EU-Kommission plant umfassenden Angriff gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanznot in fast alle EU-Staaten hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie einen umfassenden Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen plant. Unter anderem folgende Maßnahmen will die EU-Kommission den EU-Mitgliedsstaaten vorschlagen bzw. vorschreiben: Mindeststrafen für Steuervergehen, eine grenzübergreifende Steuer-Identifikationsnummer, eine EU-Charta für Steuerpflichtige und schärfere gemeinsame Maßnahmen gegen Steueroasen.
Grundsätzlich will die EU-Kommission auch die Verbesserung der Steuerverwaltung in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten anstoßen und länderspezifisch Unterstützung anbieten. Den Umfang der Schattenwirtschaft (*Schwarzarbeit, Schwarzumsätze* etc.) in der EU schätzt die EU-Kommission auf 2 Billionen EUR pro Jahr.
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Steuerabkommen zwischen Deutschland und Bermuda
Die Bundesregierung kommt bei ihrem Vorhaben mit möglichst vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließen, die auch Klausel über den Informationsaustausch enthalten, weiter vorran. Am 26.062.2012 hat die Bundesregierung ein Gesetz im Bundestag eingebracht, mit dem die Zustimmung zu dem Informationsaustausch-Abkommen vom 3. Juli 2009 mit Bermuda eingeholt werden soll.
Bermuda gilt sein vielen Jahren als Steueroase und Sitz von sogenannten Briefkastengesellschaften. Mit dem Abkommen über den Informationsaustausch wird Bermuda die Anforderungen der OECD gerecht.
EuGH: Ausschlussfrist bei Mehrwertsteuererstattung zulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.06.2012 entschieden, dass die 6-Monats-Frist für die Stellung des Antrages auf Erstattung der Mehrwertsteuer zulässig ist.
Ausländische Unternehmer können sich im Inland in Rechnung gestellt und gezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vom deutschen Finanzamt erstatten lassen. Gleiches gilt für deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben. Die Erstattung beruht auf einer entsprechenden EU-Richtlinie, die eine Frist für die Stellung des Erstattungsantrages vorsieht, nämlich: spätestens 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuerbeträge angefallen sind. Selbstverständlich(!) kommt es immer wieder zur verspäteten Einreichung von Anträgen bzw. zur Einreichung unvollständiger Anträge, die dann erst nach Ablauf der Frist vervollständigt werden.
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Umsatzsteuer: Unternehmer behält Vorsteuerabzug auch wenn der Rechnungsaussteller Unregelmäßigkeiten begangen hat
Für jeden Unternehmer ist die Möglichkeit der Erstattung der Vorsteuer aus Rechnungen die ihm gestellt werden, integraler Bestandteil seiner Geschäftstätigkeit. Kommt es beim Vorsteuerabzug zu Problemen, so kann dies die Existenz seines Betriebes bedrohen. Relativ "hifllos" ist der Unternehmer, wenn die Probleme beim Vorsteuerabzug durch Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Rechnungsausstellers verursacht worden sind, den naturgemäß sind die dann die Einflussmöglichkeiten (=Heilungsmöglichkeiten) des Unternehmers beschränkt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun (erneut) entschieden, dass Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Rechnungsausstellers im Grundsatz nicht dazu führen, dass der die Rechnung empfangende Unternehmer seine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dieser Rechnung verliert!
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BGH verschärft erneut Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH), der für sämtliche Revisionen (der "schweren" Kriminalität) aus dem Bereich der Steuerhinterziehung zuständig ist, hat erneut seine Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung verschärft. Der BGH bezeichnet sein Urteil selbst als "Fortführung" (im Sinne einer Fortentwicklung) seiner bisherigen Rechtsprechung.
Nach einem heute veröffentlichten Urtei des BGH ist bei einer Steuerhinterziehung immer auch der insgesamt dadurch entstandene Hinterziehungsschaden in den Blick zu nehmen. Dies soll insbesondere gelten, wenn eine von mehreren Hinterziehungstaten als "besonders schwere Steuerhinterziehung" (EUR-50.000-Schwelle) gilt. In solch einem Fall soll bei der Bildung der Gesamtstrafe der gesamte durch den Täter verursachte Steuerschaden (zu Ungunsten des Täters) berücksichtigt werden - auch wenn die anderen Steuerhinterziehungstaten die EUR-50.000-Schwelle nicht überschreiten!
Durch die Zusammenrechnung der Einzeltaten werden Gesamtschadenssummen erreicht, die sehr schnell in Strafbereiche über 2 Jahre Freiheitsstrafe führen können.
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