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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Bankgeheimnis: Luxemburg will Kundendaten übermitteln/Schweizer Banken fordern Steuernachweis von deutschen Kunden
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- Erstellt am Montag, 08. April 2013 08:26
Im Zuge der Veröffentlichungen über Steueroasen in Übersee ("OffshoreLeaks"), verstärkt sich anscheinend der Druck auf andere Finanzplätze mit ähnlich ausgeprägtem Bankgeheimnis:
Laut Zeitungsberichten steht Luxemburg einem automatisierten Informationsaustausch nicht mehr ablehnend gegenüber. Dies bedeutet, dass Luxemburg den anderen EU-Staaten mitteilen würde, welche EU-Bürger aus luxemburgischen Quellen Zinseinkünfte bezogen haben. Eine anonyme Geldanlage in Luxemburg wäre damit erheblich erschwert.
Ferner scheinen die Schweizer Banken mehrheitlich dazu überzugehen, von ihren (deutschen) Kunden eine behördliche Bestätigung zu verlangen, dass ihre Konten und Einkünfte in der Schweiz den Finanzämtern der jeweiligen Heimatländer bekannt sind. Verschiedene Schweizer Banken haben ihren Kunden Termine gesetzt, bis zu denen diese Bescheinigungen vorgelegt werden müssen - anderenfalls würden die Konten gesperrt bzw. die Kundenbeziehung aufgelöst.
Daten-CD: Tausende Fälle von Steuerhinterziehung durch Nutzung von Steueroasen aufgedeckt/mehr als 100.000 Kunden identifizierbar
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- Erstellt am Donnerstag, 04. April 2013 09:20
Eine Festplatte mit Millionen(!) von Datensätzen über Inhaber von Firmen/Konten in Steueroasen ist kürzlich mehreren internationalen Zeitungen zugespielt worden. Im Rahmen einer internationalen Kooperation haben die Zeitungen die Daten-CD ausgewertet und heute begonnen, die Ergebnisse ihrer Recherchen zu veröffentlichen. Die Daten stammen wohl von zwei großen Beratungsfirmen, die auf den britischen Jungferninseln bzw. in Singapur ihren Sitz haben und auf die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften in Steueroasen spezialisiert sind.
Aufgrund der Daten sei es möglich, über 130.000 Kunden von ca. 120.000 Trusts und Gesellschaften in mehr als 140 Ländern zu identifizieren!
In Deutschland waren die Süddeutsche Zeitung und der NDR an dieser Kooperation beteiligt. Nach deren Mitteilung sind auch eine nicht unerhebliche Anzahl von deutschen Steuerpflichtigen an Trusts/Gesellschaften in Steueroasen beteiligt. So sei aus den Dokumenten unter anderem ersichtlich, dass Schweizer Banken für ihre Kunden tausende Offshore-Gesellschaften in Steuerparadiesen gegründet haben.
Die Zeitungen haben mitgeteilt, dass sie die gewonnenen Informationen im Laufe der nächsten Tage veröffentlichen werden.
Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
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- Erstellt am Freitag, 15. März 2013 11:07
Das Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen hat eine Statistik zu den Selbstanzeigen mit "Schweiz-Bezug" veröffentlicht. Nach der Statistik erfolgten seit Februar 2010 im Schnitt 200 Selbstanzeigen pro Monat; insgesamt über 7.500.
Das Finanzministerium betont auf seiner Homepage ferner, dass es den Ankauf von "Daten-CDs" weiterhin für rechtmäßig erachtet und sogar davon ausgeht, dass die Finanzbehörden "verpflichtet" sind, entsprechenden Hinweisen bzw. Angeboten nachzugehen. Das Finanzministerium verweist darauf, dass bisher keine Gerichtsentscheidung vorliegt, nach welcher die Verwertung der Daten von einem Gericht als unrechtmäßig einstuft worden wäre.
Hierzu ist zu ergänzen, dass sich der Präsident des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Interview sehr kritisch zu den Ankäufen von Informationen geäußert hat. Er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht für diese Ankäufe keine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt.
Bundesgerichtshof vereinfacht Bestrafung wegen Steuerhinterziehung
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- Erstellt am Freitag, 15. März 2013 10:55
Mit einem am 14.03.2013 veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung „vereinfacht“. Nach Ansicht des BGH muss in Fällen des § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO das konkrete Ausmaß/die Höhe der hinterzogenen Steuern nicht festgestellt werden, da es sich bei dieser Tatbestandsalternative („Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile“) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung im Bereich der Steuerhinterziehung haben. Dass es sich um eine Grundsatzentscheidung handelt ist daran erkennbar, dass der Beschluss zur Veröffentlichung und Archivierung in den amtlichen Entscheidungssammlungen des BGH vorgesehen ist.
In dem vorliegenden Fall hatte der BGH über Tatalternative „Steuerhinterziehung durch Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils“, § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO, zu entscheiden. Die Angeklagten hatten durch verschiedene Handlungen für verschiedene Unternehmen falsche oder unrichtige steuerliche Angaben gemacht und dadurch (falsche) Feststellungsbescheide erlangt. Den Feststellungsbescheiden kam Bindungswirkung für entsprechende Folgebescheide zu. Die Feststellungs- und Bindungswirkung der Bescheide bezog sich auf zu niedrig festgesetzte Gewinne, unberechtigte Verlustvorträge und unberechtigt nicht verbrauchte Verlustvorträge. Das Gericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, ohne dass es im Urteil konkret den Steuerschaden ermittelt oder dargelegt hätte. Dies hatten die Angeklagten in ihrer Revison beim BGH moniert und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesversfassungsgerichts zur ähnlich gelagerten Problematik im Bereich Untreue und Betrug. Hinsichtlich dieser Vorschriften vertritt das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass eine Bestrafung nur erfolgen darf, wenn die Höhe des Vermögensschadens festgestellt und beziffert werden kann.
Der BGH hat die Einwände der Angeklagten zurückgewiesen und erklärt, dass er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Konkretisierung des Betrugsvorwurfs nicht für auf § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO anwendbar hält.
Diese Sichtweise erleichtert die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte enorm – während es die Verteidigung der Angeklagten erheblich erschwert. Durch die faktische Aufhebung des Konkretisierungserfordernis wird der Angeklagte im Unklaren über die mögliche Höhe der ihn erwartenden Strafe bzw. den Strafzumessungsgesichtspunkten des Gerichts gelassen. Damit wird ihm die Möglichkeit genommen, sich konkret zu diesen Punkten zu äußern, diese zu entkräften bzw. diesen entgegen zu treten.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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