Steuerabkommen Schweiz vor Neuauflage?
Das Steueramnestieabkommen mit der Schweiz ist 2013 im Bundesrat an der Ablehnung der SPD-regierten Länder gescheitert.
Nachdem in Deutschland nun die SPD in einer große Koalition mit der CDU/CSU regiert könnten die Chancen für eine Neuauflage des Steuerabkommens mit der Schweiz steigen. Einige SPD-Politiker hatten sich in den vergangenen Monate in diese Richtung geäußert.
Nach unserem Dafürhalten wird ein Abkommen mit der Schweiz jedoch NICHT mehr zustande kommen:
Zum einen drängen seit Mitte 2013 fast alle Schweizer Banken ihre deutschen Kunden vehement zur Nachdeklarierung ihrer Schwarzeinkünfte im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Zum anderen dürften die Politiker das Schicksal der anderen Steuerabkommen der Schweiz aufmerksam beobachten:
So hat die Schweiz unter anderem mit Großbritannien ein ähnliches Steuerabkommen abgeschlossen - mit desaströsen Folgen für Großbritannien. Wie kürzlich ein Bericht des englischen Rechnungshofes feststellte, liegen die tatsächlichen Einnahmen "aus" diesem Abkommen extrem unter den ursprünglichen Schätzungen. Das englische Finanzministerium konnten dem englischen Rechnungshof nicht erklären, wieso es zu einer solch deutlichen Unterschreitung der Schätzungen gekommen ist - selbst die Schweizer Banken konnten (oder wollten) diesbezüglich keine Auskünfte erteilen. Die englischen Rechnungsprüfer monierten ebenfalls, dass nicht bekannt sein, wieviele englischen Steuerpflichtige ihr Vermögen aus der Schweiz in andere Steueroasen verlagert haben.
Schweiz - Steuerhinterziehung: 15 Schweizer Banken zeigen sich selber an
Im Streit um die Mithilfe Schweizer Banken bei Steuerhinterziehung haben sich mindestens 15 Schweizer Institute wegen "möglicher Beihilfe bei Steuerhinterziehung" selber angezeigt. Die Anzeigen erfolgten im Rahmen eines Abkommens zwischen den USA und der Schweiz.
Die Banken müssen mit erheblichen Geldstrafen rechnen, haben im Gegenzug aber keine weitere Strafverfolgung zu befürchten.
Wie mit den Kunden der Banken verfahren wird, ist hingegen unklar. Unklar ist auch, ob die US-Steuerbehörden eventuell Daten an andere Steuerbehörden weitergeben.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn sich die Betroffenen nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
EuGH: Ausländischen Erben von Immobilienvermögen in Deutschlandsteht der volle Freibetrag zu
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland Erben mit Wohnsitz im Ausland denselben Steuerfreibetrag wie inländischen Erben gewähren muss, wenn zum Nachlass eine in Deutschland belegene Immobilie gehört. Das Urteil dürfte enorme finanzielle Auswirkungen haben, da Deutschland ausländischen Erben in vergleichbaren Fällen nur einen Freibetrag von EUR 2.000 zugestanden hat. Nach der Entscheidung des EuGH muss die Finanzverwaltung nunmehr aber einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,-- gewähren.
BFH: Nutzung spanischer Ferienimmobilie kann erhebliche Steuerlast in Deutschland aulösen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Nutzung einer spanischen (Ferien)Immobilie in bestimmten Fällen eine erheblich Steuerlast in Deutschland auslösen kann.
Deutsche Steuerpflichtige erwerben in Spanien (Ferien)Immobilien oftmals unter "Zwischenschaltung" einer spanischen "GmbH". Auf diese Weise sollen spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern umgangen werden bzw. die Steuerpflichtigen möchten anonym bleiben.
Problematisch wird diese Gestaltung jedoch, wenn in der Folgezeit die Immobilien von den Steuerpflichtigen genutzt wird, ohne eine entsprechende Miete an die spanische GmbH als Eigentümerin zu zahlen bzw. wenn ein viel zu geringe Miete vereinbart und gezahlt wird. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dann um eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" der spanische GmbH an die Steuerpflichtigen. Diese Gewinnausschüttung ist im Grundsatz in Deutschland zu versteuern. Welche Mietzahlung angemessen ist, entscheidet sich nach dem Wert der Immobilie --- schnell können sich dabei aber Beträge von mehreren tausend Euro im Jahr ansammeln.
Soweit Sie von dieser Problematik betroffen sein könnten, sollten Sie ihre steuerliche Situation überprüfen lassen. Unsere Kanzlei berät seit Jahren Privatpersonen mit Immobilienbesitz auf dem spanischen Festland oder den Balearen. Zudem verfügen wir über deutschsprechende, spanische Korrespondenzanwälte mit Büros in den jeweiligen Großstädten (z.B. Barcelona und Mallarco).
"Stolpersteine bei der Unternehmensgründung in China" - Seminar am 30.10.2013 in Köln
Am 30. Oktober 2013, 18.30 bis 20.00 Uhr, findet in Köln eine Veranstaltung zum Thema „Stolpersteine bei der Unternehmensgründung in China“ statt. Die Veranstaltung wird von der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Dezan Shira & Associates, einem der führenden Beratungsunternehmen für ausländische Direktinvestitionen in Asien, durchgefuehrt.
Frau Neugebohrn, Senior Associate bei Dezan Shira, wird einige der fuer Direktinvestitionen geeigneten Gesellschaftsformen vorstellen sowie auf verschiedene Aspekte eingehen, die im Rahmen der Unternehmensgruendung zu beachten sind.
Herr Rechtsanwalt Korts wird die Unternehmensgruendung in China aus der steuerrechtlichen Perspektive betrachten und hierbei auch ueber Aspekte sprechen, die aus Sicht des Unternehmenssitzes in Deutschland wichtig sind.
Die Veranstaltung findet von 18.00 bis 20.30 Uhr bei der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hültzstraße 26, 50933 Köln statt.
Anmeldungen erbitten wir bis zum 28. Oktober per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .
Bitte geben Sie Ihren Namen, den Namen Ihres Unternehmens sowie Ihre Funktion an.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
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Die Referenten des Abends:
Frau Silke Neugebohrn, LL.M.oec, arbeitet im Pekinger Büro von Dezan Shira & Associates. Sie berät Kunden bezüglich Unternehmensgründungen und anderen rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit ihren Investitionen in China. Einer ihrer Schwerpunkte ist die Betreuung deutschsprachiger Kunden in China. Vor ihrem Eintritt bei Dezan Shira & Associates 2012 war Frau Neugebohrn in der Rechtsabteilung eines Unternehmens der öffentlichen Hand tätig, wo sie für Verträge und Compliancethemen verantworlich war, bevor sie in das Pekinger Büro des Unternehmens als Portfolio Manager wechselte.
Herr Rechtsanwalt Sebastian Korts, FAStR, FAH&GR, MBA, M.I.Tax arbeitet seit vielen Jahren aus dem Kölner Büro der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit allen Niederlassungen von Dezan Shira & Associates zusammen. Die umfassende Betreuung deutschsprachiger Kunden, insbesondere auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrecht und des Internationalen Gesellschaftsrecht, wird mit der Blickrichtung auf den asiatischen Markt sowohl in Deutsch wie in Englisch gewährleistet.
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