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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
BGH: Im Ausland gewonnene Beweise trotz Rechtsverstoß verwertbar
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- Erstellt am Donnerstag, 07. März 2013 10:14
Die unerklärliche Großzügigkeit des Bundesgerichtshofs betreffend die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel setzt sich nun auch "im Ausland" fort.
In seiner Entscheidung vom 21.11.2012 hat der BGH entschieden, dass im Ausland im Wege eines Rechtshilfeersuchens gewonnene Beweise auch dann verwertet werden dürfen, wenn die maßgeblichen rechtshilferechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Es sei ausreichend, dass die Beweise auch bei Befolgung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Telefonabhörmaßnahmen in Tschechien wegen des Verdachts des Zigarettenschmuggels.
Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass es egal ist, ob bei der Beweiserhebung die maßgeblichen Vorschriften eingehalten werden oder nicht - es ist ausreichend, wenn im Nachhinein ein hypothetischer Ablauf des Rechtshilfeverfahrens/der Beweiserlangung konstruiert(!) werden kann, nach welchem die Beweise auch rechtmäßig hätten erlangt werden können.
Es fragt sich, welchem Zweck die Vorschriften über die Art und Weise der (zulässigen) Erlangung von Beweismittel dienen, wenn sich ein Verstoß gegen diese Vorschriften im Ergebnis überhaupt nicht auswirkt - über kurz oder lang verkommen die Vorschriften damit zur Beliebigkeit.
Welch große Bedeutung der BGH seiner Entscheidung beimisst, zeigt sich daran, dass die Entscheidung zur Veröffentlichung in sämtlichen strafrechtlichen Entscheidungssammlungen des Gerichts vorgesehen ist.
Schweiz: Banken drängen Kunden zu Selbstanzeigen - vorher unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht konsultieren
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- Erstellt am Montag, 04. März 2013 11:03
Die Banken in der Schweiz stehen hinsichtlich Schwarzgeld und Steuerhinterziehung nach wie vor international unter Druck - und geben diesen Druck anscheinend an ihre Kunden weiter. Deutsche Kunden berichten vermehrt davon, dass ihnen ihre Schweizer Bankberater die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige dringend anempfehlen. Die Banken halten zu diesem Zweck Listen mit deutschen Beratern bereit. Zur Abfassung der strafbefreienden Selbstanzeige sollten sich Kunden jedoch an von den Banken unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht wenden - so haben die Kunden die Gewähr, dass bei der Beratung nur ihre Interessen im Vordergrund stehen und nicht eventuelle Interessen zwischen Bank und Berater.
Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.
Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.
Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.
Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.
EuGH: Steuerhinterziehung darf steuerlich und strafrechtlich verfolgt werden
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- Erstellt am Donnerstag, 28. Februar 2013 14:01
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.02.2013 entschieden, dass die Hinterziehung von Mehrwertsteuer steuerliche UND strafrechtliche Folgen nach sich ziehen darf. In dieser doppelten "Ahndung" einer Steuerhinterziehung liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 50 der Charta der Grundrecht der Europäische Union). Es ist insbesondere nicht verboten, dass dem Täter im STEUERverfahren neben der Nachzahlung der Steuer auch noch Steuerzuschläge aufzubürden - allerdings darf diesen Zuschlägen kein strafrechtlicher Sanktionscharakter zukommen.
USA und Deutschland paraphieren Abkommen gegen Steuerbetrug
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- Erstellt am Freitag, 22. Februar 2013 13:00
Die USA und Deutschland haben heute ein "Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten" paraphiert. Mit einer Paraphierung wird der Abkommenstext vorläufig festgelegt. Einzelne Änderungen sind damit nicht ausgeschlossen. Damit das Abkommen in Kraft tritt, muss es noch "endgültig" unterzeichnet werden und dannach der Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Das Abkommen beruht auf dem US-amerikanische FACTA-Gesetz (Foreign Account Tax Compliance Act), mit welchem die USA seinen umfassenden Informationsanspruch betreffend US-Steuerpflichtige begründet. Nachdem die USA in der Vergangenheit angedeutet haben, dass Staaten bzw. Banken, die sich diesem Gesetz nicht "beugen", vom US-Dollar-Handel augeschlossen werden könnten, haben sich Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien in vorauseilendem Gehorsam ein Muster eines Abkommens mit den USA entwickelt. Die heute paraphierte Abkommen beruht auf diesem Mustertext. Er gewährt den USA einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber der deutschen Finanzverwaltung bzw. den hiesigen Instituten betreffend US-Steuerpflichtigen. US-Steuerpflichtige können allerdings auch nicht US-Staatsbürger sein!
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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