Verfassungsgericht: Steuerfahndung darf "Banken-CD" nutzen
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 24.02.2014 entschieden, dass die Finanzbehörden sogenannte "Banken-CDs" ankaufen und nutzen dürfen. Der Verfassungsgerichtshof wies damit eine Verfassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Bürgers gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, welche aufgrund von Daten auf einer angekauften "Bank-CD" erfolgten, zurück.
Die Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten auf Basis von Daten, welche sich auf einer im Jahre 2012 von dem Land Rheinland-Pfalz angekauften "Banken-CD" befanden. Aus den Daten ergab sich, dass der Steuerpflichtigen in der Vergangenheit auf einem Konto/Depto im Ausland Vermögenswerte in Höhe von mehr als EUR 500.000,-- gehalten hatte, ohne jedoch in seinen Steuererklärungen entsprechende Kapitaleinkünfte erklärt zu haben.
Aus Sicht des Betroffenen hätte die Steuerfahndung trotz dieser Erkenntnisse keine Durchsuchung vornehmen dürfen und die aufgefundenen Bankunterlagen nicht beschlagnahmen bzw. im weiteren Strafverfahren verwenden dürfen (Beweisverwertungsverbot), da die Daten auf der "Banken-CD" (unzweifelhaft) illegal kopiert/geklaut waren. Die Verwendung "illegaler"/geklauter Daten durch staatlichen Behörden stellt aus sich des Betroffenen unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens/Rechtsstaatsprinzip dar.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies alle Kritikpunkte des Beschwerdeführers zurück.
Für Personen mit bisher verschwiegenen Konten/Depots im Ausland bleibt daher nach wie vor nur der Weg einer strafbefreiende Selbstanzeige, um sich den Weg in die Straffreiheit zu bahnen.
Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige tragen, sollten sich vor dem Hintergrund dieser politischen Überlegungen umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Eisdielen im Fokus der Steuerfahndung
*Wie Softwareprogramme („GelatoTools“, „MinimEis“ „OptiEis“ oder „UnregEis") Eisdielenbesitzer in Schwierigkeiten bringen können.*
Restaurants und Gaststätten gelten für die Finanzverwaltung seit jeher als „Hochrisikobetriebe“ und waren daher schon immer im Focus der Finanzämter bzw. der Steuerfahndung. Die Ursache liegt in der (behaupteten!) Anfälligkeit dieser Betriebsformen für „Schwarzeinnahmen“:
- Die Verkäufe werden überwiegend bar abgewickelt, bei recht hohem Publikumsverkehr.
- Bei recht geringem Wareneinsatz kann ein hoher Warenverkaufspreis erzielt werden.
- Der konkrete Wareneinsatz pro verkauftem Produkt lässt sich nur aufwendig rekonstruieren und lässt daher kaum Rückschlüsse auf den tatsächlich erzielten Verkaufsumsatz zu.
Neben Pizzerien und Imbissen sehen sich seit einiger Zeit verstärkt Eisdielen mit kritischen Betriebsprüfern konfrontiert, die vermeintliche Schwarzeinnahmen/Schwarzgeld aufspüren wollen.
Besonderes Augenmerk richten die Prüfer dabei auf die eingesetzten (elektronischen) Kassensysteme. Wie jedem Besucher einer Eisdiele bekannt, setzen die Eisdielen insbesondere für den Außenbereich elektronische Erfassungssysteme ein, welche die aufgenommene Bestellung per Funk direkt an die „Küche“ weitergeben. Diese Erfassungssysteme sind natürlich auch mit den elektronischen Kassen vernetzt. Es handelt sich also recht komplexe EDV-Systeme, (z.B. „GelatoCash“ oder „Gescom“), die in keinem Vergleich zu den althergebrachten Registrierkassen stehen.
Da es sich um softwarebasierte Systeme handelt, bleibt es nicht aus, dass bestimmte „Tüfftler“ den Benutzern dieser Kassensysteme Programme anbieten, mit denen sich die Kassensoftware beliebig steuern lässt.
Solche Programme tragen z.B. Bezeichnungen wie „GelatoTools“, „MinimEis“ „OptiEis“ oder „UnregEis“. Diese Programme sind dann nicht nur in der Lage bestimmte Buchungsvorgänge aus der Kasse zu entfernen, sie können auch den gesamten Datenbestand der Kassen derart ändern/überschreiben („UnregEis“), dass die Entfernung/Änderung bestimmter Buchungen nicht mehr auffällt.
Als sehr misslich erweist sich der Umstand, dass teilweise sogar die Hersteller der Kassensysteme solche Software bereit halten und diese bei der Auslieferung der Kassensysteme (auf gesonderten Datenträgern -DVD oder USB-Stick-) mitschicken. Wird bei einer Durchsuchung ein Datenträger mit solch einer Software aufgefunden, so sieht sich der Steuerpflichtige automatisch dem Verdacht ausgesetzt, dass er diese Software auch benutzt hat, um Umsätze zu verschleiern. Der Steuerpflichtige kann dabei schwer den Gegenbeweis antreten, da die Software bei ihrem Einsatz ihre Spuren verwischt.
Noch komplizierter stellen sich die Fälle dar, in denen das Kassensystem selbst ohne weiteres Änderungen in den Buchungsvorgängen zulässt, ohne diese Veränderungen kenntlich zu machen. Es bedarf in diesen Fällen also gar nicht des Auffindens einer Manipulationssoftware, um den Inhaber der Eisdiele dem Verdacht der Steuerhinterziehung auszusetzen.
Das Auffinden von Manipulationssoftware bzw. das Feststellen von nicht manipulationssicherer Kassensoftware führte automatisch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren, den solche Umstände widersprechen eklatant den Grundsätzen einer ordnungsgemäße DV-gestützten Buchführung.
Die Verteidigungsstrategie, die gegen die Vorwürfe der Betriebsprüfung/Steuerfahndung verfolgt wird, wird sich am konkreten Einzelfall orientieren. Kann sich die Betriebsprüfung /Steuerfahndung nur auf das Auffinden von Manipulationssoftware oder eine nicht ordnungsgemäße Kassensoftware stützen, so stellt sich die Verteidigung noch relativ „leicht“ dar. Die Finanzverwaltung steht nämlich in der Beweislast dafür, dass die aufgefundene Software tatsächlich manipulativ verwendet worden ist. Allein aus dem Auffinden einer solchen Software kann nämlich nicht auf deren tatsächliche Verwendung geschlossen werden.
Anspruchsvoller sind die Fälle, in denen die Finanzverwaltung weitere Unstimmigkeiten in der Buchführung moniert, z.B. unklarer Wareneinsatz, ungeklärte Bareinzahlungen auf Privat- oder Geschäftskonten, Auffinden von Quittungen für die sich keine Kassenbuchung finden lässt etc. Solchen Vorwürfen, welche zumeist mit entsprechenden Unterlagen oder Berechnungen unterlegt sind, muss der Steuerpflichtige mit Hilfe seine Berater im Detail entgegnen und die Fehler in den Annahmen/Berechnungen der Finanzverwaltung darlegen bzw. entsprechende Gegenrechnungen aufmachen.
Abschaffung/Verschärfung der strafbefreiende Selbstanzeige? Jetzt noch handeln!
In der Politik mehren sich zur Zeit die Stimmen, die eine komplette Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige fordern.
Insbesondere Teile der SPD machen sich nunmehr für eine Abschaffung stark.
Die CDU/CSU steht einer (kompletten) Abschaffung sehr kritisch gegenüber - befürwortet aber stattdessen eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige. So soll der "Korrekturzeitraum", den eine strafbefreiende Selbstanzeige erfassen muss, von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Ferner wird überlegt, ob ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag (ab EUR 50.000,--) zusätzlich zu der Steuer pauschale Strafzuschläge von 7,5% bis 10% zu zahlen sind. Ein anderer Vorschlag geht in die Richtung die strafbefreiende Selbstanzeige ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag abzuschaffen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre dann also nur noch bei kleineren Hinterziehungsbeträgen (bis EUR 50.000,--?) möglich.
Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige tragen, sollten sich vor dem Hintergrund dieser politischen Überlegungen umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
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FG Münster: Finanzamt trägt bei Umsatzsteuerbetrug volle Beweislast
Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass bei der Frage der Verweigerung des Vorsteuerabzugs (wegen Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell) das Finanzamt die volle Beweislast dafür trägt, dass der Empfänger der Leistung wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt wird. Das FG Münster weicht damit zu Gunsten der Steuerpflichtigen von der bisherigen strengeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ab.
In dem vorliegenden Fall wollte das Finanzamt einem Autohaus den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Pkw verweigern, da der Verkäufer die erhaltenen Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Das Finanzamt vertrat dabei den Standpunkt, dass dem Autohaus das Geschäftsgebaren des Verkäufers hätte verdächtig vorkommen müssen und das Autohaus deshalb eigene Ermittlungen/Erkundigungen über den Verkäufer hätte einholen müssen. Wäre dies erfolgt, so wäre z.B. aufgefallen, dass der Verkäufer nur eine "Briefkastenfirma" war, ohne richtigen Geschäftssitz/Geschäftsbetrieb in Deutschland.
Das Finanzamt wies diese Rechtsansicht des Finanzamtes zurück und übertrug die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof zu Umsatzsteuerbetrügereien bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf den vorliegenden rein "nationalen" Sachverhalt. Danach gilt Folgendes:
"Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich NICHT der Steuerpflichtige (so noch BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315), SONDERN das Finanzamt die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder wissen müssen.
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist damit ENTGEGEN der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und / oder die Leistung hatte (vgl. auch Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321)."
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige sollen (erneut) verschäft werden
Aus Regierungskreisen ist bekannt geworden, dass Bund und Länder nunmehr ernsthaft an einer (erneuten) Verschärfung der Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeigen arbeiten.
Nach ersten Plänen soll der Zeitraum, für welchen die falschen Angaben vom Steuerhinterzieher zu korrigieren sind, von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Weiter wird überlegt, ob die Selbstanzeige nur dann wirksam ist, wenn die Steuern sofort UND für die kompletten 10 Jahre nachgezahlt werden.
Ferner steht die Überlegung im Raume, dass ab einem bestimmten Hinterziehungsbetrag die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll. Die Deutsche Steuergewerkschaft hatte zum Beispiel moniert, dass auch bei Millionenbeträgen eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist - dies stelle eine unverständliche "Priviligierung" gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler dar.
Auch wenn es sich vorerst nur um Überlegungen handelt, sollten mögliche Betroffene die Entwicklung genau verfolgen und rechtzeitig vor der Einführung noch schärferer Regelungen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige in Erwägung ziehen und sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
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