Cum-Ex-Skandal: Teilgeständnis von Hanno Berger
In dem Strafprozess gegen den Hauptbeschuldigten der sogenannten Cum-Ex-Gestaltungen zeichnet sich eine Wende ab: Am vergangenen Prozesstag vor dem Landgericht Bonn hat Herr Berger eingeräumt, dass ihm ab 2009 ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt war, welches Cum-Ex-Gestaltungen als nicht gesetzeskonform bezeichnet hatte. Herr Berger räumte ein, dass ihn dieses Schreiben hätte veranlassen müssen, die Rechtmäßigkeit seiner Steuergestaltungen zu überdenken/erneut zu überprüfen - stattdessen habe er jedoch weiter auf vermeintliche Lücken und Formalia vertraut, obwohl er es besser hätte wissen müssen. In strafrechtlicher Hinsicht hat Herr Berger damit zugestanden, dass er sogenannten "bedingten Vorsatz" hatte. Dies stellt eine Unterform des Vorsatzes dar. Dieses "Geständnis" stellt eine deutliche Abkehr der bisherigen Verteidigungsstrategie von Herrn Berger dar. Dieser hatte bis zuletzt auf der Rechtmäßigkeit seiner Steuermodelle beharrt. Für die Zeit VOR 2009 bleibt Herr Berger wohl auch bei dieser Ansicht. Es bleibt abzuwarten, ob Herr Berger noch weitere Zugeständnisse machen wird. Das Landgericht in Bonn hat bereits angekündigt, dass Geständnisse (und Wiedergutmachungszahlungen) sich ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Für alle anderen Verdächtigen in diesem Komplex ist das "einknicken" von Herrn Berger natürlich ein extrem schlechtes Zeichen. Nur mit der richtigen Verteidigungsstrategie wird hier noch etwas zu retten sein. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerstrafrechtsverteidiger verfügen wir über eine große Expertise im Bereich der Strafverteidigung.Steuerfahndung und Telefonüberwachung
Die Steuerfahndung in Mannheim hat im Rahmen eines Pilotprojekts eigene Geräte und Software zur Telefonüberwachung erhalten. Sie ist damit nicht mehr auf die Geräte bzw. die Amtshilfe der Polizei angewiesen. Seit Mitte 2021 darf die Steuerfahndung in Deutschland im Bereich der schweren Steuerhinterziehung (ab EUR 50.000,--) Verdächtige "abhören", soweit es sich um Mitglieder einer Bande handelt. Bis Mitte 2021 war dies nur im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung erlaubt, nunmehr ist dies bei allen Steuerarten zulässig. Wie bisher schon auch, ist jedoch die Überwachungsmaßnahme vorher durch einen Richter zu genehmigen.BGH zur Vermögensabschöpfung bei Dritten
Im Jahr 2017 wurden das Recht der Vermögensabschöpfung im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert. Nach nunmehr 5 Jahren erreichen den Bundesgerichtshof immer mehr Fälle zu diesem Bereich und er kann damit das "neue" Recht präzisieren: Aktuell hat der BGH in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Vermögensabschöpfung bei unbeteiligten Dritten nur dann möglich ist, wenn er den Vermögensvorteil direkt von einem "bereicherten" Haupttäter erhalten hat. Erhält der Dritte den Vermögensvorteil hingegen von einem "nicht-bereicherten" Haupttäter, so kann keine Vermögensabschöpfung erfolgen. HINWEIS: Durch die im Jahr 2021 erfolgte Änderung des Geldwäscheparagraphen (§ 261 StGB) kann nunmehr jedoch der unbeteiligte Dritte selber (Geldwäsche-)Straftäter werden und damit direkt einer Vermögensabschöpfung unterliegen. Aufgrund der verschiedenen Neuerung in dem Bereich der Vermögensabschöpfung und Geldwäsche sollten sich Beschuldigte/Betroffene immer fachanwaltlichen Rat einholen.BGH bestätigt Cum-Ex-Verurteilung eines Bankmitarbeiters und Einziehung des Arbeitslohns
Der Bundesgerichtshof (BHG) hat ohne nähere Begründung die Verurteilung eines Bankmitarbeiters zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft wegen seiner Beteiligung an sogenannten Cum-Ex-Geschäften seiner Bank bestätigt. Der BGH beschäftigte sich auch kurz mit Einziehung von EUR 100.000,-- aus dem Privatvermögen des Bankmitarbeiters. Hierbei handelte sich nicht um den Steuerschaden (ca. 168 Mio Euro), den dieser ist zwischenzeitlich von der betroffenen Bank beglichen worden, sondern es handelte sich um den (teilweisen) Arbeitslohn des Mitarbeiters: Der BGH erklärte die Einziehung der EUR 100.000,-- für rechtmäßig, den hierbei handele es sich um sogenannten "Tatlohn". Da der BGH keine Begründung seiner Entscheidung mitgeteilt hat, bleibt weiterhin fraglich, wie eine Strafbarkeit aus vormals "erlaubten" Wertpapiergeschäften entstehen kann. Mit Spannung ist daher das Ergebnis der Strafprozesses gegen Hanno Berger in Bonn zu erwarten, der wohl plant, sich umfangreich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe zu verteidigen.Finanzgericht: Kein Vorsteuerabzug für Schwarzeinkäufe
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass einem Unternehmer nur dann ein Vorsteuerabzug zusteht, wenn er entsprechende Rechnungen über den Einkauf vorlegen kann. Dies gilt auch in bzw. insbesondere, wenn der Unternehmer "Schwarzeinkäufe" tätigt, um anschließend selber entsprechende "Schwarzumsätze" zu erzielen. Im entschiedenen Fall wurde durch die Steuerfahndung festgestellt, dass der Unternehmer teilweise Verkäufe getätigt hatte, ohne diese steuerlich zu erfassen. Das Finanzamt verlangte von dem Unternehmer die Umsatzsteuer für diese Verkäufe. Der Unternehmer wollte im Gegenzug die Vorsteuer aus den entsprechenden Einkäufen gegenrechnen. Dies wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt, da der Unternehmer keine Rechnungen zu den Einkäufen vorlegen/beschaffen konnte. Der Unternehmer stellt sich auf den Standpunkt der Vorsteuerabzug sei trotzdem zu gewähren, da alle erforderliche Informationen vorliegen würden und daher das formale Erfordernis einer Rechnung überflüssig sei. Das Finanzgericht wies die Ansicht des Unternehmers zurück: Die Vorlage einer Rechnung sein zwingend für den Vorsteueranspruch, dies ergebe sich aus den nationalen Vorschriften als auch aus den EU-Vorschriften. Auch der EuGH habe die Vorlage einer Rechnung bzw. von Abrechnungsunterlagen für zwingend erachtet. Etwas großzügiger sei der EuGH nur dann, wenn zwar eine Rechnung vorliege, diese aber inhaltliche Fehler aufweise.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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