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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Steuerabkommen Schweiz: Bundesrat lehnt erneut ab
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- Erstellt am Freitag, 01. Februar 2013 13:32
Der Bundesrat in seiner Sitzung am 01.02.2013 das Steuerabkommen mit der Schweiz (erneut) abgelehnt. Diese erneute Abstimmung war notwendig, da der Bundestag nach der im Dezember 2012 durch den Vermittlungsausschuss erfolgten Ablehnung eine Abstimmung des gesamten Bundesrates verlangt hatte. Nachdem nunmehr auch bei dieser Abstimmung keine Zustimmung des Bundesrates erreicht worden ist, könnte der Bundestag nochmal den Vermittlungsausschuss anrufen.
Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass nach einer Umfrage von Ernst&Young bei Schweizer Privatbankiers, ca. 72% erklärten, dass das deutsche Nein "eher positive" oder "positive" Auswirkungen für das eigene Institut haben werde. Das Ergebnis dieser Umfrage hatte für erhebliche Verwirrung gesorgt, da in den vorhergehenden Diskussionen immer behauptet wurde, dass auch die Schweizer Banken ein Zustandekommen des Abkommens begrüßen würden.
Strafbefreiende Selbstanzeige - praxiserfahrenen Steuerfachanwälten vertrauen
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- Erstellt am Mittwoch, 30. Januar 2013 09:52
Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.
Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.
Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.
Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.
BFH: Die Beteiligungsgrenze von 1% i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß
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- Erstellt am Mittwoch, 23. Januar 2013 10:42
Der Bundesfinanzhof hat eine Klage abgewiesen, mit welcher die im Jahre 2000 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% als verfassungswidrig angegriffen worden war. Nach dieser Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.
Der BFH folgte keinem Argument des Klägers: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei (noch) von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst.
Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen.
Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerhinterziehung trotz eines in der Gesamtschau fehlenden Steuerschadens
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- Erstellt am Mittwoch, 23. Januar 2013 10:27
Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionverfahren zu einer wichtigen Frage Stellung genommen: Ein Geschäftsführer einer in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen GmbH haftet auch dann persönlich, wenn sich in einer Gesamtschau betreffend aller in die Umsatzsteuerhinterziehung beteiligten Gesellschaft ergibt, dass dem Fiskus mehr Umsatzsteuer zugeflossen ist, als er erstatten musste.
In dem vorliegenden Fall hatte die C-AG Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Scheingeschäfte) an die A-GmbH gestellt. Sodann hat die A-GmbH die (angeblich) erhaltenen Waren mit einem 1%igen Gewinnaufschlag an eine C-GMBH (ebenfalls mit Rechnung) weiterverkauft.
Die A-GmbH hatte die Rechnungen der C-AG bezahlt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die C-AG hatte die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Betreffend die C-GMBH hat die A-GmbH die Umsätze beim Finanzamt angemeldet (und die Umsatzsteuer abgeführt). Die C-GMBH hat hingegen die Vorsteuer aus den Rechnungen der A-GmbH NICHT beim Finanzamt geltend gemacht.
Da es sich bei den Verkäufen von der C-AG an die A-GmbH um Scheingeschäfte gehandelt hat, durfte die A-GmbH die in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend machen und hatte sich daher (bewußt) der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ("nicht gerechtfertigte Steuervorteile erhält") strafbar und nach § 71 AO haftbar gemacht. Laut BFH lässt sich der an dieser Stelle (Verkauf C-AG an A-GmbH) in der (Schein)Lieferkette entstandenen Steuerschaden nicht mit Hinweis darauf kompensieren, dass an einer späteren Stelle in der (Schein)Lieferkette die (Verkauf A-GmbH an C-GMBH) ein gleich hoher bzw. noch höhere Vorteil für den Fiskus entstanden ist (dadurch, dass die C-GMBH die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat.).
Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass der aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleich auf den steuerlichen Bereich nicht anwendbar ist.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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