: Elektronische Kassensystem die nach dem 01.01.2010 angeschafft wurden und aus technischen Gründen nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können dürfen bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kassen den bis jetzt geltenden gesetzlichen Anforderungen (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Weitere neue Regelung: Schon bisher galt, dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Dieser Grundsatz wurde nun ausdrücklich im Gesetz niedergelegt. Auch das Prinzip, dass Kasseneinnahmen und –ausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wurde nun ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Neu ist hingegen die Pflicht zur Ausgabe eines Beleges an den Kunden, unter bestimmten Voraussetzungen kann hierfür jedoch auf Antrag vom Finanzamt eine Befreiung erteilt werden. Weiter wurde eine Meldepflicht für neu angeschaffte bzw. bereits vorhandene elektronische Kassensysteme (mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung, siehe nachfolgend) eingeführt. Ab dem 31.12.2017 können die Finanzämter gemäß dem neu geschaffenen § 146b AO eine sogenannte „Kassen-Nachschau“ durchführen; mithin also eine unangekündigte(!) Kontrolle der Einhaltung der für elektronische Kassensysteme geltenden Vorschriften."Schwarze" Fonds: FG Düsseldorf billigt erneut Schätzungsbefugnis des Finanzamtes
Mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 16 K 3383/10 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor. Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Rs. C-326/12 = SIS 14 30 18) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei "intransparenten" Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 01.12.2016]
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