BFH: Keine Ansparrücklage für Ferrari Enzo
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG a.F. den einschränkenden Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27). Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war von einer Einzelunternehmerin (ohne Angestellte) mit einem Jahresüberschuß von ca. EUR 120.000,-- der Ankauf dreier Pkw (Limonsine, Sportwagen und SUV) mit einem Gesamtpreis von fast EUR 1 Mio. geplant worden. Das FG hielt jedenfalls der geplanten Kauf der Limosine und des Sportwagens (Ferrari) für unangemessen. Der geplante Erwerb des (deutlich günstigeren) SUV wurde hingegen nicht bemängelt. Der BFH stimmt dem Urteil des FG zu und stellte dieser Gelegenheit klar, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG um eine allgemeinen Grundsatz handelt, der für alle Betriebsaufgaben und Aufwendungen. Das Urteil des BFH ist zur alten Rechtslage ergangen. FRAGLICH ist, ob die Ansicht des BFH auch für den ab dem VZ 2017 neu gefassten § 7g EStG gilt, da dieser den Investitionsabzugsbetrag auch dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige noch keine konkretes Anschaffungsobjekt im Auge hat. Damit kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung auch keine Benennung verlangen - die Rechtsprechung des BFH würde damit ins Leere laufen.Geschäftsführer haftet für Einfuhrumsatzsteuer trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer "verschärft" (Urteil vom 26.9.2017, VII R 40/16): 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter NICHT aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. 2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag VORRANGIG ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.NEU: Ausfall privater Darlehensforderung ist steuerlich als Verlust zu berücksichtigen
Eer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24.10.2017 (VIII R 13/15) beschlossen, dass der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten(!) Darlehensforderungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der BFH begründet dies mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009: "Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben." Die Entscheidung ist absolut bemerkenswert, da nach traditionellen Verständnis Verluste auf privater Vermögensebene nicht steuerlich anzuerkennen sind - auch der BFH hat diese Sichtweise bisher vertreten. Mit der neuen Entscheidung weicht er also bewußt von seiner bisherigen Rechtsansicht (allerdings zum alten Einkommensteuerrecht) ab. Die Finanzämter haben sich auch nach Einführung der Abgeltungssteuer auf diese Sichtweise berufen. In der steuerrechtlichen Literatur wurde diese Sichtweise jedoch immer stärker kritisiert, da das Finanzamt an Wertsteigerungen beim Verkauf einer Geldanlage/Forderung sehr wohl den erzielten Gewinn versteuern wollte. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese neue Rechtsprechung auch auf die Fälle des Forderungsverzichts und den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf Darlehensvergaben von GmbH-Gesellschafter an ihre GmbH haben, da der BFH seit dem Juli 2017 solche Finanzierungshilfen nicht mehr im Rahmen des § 17 EStG als Anschaffungskosten/Auflösungsverluste anerkannen will.Bundesrechnungshof: Finanzämter sollen mehr Bußgelder bei Verstößen im Umsatzsteuerrecht verhängen
Der Bundesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2017 das Bundesfinanzministerium (erneut) aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzämter bei Verstößen gegen die Formvorschriften oder die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nach §§ 26a und 26b UStG Bußgelder festsetzen. Das Umsatzsteuergesetz sehe solche Bußgelder bei diesen Verstößen ausdrücklich vor, jedoch würden die Finanzämter diese Ordnungswidrigkeiten kaum bzw. rein faktisch überhaupt nicht ahnden. § 26a UStG sieht u.a. Bußgelder bis zu EUR 5.000,-- vor, wenn ein Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird oder nicht aufbewahrt wird. § 26b UStG sieht ein Bußgeld bis EUR 50.000,--(fünfzigtausend!) vor, wenn die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt an das Finanzamt abgeführt wird.Kassenprüfung durch FA ohne vorherige Ankündigung ab 01.01.2018
Ab dem 01.01.2018 ist das Finanzamt zur sogenannten Kassen-Nachschau berechtigt, § 146b AO. Die Kassen-Nachschau darf ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Die Finanzbeamten dürfen zu diesem Zweck die Geschäftsgrundstücke und -räume des Steuerpflichtigen betreten. Zweck der Kassen-Nachschau ist die Prüfung, ob der Steuerpflichtige seinen Aufzeichnungen und die Buchungen von Kasseneinnahmen/-ausgaben ordnungsgemäß führt. Damit einher geht die Verpflichtung des Geschäftsmanns, dem Prüfer auf Verlangen die entsprechende Aufzeichnungen/Bücher (soweit vorhanden in elektronischer Form) zur Prüfung vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Geschäftsmann bereits seit dem 01.01.2017 gesetzlich verpflichtet ist, jeden Geschäftsvorfall EINZELN aufzuzeichnen (§ 146 Absatz 1 Satz 1 AO in der Fassung vom 22.12.2016). Diese Verpflichtung besteht nicht, "bei Verkauf von WAREN an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung"(§ 146 Absatz 1 Satz 2 AO,z.B. Kiosk etc.). Unternehmer, welches Dienstleistungen erbringen (z.B. Frisöre) fallen also nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Schon bisher stellten Fehler oder Unregelmäßigkeit bei der Kassenführung ein "Einfallstor" für die Betriebsprüfung zur Verwerfung der Buchführung dar. Mit der Kassen-Nachschau, welche keiner Ankündigung bedarf, hat das Finanzamt einen weiteren Hebel zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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