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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Bankgeheimnis, Informationsaustausch, Steueroasen: OECD veröffentlich 2013 erste Ratings
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- Erstellt am Donnerstag, 10. Januar 2013 14:41
Im Jahr 2009 sorgte die OECD (Organistion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) mit der Veröffentlichung einer "schwarzen" und einer "grauen" Liste von Steueroasen für einen Paukenschlag. Den auf dieser Liste geführten Ländern/Staaten drohten erhebliche Nachteile im internationalen Wirtschafts- und Finanzverkehr.
In der Folgezeit startete die OECD eine noch tiefergehende Untersuchung, um festzustellen, ob diese Länder die nunmehr international üblichen Anforderungen an Transparenz und internationalem Informationsaustausch erfüllen. Die Untersuchung erstreckt sich mittlerweile auf über 70 Länder/Staaten.
In der ersten Phase der Untersuchung wurde festgestellt, ob innerhalb der Länder/Staaten die erfoderlichen Gesetze bestehen bzw. internationale Abkommen vereinbart sind, welche die Gewähr für Transparenz und Informationsaustausch gewähren. Hierbei wurden bei sehr vielen Staaten diverse Defizite festgestellt, welche die Staaten jedoch bemüht waren zu beheben (z.B. durch Verabschiedung neuer Gesetze oder Abschluss/Änderung bestehende internationaler Abkommen).
In einer zweiten Prüfungsphase, die noch läuft, aber in 2013 bereits zur Veröffentlichung erster Ergebnisse führen soll, untersucht(e) die OECD, ob die Gesetz und Abkommen in Praxis entsprechend umgesetzt werden. Als Ergebnis dieser Prüfung wird die OECD für jedes Land eine Gesamtrating und verschiedene Einzelratings vergeben. Die Ratings dürften eine erhebliche Beachtung finden und erneut einen erheblichen Druck auf die Staaten mit schlechten Ratings ausüben.
In Phase zwei werden allerdings nur diejenige Länder/Staaten geprüft, welche die Anforderungen aus Phase eins erfüllt haben. So hat z.B. Deutschland die Anforderungen der Phase eins erfüllt, wohingegen bei der Schweiz festgestellt wurde, dass zwei Anforderungen aus Phase eins noch nicht erfüllt sind und in drei weiteren Bereichen noch verbessert werden müssen.
Steuerhinterziehung: USA "erzwingen" Schließung von Schweizer Traditionsbank/SPD fordert Entzug von Banklizenz
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- Erstellt am Montag, 07. Januar 2013 14:40
Die USA haben das Ende einer der ältesten und renommiertesten Schweizer Privatbank erzwungen. Verantwortliche der Schweizer Bank Wegelin & Co. bekannten sich in einem Verfahren in den USA dazu, über Jahre amerikanischen Steuerpflichtigen aktiv bei der Steuerhinterziehung geholfen zu haben. In dem Verfahren vertraten die Verantwortlichen der Bank auch die Ansicht, dass ihr Geschäftsgebaren in der Schweizer Bankenwelt zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sei.
Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage kann nicht überprüft werden bzw. wird von anderen Schweizer Banken bestritten, jedoch dürfte die US-amerikanische Steuerverwaltung ersteinmal diese Bemerkungen aufgreifen, um andere Schweizer Banken (weiterhin) unter Druck zu setzen.
Unterdessen wurden in der SPD Stimmen laut, die einen Entzug der Banklizenz für Institute fordern, welche Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten.
Schweiz: Frankreich kippt Pauschalbesteuerung
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- Erstellt am Montag, 07. Januar 2013 14:26
Wie Presseverlautbarungen zu entnehmen ist, hat Frankreich die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für französische Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz per 01.01.2013 abgeschafft.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Pauschalbesteuerung vereinbaren. In diesem Fall besteuert die Schweiz nicht die tatsächlichen Einkünfte des Ausländers, sondern es wird anhand bestimmter Eckpunkte (z.B. unterstellter Mietaufwand etc.) ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt - dieses liegt in der Regel weit unter den tatsächlichen Einkünften des Steuerpflichtigen. Diese Regelung stellt einen erheblichen Anreiz für sehr vermögende Personen dar, ihren (steuerlichen) Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen und eine Pauschalbesteuerung zu vereinbaren.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz sieht zwar ausdrücklich vor, dass solche Pauschalbesteuerungen nicht vor einer ("zweiten") Besteuerung durch Frankreich schützen, trotzdem hatte Frankreich über Jahrzehnte die Pauschalbesteuerung geduldet und die Steuerpflichtigen nicht weiter behelligt.
GmbH-Geschäftsführer haftet bei unterlassener Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung
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- Erstellt am Freitag, 21. Dezember 2012 15:56
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet (straf- und zivilrechtlich) persönlich nicht nur, wenn er eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, sondern auch dann, wenn er eine falsche Umsatszteuervoranmeldung nicht rechtzeitig korrigiert.
Das Finanzgericht München hat einen GmbH-Geschäftsführer zur persönlichen Haftung für DM 280.000 verurteilt, weil dieser sich zwei Jahre Zeit gelassen hatte eine falsche Umsatsteuervoranmeldung zu korrigieren: Die GmbH hatte im Jahr 2000 Vorsteuer in Höhe von DM 280.000 aus Rechnungen für Lizenzen gezogen. Die Rechnung selbst hatte die GmbH jedoch nie beglichen, weil die Geschäftsbeziehung zu dem Rechnungssteller kurz danach wegen "Täuschung" gekündigt wurde. Denn der Rechnungssteller war entgegen seiner Angaben nicht Inhaber der Lizenzen.
Die GmbH hätte spätestens nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung die Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren müssen. Der GmbH-Geschäftsführer hat diese jedoch unterlassen, weil ihm bewusst war, dass die GmbH in diesem Fall die DM 280.000,-- umgehend an das Finanzamt hätte zurückzahlen müssen. Erst 2003 nahm er die Korrektur vor - die GmbH konnten die Umsatzsteuer jedoch nicht mehr zurückzahlen, da sie in die Insolvenz ging. Das Finanzamt nahm daher den GmbH-Geschäftsführer in Haftung für den noch ausstehenden Betrag.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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