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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

BFH: Erleichterte Bejahung eines Steuerstundungsmodells

Mit Urteil vom 06.06.2019, IV R 7/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne § 15b EStG "erleichtert": So kann ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen, wenn sich die Verluste in erster Linie aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder degressiver Afa ergeben. Da es sich hierbei um Wahlrechte handelt, indiziert dies sogar, dass das Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist! Interessanterweise hat das erstinstanzliche Finanzgericht gegenteilig geurteilt und die Verluste als normale "Anlaufverluste" angesehen. Ferner ist es unerheblich, ob das Projekt betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht - im Gegenteil, auch sinnvolle Projekte können in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob solche Projekte einer Vielzahl von Steuerpflichtigen mit einer konzeptionelle Zielrichtung von steuerlichen Vorteilen angeboten werden.

BFH bestätigt: Arbeitnehmer muss mehrer Firmenwagen versteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.05.2019, VI B 101/18, seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zwei Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, welche er beide auch privat nutzen darf, BEIDE Firmenwagen nach der 1% Regelung versteuern muss. Laut BFH ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer denklogisch nicht beide Pkw zur selben Zeit nutzen kann - es sei ausreichend, dass er der Arbeitnehmer beliebig zwischen den beiden Pkw wählen bzw. wechseln kann. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Firmenwagen Dritten überlassen darf oder nicht.

BVerfG: Vollstreckung ausländischer Steuerschulden in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Mai 2019, 1 BvR 1724/18, einen Antrag eines deutschen Steuerpflichtigen auf Vollstreckungsschutz gegen Steuerforderungen aus Griechenland "zurückgewiesen". Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer in Griechenland tätigen Gesellschaft. Nach einer Betriebsprüfung stellten die griechischen Behörden im Jahr 2008 Steuernachforderung in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen(!) Euro. Gegen den deutschen Steuerpflichtigen beantragten die griechischen Behörden beim Finanzamt Euskirchen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen. Sämtliche von dem deutschen Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Anträge auf Eilrechtsschutz (beim FG Köln) scheiterten jedoch - in letzter Instanz nunmehr vor dem BVerfG. Das BVerfG wies verschiedene Argumente des Antragstellers zurück, insbesondere sei es nicht zwingend erforderlich, dass dem Antragsteller selbst ein Haftungsbescheid zugestellt werde. Dies sei im deutschen Abgabenrecht zwar vorgeschrieben, nicht jedoch im griechischen Steuerrecht. Da der Antragsteller zudem Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren und (über Umwegen) auch Kenntnis von dem Ausgangssteuerbescheid gehabt habe, hat/hätte er die Möglichkeit in Griechenland gegen die Steuerforderungen gerichtlich vorzugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass das griechische Rechtssystem derart "ungenügend" sei, dass der Antragsteller in Griechland rein faktisch ohne Rechtsschutz sei.

BAG: Arbeitnehmer haftet für fehlerhaftes Fahrtenbuch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für steuerliche Nachteile aus einem fehlerhaft geführten Fahrtenbuch haftet. Der Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In steuerlicher Hinsicht wurde statt der 1%-Regelung auf Wunsch des AN die Fahrtenbuchmethode gewählt. Wie das Finanzamt später feststellte, wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das Finanzamt forderte vom Arbeitgeber daher zusätzliche Lohnsteuer auf Basis der 1%-Regelung nach. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ab und verrechnete entsprechend hohe Beträge gegen einen Abfindungsanspruch des AN. Das BAG hat diese Vorgehensweise gebilligt, insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den AN auf eventuelle Fehler bei der Führung des Fahrtenbuches hinzuweisen. Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches obliegt allein dem AN.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.