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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Vorsicht Falle! Warum eine abgeschlossene Betriebsprüfung noch lange nicht das Ende ist

Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben. Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren. Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben. Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.

Steuerstreit vor dem BFH? Diese neue Entscheidung verbessert Ihre Erfolgsaussichten!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen erheblich gestärkt. Konkret ging es um die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Die Beschwerdeführerin war mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht gescheitert, und der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BFH begründete dies damit, dass sie nicht hinreichend dargelegt habe, welche konkreten Vorteile sich für sie ergeben würden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift als verfassungswidrig einstuft. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine unzulässige Hürde und entschied, dass diese Anforderung des BFH gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Es stellte klar, dass von Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, eine detaillierte Prognose darüber abzugeben, wie das Bundesverfassungsgericht über eine Norm entscheiden und welche gesetzgeberischen Maßnahmen daraufhin ergriffen werden könnten. Eine solche Vorhersage sei selbst für Gerichte kaum möglich und dürfe daher nicht von den Klägern verlangt werden. Für Steuerpflichtige und Steuerberater bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung bei Klagen gegen möglicherweise verfassungswidrige Steuerregelungen. Insbesondere in Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren vor dem BFH sind die Anforderungen nun deutlich gesenkt. Steuerpflichtige müssen nur noch darlegen, dass eine Steuernorm zu ihren Lasten verfassungswidrig ist – eine detaillierte Prognose über die Konsequenzen einer Verwerfung der Norm ist nicht mehr erforderlich. Damit steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Klage, da die bisherige hohe Hürde zur Zulassung von Beschwerden gesenkt wurde. Als Fachanwälte für Steuerrecht mit über 20 Jahren Erfahrung in Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir vertreten Steuerpflichtige und Steuerberater in solchen Verfahren und setzen uns engagiert für Ihre steuerlichen Interessen ein. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir prüfen Ihre Erfolgschancen!

Überhöhte Grundsteuer? Fachanwälte helfen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen

Das FG Düsseldorf entschied, dass ein zu hoher Bodenrichtwert für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet Zweifel an der Grundsteuerberechnung begründen kann. Ein Grundstückseigentümer hatte gegen seinen Grundsteuerwertbescheid geklagt, da das Finanzamt den Bodenrichtwert für sein 522 m² großes Grundstück mit 630 EUR/m² ansetzte, obwohl vergleichbare Grünlandflächen nur 3,50 EUR/m² wert seien. Während des Verfahrens reduzierte das Finanzamt den Wert auf 78,25 EUR/m². Das FG Münster entschied jedoch, dass ein Wert über 10,50 EUR/m² nicht gerechtfertigt sei. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Urteil wurde durch die kompetente Beratung und Vertretung eines Fachanwalts für Steuerrecht erreicht. Dies zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Unterstützung bei der Anfechtung fehlerhafter Grundsteuerbescheide ist. Gerade im Zuge der Neuregelung der Grundsteuer, die seit 2025 in ganz Deutschland gilt, können unzutreffende Bodenrichtwerte und Bewertungsfehler zu überhöhten Steuerlasten führen. In vielen Fällen hat die Reform zu ganz erheblichen Steuererhöhungen geführt – in Einzelfällen sogar in Höhe von zehntausend Euro oder mehr. Schon bei der Abfassung der Grundsteuererklärung und nicht erst bei Erhalt des Grundsteuerbescheides sollte man sich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. So können Fehler frühzeitig vermieden und mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt verhindert werden. Grundstückseigentümer sollten daher nicht zögern, sich bei Zweifeln an ihrem Bescheid professionell unterstützen zu lassen. Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und setzen uns mit Nachdruck für die Reduzierung oder Abwehr unberechtigter Steueransprüche ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten vor überhöhten Steuerlasten zu schützen und ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um eine faire und rechtssichere Besteuerung zu erreichen.

Steuerfallen bei Tantiemen: Jetzt beraten lassen und hohe Nachzahlungen vermeiden!

Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren erfolgreich im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht tätig und hat bereits in mehreren Fällen sowohl vorgerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren die Einstufung von Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vollständig zurückweisen können. Unternehmen und Gesellschafter profitieren von unserer Erfahrung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und rechtssichere Vergütungsmodelle zu gestalten. Gerade die Besteuerung von Vorstandsvergütungen ist ein sensibles Thema, das regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führt. Besonders umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen und können zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen steuerrechtlich anerkannt werden und wann die Gefahr einer vGA besteht. Der BFH hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine vGA kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass der Aufsichtsrat die Interessen des Vorstandsmitglieds einseitig bevorzugt hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22). Im konkreten Fall hatte eine AG mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen vorsah. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Zahlungen als vGA ein, was zu einer höheren Körperschaftsteuer für die AG führte. Der BFH widersprach dieser Einschätzung jedoch und stellte klar, dass bei einer AG andere Maßstäbe als bei einer GmbH gelten. Da der Aufsichtsrat kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, könne eine vGA nur angenommen werden, wenn besondere Umstände klar belegten, dass die Entscheidung einseitig zum Vorteil des Vorstandsmitglieds getroffen wurde. Die steuerlichen Auswirkungen solcher Sachverhalte können schnell in die Zehntausende gehen und entstehen oft erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen. Um hohe Nachzahlungen und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmen Tantiemeregelungen frühzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht prüfen lassen. Diese sollten zudem über Erfahrung im Gesellschaftsrecht verfügen, um sowohl steuerliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte optimal zu gestalten. ***Wir stehen Ihnen für eine erste Beratung sowie vertiefende Prüfungen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Vergütungsvereinbarungen rechtssicher und steuerlich vorteilhaft zu gestalten.***

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.