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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

LG Bonn: Cum/Ex-Geschäfte strafbar

In dem ersten STRAFprozess wegen sogenannter Cum/Ex-Geschäften, die faktisch zu einer doppelten Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer führen, hat das Landgericht Bonn nach mehrwöchiger Beweisaufnahme eine "Zwischenbilanz" gezogen: Nach Ansicht der Richter sind die dort besprochenen Cum/Ex-Geschäfte ohne Zweifel als STEUERHINTERZIEHUNG zu werten. Aufgrund der Höhe der Beträge (hier: über EUR 400 Millionen) liege eine schwere Steuerhinterziehung vor. Nach Ansicht der Richter zielten die Geschäfte ganz bewußt auf die zweifache Erstattung der nur einmal gezahlten Steuer. Es muss nun "nur" der Tatbeitrag der jeweils beteiligten Personen oder Banken geklärt werden. Nachdem bereits das Finanzgerichts Köln in einem STEUERverfahren solche Cum/Ex-Geschäfte für steuerlich rechtswidrig erachtet hat, liegt nunmehr auch die erste Einschätzung eines STRAFgerichts zu der strafrechtlichen Seite vor. Gegen das Urteil des FG Köln wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, dieser wird dann abschließend über diese Rechtsfrage urteilen. Zu dem noch zu sprechenden Strafurteil des LG Bonn, welche wohl Anfang 2020 fallen soll, ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich - dessen Entscheidung dürfte dann erst Ende 2020/Anfang 2021 fallen. Wer allerdings die Rechtsprechungslinien des BGH in den letzten Jahren zu Steuerhinterziehungstaten kennt, sollte nicht erwarten, dass der BGH sehr "verständnisvoll" mit den Tätern umgehen wird. https://www.steuerrecht.com/page_category/cumex/

Steuerberaterfehler = Steuerhinterziehung?

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur der Frage Stellung genommen, ob eine Falschberatung durch einen Steuerberater zu einer Steuerhinterziehung beim Mandanten führt. Der Steuerberater hatte die Umsatzsteuerpflicht von bestimmten Umsätzen falsch beurteilt und der Steuerpflichtige hatte auf diese Auskunft vertraut. Der BGH stellte klar, dass der Steuerpflichtige sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, da er auf die Auskunft des Steuerberaters vertraute - daher lag ein sogenannter tatbestandsausschließender Irrtum vor. Dies führt dazu, dass der Vorwurf gegen den Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung entfällt, da die Haupttat (des Steuerpflichtigen) nicht (mehr) vorliegt. Ein Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch den Steuerberater dürfte in den meisten Konstellationen auch ausfallen, da der Steuerberater in der Regel kein direktes (wirtschaftliches) Interesse an Haupttat hat. Ferner scheidet nach BGH eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach $ 378 AO aus, da der Steuerberater die Steuererklärungen nur vorbereitet und die Tathandlung (Abgabe) durch den Steuerpflichtigen erfolgt. Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zu einer Einziehung/Abschöpfung des Steuerberaterhonorars. Unabhängig davon, dass keine Steuerhinterziehung vorlag war dies auf folgenden Gründen nicht möglich: Der Steuerberater hat aus der/für die Umsatzsteuerhinterziehung nichts erlangt: Seine Honorar basierte auf dem Steuerberatervertrag und die Gesellschaft des Steuerpflichtigen konnte dieses Honorar auch ohne Steuerhinterziehung problemlos zahlen. "Für" die Steuerhinterziehung hat der Steuerberaters nichts erlangt, da auch er hinsichtlich seiner Falschberatung gutgläubig war.

BFH: Vollstreckung gegen einzelne Erben möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt auch bei einem noch UNGETEILTEN(!) Nachlaß die jeweilige Erbschaftsteuer gegenüber einem Erben in dessen persönliches Vermögen vollstrecken kann. Anders als gegenüber zivilrechtlichen Gläubigern kann sich der Erbe nicht auf die Vorschrift des § 2059 Absatz 1 BGB berufen, welche bei einem noch ungeteilten Nachlaß die Haftung der Erben auf den vorhandenen Nachlaß beschränkt. Zwar sieht § 20 Absatz 3 ErbStG eine ähnliche Regelung vor (Haftung des Nachlasses bis zur Teilung), diese ist jedoch dahin zu verstehen, dass sie nur eine weitere Haftungsmöglichkeit vorsieht - neben der weiter bestehenden persönlichen Haftung des Erben für seine Erbschaftsteuerschuld. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass § 20 Absatz 3 ErbStG auch nicht so zu verstehen ist, dass das Finanzamt ZUERST in den Nachlaß vollstrecken muss und erst dann gegen den Erben vorgehen darf; vielmehr ist das FA frei, welchen Weg es wählt.

Bußgelder bei fehlerhafter Kassenführung

Ab dem 01.01.2020 können in Fällen von fehlerhafter Kassenführung nach § 379 Absatz 1 Nr. 3 AO Bußgelder in Höhe bis zum EUR 25.000,-- (bisher EUR 5.000,--) verhängt werden. Gerade bargeldintensive Betriebe wie Gaststätten & Cafes, Imbissläden, Friseurgeschäfte, Eisdielen, Kioske etc. stehen hier im Fokus. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2019 die sogenannten "GoBD" (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) aus dem Jahre 2014 ergänzt hat. Insbesondere die Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls (also z.B. Verkaufs) wurde nochmals stark hervorgehoben. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt nur bei Unzumutbarkeit. Laut BMF ist die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Verfügt der Steuerpflichtige aber über eine elektronische (PC-)Kasse, egal ob er dazu verpflichtet ist oder nicht, so ist die Einzelaufzeichnung immer zumutbar. Ob die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt wird, dürfen die Prüfer des Finanzamtes auch durch verdeckte/anonyme Testkäufe feststellen. Sie dürfen zu diesem Zweck auch heimlich Videoaufnahmen anfertigen. Ergibt sich dabei, dass die Mitarbeiter des Steuerpflichtigen mehrmals einzelne Verkäufe nicht im Kassensystem erfassen, so können die Kassenaufzeichnungen vom Finanzamt "verworfen" werden und das Finanzamt ist befugt Schätzungen vorzunehmen. Diese Schätzung sind nicht auf den Monat der unterbliebenen Einzelaufzeichnungen beschränkt, sondern können einen größeren Zeitraum erfassen (FG Hamburg vom 13.08.2018 - 2 V 216/17). Zusätzlich(!) kann dann auch das vorerwähnte Bußgeld verhängt werden.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.