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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Schweiz: Entdeckungsrisiko steigt - "trotz" gescheitertem Steuerabkommen
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- Erstellt am Donnerstag, 14. Februar 2013 13:48
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine parlamentarische Anfrage hin mitgeteilt, dass es nunmehr möglich ist, auch an die Schweiz sogenannte "Gruppenanfragen" zu stellen. Bei "Gruppenanfragen" handelt es sich um Auskunftsverlangen, die nicht einen ganz bestimmten, namentlich bekannten Steuerpflichtigen betreffen. Stattdessen fragen diese Anträge nach Personengruppen, die bestimmte "Verhaltensmuster", d.h. bestimmte steuerliche Gestaltungsformen, gewählt haben, die typischerweise für Zwecke der Steuerflucht verwendet werden.
Nachdem am 01.02.2013 das neue Amtshilfegesetz in der Schweiz in Kraft getreten ist, gibt die Schweiz nunmehr auch Auskunft auf solche Gruppenanfragen. Die Gruppenanfragen dürfen sich zwar nur auf Sachverhalte ab 2013 beziehen, jedoch dürfte es fraglich sein, ob es der deutschen Finanzverwaltung nicht auch erlaubt sein wird, aus den Antworten entsprechende Rückschlüsse für die Zeiten vor 2013 zu ziehen
OECD fordert Änderung bei Besteuerung internationaler Großkonzerne
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- Erstellt am Dienstag, 12. Februar 2013 10:54
In einem am 12.02.2013 veröffentlichten Bericht fordert die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development) ein signifikante Änderung der Besteuerung von Großkonzernen. Ein solche Änderung müsse auf internationalem Level erfolgen, da einzelstaatliche Maßnahmen sinnlos seien.
Lag der Fokus der OECD früher eher auf dem Problem der Doppelbesteurung von wirtschafltichen Aktivitäten, so nimmt die OECD nunmehr das Problem der Nichtbesteurung bzw. "Wenigbesteuerung" vermehrt in den Blick.
Die OECD hat bei in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass insbesondere Großkonzerne mit Instrumenten der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ihre faktische Steuerlast auf ein extrem niedriges Niveau drücken. Obwohl diese Steuergestaltungsmodelle legal sind, führen sie zu einer erheblichen Benachteiligung von lokal ansässigen, kleineren Unternehmen bzw. natürlichen Personen. So sei es nicht ungewöhnlich, dass Grosskonzerne faktisch nur 5% Steuern auf ihre Gewinne zahlten, während "normale" Unternehmen bis zu 30% Steuern abführen müssten. Auf lange Sicht gesehen, gefährde dies das Steueraufkommen der Staaten und untergrab die Steuermoral der Bürger.
In den nächsten sechs Monaten will die OECD daher einen Maßnahmenkatalog erarbeiten, der insbesondere die folgenden (Steuervermeidungs)Problempunkte aufarbeiten soll:
-hybriden Steuergestaltungen (Stichwort: Qualifikationskonflikte)
-Verrechnungspreisgestaltung
-Konzernfinanzierung
-Neubewertung von digitalen Gütern und Dienstleistungen
-Steueroasen bzw. "Sonderwirtschaftszonen"
-grundsätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Steuervermeidung
Organschaft: Neuregelung des § 17 KStG zwingt zu Änderung von Gewinnabführungsverträgen spätestens ab 2015
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- Erstellt am Dienstag, 12. Februar 2013 10:19
Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zugestimmt. Die Änderung führt dazu, dass in Gewinnabführungsverträgen zwischen Körperschaften, welche keine Aktiengesellschaften sind, es nunmehr ausreicht, wenn hinsichtlich der Pflicht zur Verlustübernahme auf den jeweils aktuellen Text des § 302 AktG verwiesen wird. Dies schränkt zwar die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen ein, gibt ihnen auf der anderen Seite aber die Sicherheit, dass ihre Klauseln nicht aufgrund von Formulierungsfehlern oder Änderungen in der Rechtsprechung verworfen werden.
Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge sind (unter bestimmten Bedingungen) bis zum 31.12.2014 gültig, ohne dass es einer Änderung des Vertragstextes bedarf.
Gewinnabführungsverträge, die in 2013 ff. neu abgeschlossen werden bzw. Altverträge, die in 2013 ff. geändert werden, müssen allerdings bereits zu diesen Zeitpunkten an den neuen Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KSTG angepasst werden.
Die Empfehlung geht also dahin, Altverträge auf jeden Fall dahingehend überprüfen zu lassen, ob Anpassungsbedarf besteht oder nicht.
BFH: Steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können rechtswidrig sein
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- Erstellt am Mittwoch, 06. Februar 2013 12:35
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahdnung rechtswidrig sein können - auch wenn Ermittlungsmaßnahmen "per se" zulässig waren. Zwar sei der Steuerfahndung per Gesetz (§ 208 AO) nicht nur die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, sondern auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle zugewiesen, jedoch habe die Steuerfahndung bei der Vornahme von steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen zu beachten, dass sich für außenstehende Dritte immer der Eindruck ergibt, dass die Steuerfahndung gegen eine Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittle. Ein solcher Eindruck hat erheblich rufschädigenden Charakter für den Betroffenen und muss daher nach Möglichkeit (siehe nachfolgend) vermieden werden.
Stehe daher fest, dass dem Betroffenen der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht (mehr) gemacht werden kann und ist ihm dies auch mitgeteilt worden, so hat sich die Steuerfahndung bei weiteren steuerlichen Ermittlungen sich der jeweils mildesten Mittel zu bedienen. Dies heißt rein praktisch, dass Außenermittlung dann nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Veranlagungsstelle vorgenommen werden dürfen/müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranlagungsstelle grundsätzlich die Befugnis zur Vornahme der beabsichtigten Maßnahme hat.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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