BGH erstmals zu Subventionsbetrug bei Coronahilfen
Die Vielzahl der staatlichen, finanziellen Unterstützungsmaßnahmen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe etc.) und der gelegentliche(!) Missbrauch ruft eine Strafrechtsvorschrift in Erinnerung, welche in der Allgemeinheit bisher eher ein "Schattendasein" führte. Am 04.05.2021 urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über einen Fall von Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Zusammenhang mit Corona(Sofort)Hilfen. Der BGH wies die Revision des zu 4 Jahre und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Täters zurück. Der BGH wies insbesondere die Ansicht des Verurteilten zurück, dass die länderspezifischen Antragsformulare bzw. die dortigen Hinweise nicht ausreichen, um eine Strafbarkeit nach § 264 StGB zu begründen. Der BGH hielt die Formular/Hinweise für (noch) ausreichend klar und deutlich und wies damit auch Bedenken anderer Gerichte und Rechtslehrer zurück. Ebenfalls wie die Vorinstanz sah auch der BGH die Voraussetzungen eines "schweren Falls" als gegeben an, da der Täter in mehreren Bundesländern die Coronahilfen beantragt hatte (zum Teil unter Verwendung falscher Namen) und der Gesamtbetrag der erhaltenen Soforthilfen EUR 50.000,-- betrug. Die Entscheidung des BGH gibt einen Ausblick auf die strenge Sichtweise, welche die Gerichte im Zusammenhang mit Coronahilfen wohl einnehmen werden.Grenzüberschreitende Steuergestaltung: Hinweis des DAV-Steuerrechtsauschuss
Nach der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens am 29.03.2021 über die Mitteilungspflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern zu grenzüberschreitende Steuergestaltungen, hat nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Hinweise zu dieser Thematik aktualisiert. Ebenfalls aus anwaltlicher Sicht finden sich Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) auf den dortigen Internetseiten.Schlampigkeit? Steuerhinterziehung!
In zweiter Instanz hat kürzlich das Landegericht Osnabrück eine Verurteilung eines Arztes wegen Steuerhinterziehung bestätigt. Der Arzt hatte seinem Steuerberater die Steuerunterlagen verspätet und unvollständig übergeben. Daher hatte der Steuerberater nur einen Teil der Einkünfte des Arztes angegeben, ein erheblicher Teil der Einkünfte fehlte. Nach der Aufdeckung dieses Fehlers wurde der Arzt wegen Steuerhinterziehung vom Amtsgericht verurteilt. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung: Der Arzt sei verpflichtet, seinem Steuerberater die Steuerunterlagen vollständig zu ergeben, damit dieser sämtliche Einkünfte erfassen können. Die "Ausrede", dass der Arzt "unordentlich" sei und oftmals Unterlagen vergesse oder "verschlampe" sei keine stichhaltige Entschuldigung---vielmehr unterstellte das Gericht, dass es dem Arzt letztendlich egal gewesen sei, ob seine Steuererklärung richtig oder falsch erstellt werde. Eine solche Einstellung sei jedoch noch als vorsätzlich zu werten und daher strafbar.Banken-CD: Auskunftsersuchen nach Luxemburg rechtmäßig
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden ein Auskunftsersuchen an die Luxemburger Steuerverwaltung hinsichtlich Luxemburger Bankkonten stellen dürfen, auch wenn die dafür notwendigen Daten aus einer "illegalen" Steuerdaten-/Banken-CD stammen. Das Finanzgericht Köln begründet seine Ansicht damit, dass die Steuerbehörden zu solchen Auskunftsersuchen an ausländische Staaten berechtigt sind, wenn die inländischen Ermittlungsbemühungen nicht erfolgreich waren. Hinsichtlich der mutmaßlich "illegalen" Herkunft der Steuerdaten besteht aus Sicht des FG Köln kein Beweisverwertungsverbot und ferner auch kein sonstiger Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens. Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des FG Köln - das Gericht räumt den Steuerbehörden (natürlich auf Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften) im Grundsatz einen recht weiten Ermessensspielraum hinsichtlich Auskunftsersuchen ein.Bundesverfassungsgericht erlaubt Vermögensabschöpfung - bis zu 30 Jahre zurück!
Ein Paukenschlag vom Bundesverfassungsgericht: Das Gericht hat eine Gesetzesänderung für rechtmäßig erklärt, welche das "neue" Instrument der Vermögensabschöpfung auch für vor dem 01.07.2017 verjährte Straftaten anwendbar erklärt. Im vorliegenden Fall wurden die Angeklagten vom Strafgericht freigesprochen, weil die Taten bereits verjährt waren, trotzdem erklärte das Strafgericht eine (selbständige) Vermögensabschöpfung über 10 Mio. EUR für zulässig. Die Frage wurde von den nachfolgenden Gericht unterschiedlich beurteilt und wurde schlussendlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es sollte prüfen, ob die Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus unterschiedlichen Gründen verneint. Die Entscheidung kann als ein großer "Sieg" für die Strafverfolgungsbehörden gelten, denn nunmehr können theoretisch noch eine Vielzahl von Vermögensabschöpfungen für Taten bis zu 30 Jahre(!) zurück vorgenommen werden - natürlich nur, soweit auch die weiteren Voraussetzungen für eine Vermögensabschöpfung vorliegen. Betroffene sollte sich also umfassende beraten lassen, ob alle Voraussetzungen einer Vermögensabschöpfung vorliegen. Anzumerken ist noch, dass von der Vermögensabschöpfung nicht nur der Täter, sondern auch Drittbegünstigte betroffen sind.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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