BFH: Die Beteiligungsgrenze von 1% i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat eine Klage abgewiesen, mit welcher die im Jahre 2000 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% als verfassungswidrig angegriffen worden war. Nach dieser Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.
Der BFH folgte keinem Argument des Klägers: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei (noch) von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst.
Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen.
Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerhinterziehung trotz eines in der Gesamtschau fehlenden Steuerschadens
Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionverfahren zu einer wichtigen Frage Stellung genommen: Ein Geschäftsführer einer in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen GmbH haftet auch dann persönlich, wenn sich in einer Gesamtschau betreffend aller in die Umsatzsteuerhinterziehung beteiligten Gesellschaft ergibt, dass dem Fiskus mehr Umsatzsteuer zugeflossen ist, als er erstatten musste.
In dem vorliegenden Fall hatte die C-AG Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Scheingeschäfte) an die A-GmbH gestellt. Sodann hat die A-GmbH die (angeblich) erhaltenen Waren mit einem 1%igen Gewinnaufschlag an eine C-GMBH (ebenfalls mit Rechnung) weiterverkauft.
Die A-GmbH hatte die Rechnungen der C-AG bezahlt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die C-AG hatte die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Betreffend die C-GMBH hat die A-GmbH die Umsätze beim Finanzamt angemeldet (und die Umsatzsteuer abgeführt). Die C-GMBH hat hingegen die Vorsteuer aus den Rechnungen der A-GmbH NICHT beim Finanzamt geltend gemacht.
Da es sich bei den Verkäufen von der C-AG an die A-GmbH um Scheingeschäfte gehandelt hat, durfte die A-GmbH die in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend machen und hatte sich daher (bewußt) der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ("nicht gerechtfertigte Steuervorteile erhält") strafbar und nach § 71 AO haftbar gemacht. Laut BFH lässt sich der an dieser Stelle (Verkauf C-AG an A-GmbH) in der (Schein)Lieferkette entstandenen Steuerschaden nicht mit Hinweis darauf kompensieren, dass an einer späteren Stelle in der (Schein)Lieferkette die (Verkauf A-GmbH an C-GMBH) ein gleich hoher bzw. noch höhere Vorteil für den Fiskus entstanden ist (dadurch, dass die C-GMBH die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat.).
Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass der aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleich auf den steuerlichen Bereich nicht anwendbar ist.
Schweiz: Steueramtshilfegesetz tritt 01.02.2013 in Kraft, Gruppenersuchen zulässig
In der Schweiz tritt das Steueramtshilfegesetz am 01.02.2013 in Kraft; dies hat der Schweizer Bundesrat am 16.01.2013 beschlossen. Das Steueramtshilfegesetz regelt u.a., wie Schweizer Behörden auf Informationsanfragen von anderen Staaten (mit welchen entsprechende völkerrechtliche Verträge geschlossen wurden) zu reagieren haben. Insbesondere wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anfragen zulässig sind (und daher beantwortet werden müssen) und wann nicht.
Mit dem neuen Gesetz werden auch sogenannte Gruppenersuchen zulässsig, welche sich nicht auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, sondern eher allgemeiner Natur sind. Das heisst, mit solchen Gruppenanfragen können Steuerpflichtige anhand ihrer typisierte Vorgehensweise ermittelt werden.
Übergangsweise hatte die Schweiz die Amtshilfe im Wege einer Verordnung geregelt, die jedoch nunmehr zum 01.02.2013 außer Kraft tritt.
Schweiz: Banken sehen Informationsaustausch gelassener/Schweiz auf schwarze Liste?
Laut Presseberichten stehen die Schweizer Banken einem automatischen Informationsaustausch immer aufgeschlossener gegenüber. So erklärte der Präsident der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, dass man den automatischen Informationsaustausch ablehne, auf der anderen Seite erklärte er jedoch, dass es hierbei nur um eine technische Frage und nicht um eine strategische Vision gehe.
Unterdessen hat der EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta die Schweiz aufgefordert, die (unfairen) Steuerprivilegien für ausländische Firmen zu ändern, da dies den Steuerwettbewerb in Europa verzerre. Sollte die Schweiz nicht innerhalb der nächsten 6 Monate konkrete Schritte in diese Richtung unternehmen, könnte die Schweiz auf einer schwarzen Liste landen.
Umsatsteuerbetrug in Höhe von EUR 260 Millionen: BGH bestätigt Verurteilung
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Revision von vier vom Landgericht Frankfurt a.M. zu langjährigen Haftstrafen Verurteilten zurückgewiesen.
Die vier Angeklagten waren beschuldigt worden, vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich in ein Umsatzsteuerkarussell mit Emissionszertifikaten involviert gewesen zu sein, welches einen Steuerschaden von EUR 260 Mio verursacht hat. Laut Staatsanwaltschaft handelte es sich einen der größten Fall von Umsatzsteuerhinterziehung in Deutschland.
Abgesehen von der Dimension des Falls, ist die Entscheidung des BGH auch aus anderen Gründen interessant. Der BGH trifft in der Entscheidung mehrere Feststellungen, die für künftige Strafverfahren von Bedeutung sein können:
Nach Ansicht des BGH setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung keine Täuschung der Finanzbehörden voraus! Es sei ausreichend, wenn die unvollständigen oder unrichtigen Angaben für eine falsche Steuerhinterziehung ursächlich werden.
Ferner betont der BGH, dass die Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, bei einer erkannten Steuerhinterziehung sofort einzuschreiten, um den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Der Steuerhinterzieher hat keinen Anspruch auf ein rechtzeitiges Einschreiten der Finanzbehörden. Es entlastet den Steuerhinterzieher daher nicht, wenn die Finanzbehörden trotz erkannter Steuerhinterziehung den Angaben des Steuerhinterziehers folgen und entsprechende Bescheide erlassen, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen erfolgt, um eine noch größere Umsatzsteuerhinterzieher bzw. andere Umsatzsteuerhinterzieher aufzudecken.
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