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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
USA und Deutschland paraphieren Abkommen gegen Steuerbetrug
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- Erstellt am Freitag, 22. Februar 2013 13:00
Die USA und Deutschland haben heute ein "Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten" paraphiert. Mit einer Paraphierung wird der Abkommenstext vorläufig festgelegt. Einzelne Änderungen sind damit nicht ausgeschlossen. Damit das Abkommen in Kraft tritt, muss es noch "endgültig" unterzeichnet werden und dannach der Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Das Abkommen beruht auf dem US-amerikanische FACTA-Gesetz (Foreign Account Tax Compliance Act), mit welchem die USA seinen umfassenden Informationsanspruch betreffend US-Steuerpflichtige begründet. Nachdem die USA in der Vergangenheit angedeutet haben, dass Staaten bzw. Banken, die sich diesem Gesetz nicht "beugen", vom US-Dollar-Handel augeschlossen werden könnten, haben sich Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien in vorauseilendem Gehorsam ein Muster eines Abkommens mit den USA entwickelt. Die heute paraphierte Abkommen beruht auf diesem Mustertext. Er gewährt den USA einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber der deutschen Finanzverwaltung bzw. den hiesigen Instituten betreffend US-Steuerpflichtigen. US-Steuerpflichtige können allerdings auch nicht US-Staatsbürger sein!
Umsatzsteuer/innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lehnt Beweislastumkehr ab
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- Erstellt am Mittwoch, 20. Februar 2013 14:25
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 20.02.2013 veröffentlichten Urteil seine harte Haltung bezüglich der Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne §§ 4, 6a UStG bekräftigt.
Der BFH betonte ferner, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Verkäufer/Lieferer die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit trage. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2012 (Rechtssachen C-801/11 und C-142/11) für die Frage des Vorsteuerabzugs im Falle von unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerbetrügereien ergebe könne, sei abzulehnen.
Schweiz schließt umfassendes Auskunftsabkommen mit USA
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- Erstellt am Montag, 18. Februar 2013 13:48
Die Schweiz hat mit den USA das sogenannte FATCA-Abkommen abgeschlossen. Das Abkommen leitet seinen Namen von einem amerikanischen Steuergesetz ab, (FACTA - Foreign Account Tax Compliance Act).
Das Steuerabkommen gibt dem US-Fiskus umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegebenüber Schweizer Finanzinstituten hinsichtlich amerikanischer Bankkunden. In der Presse wird davon gesprochen, dass das Abkommen quasi den "gläsernen" US-Büger schafft und den US-Finanzbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf die entsprechende Bankdaten gibt - zumindest betreffend US-Bürger dürfte man nur noch schwerlich von einem Schweizer Bankgeheimnis sprechen können.
Vor dem Hintergrund dieses Abkommens und dem vorangegangenen Scheitern eines Abkommens mit Deutschland scheint sich in der Schweizer Bankenlandschaft die (resignative) Erkenntnis durchzusetzen, dass man in absehbarer Zeit nicht mehr an einem automatischen Informationsaustausch vorbeikommen wird.
Schweiz: Entdeckungsrisiko steigt - "trotz" gescheitertem Steuerabkommen
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- Erstellt am Donnerstag, 14. Februar 2013 13:48
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine parlamentarische Anfrage hin mitgeteilt, dass es nunmehr möglich ist, auch an die Schweiz sogenannte "Gruppenanfragen" zu stellen. Bei "Gruppenanfragen" handelt es sich um Auskunftsverlangen, die nicht einen ganz bestimmten, namentlich bekannten Steuerpflichtigen betreffen. Stattdessen fragen diese Anträge nach Personengruppen, die bestimmte "Verhaltensmuster", d.h. bestimmte steuerliche Gestaltungsformen, gewählt haben, die typischerweise für Zwecke der Steuerflucht verwendet werden.
Nachdem am 01.02.2013 das neue Amtshilfegesetz in der Schweiz in Kraft getreten ist, gibt die Schweiz nunmehr auch Auskunft auf solche Gruppenanfragen. Die Gruppenanfragen dürfen sich zwar nur auf Sachverhalte ab 2013 beziehen, jedoch dürfte es fraglich sein, ob es der deutschen Finanzverwaltung nicht auch erlaubt sein wird, aus den Antworten entsprechende Rückschlüsse für die Zeiten vor 2013 zu ziehen
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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Zurechnung von VuV-Einkünften beim Quotennießbrauch eines Gesellschaftsanteils
Die Zurechnung der Einkünfte an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, an der ein Quotennießbrach eingeräumt worden ist, ist dann dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn die Stimm- und Verwaltungsrechte des Nießbrauchers derart ausgestaltet sind, dass der Nießbraucher bei einer wirtschaftlichen Betrachtung selbst als Gesellschafter anzusehen ist.
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