Umsatzsteuer/innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lehnt Beweislastumkehr ab
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 20.02.2013 veröffentlichten Urteil seine harte Haltung bezüglich der Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne §§ 4, 6a UStG bekräftigt.
Der BFH betonte ferner, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Verkäufer/Lieferer die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit trage. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2012 (Rechtssachen C-801/11 und C-142/11) für die Frage des Vorsteuerabzugs im Falle von unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerbetrügereien ergebe könne, sei abzulehnen.
Schweiz schließt umfassendes Auskunftsabkommen mit USA
Die Schweiz hat mit den USA das sogenannte FATCA-Abkommen abgeschlossen. Das Abkommen leitet seinen Namen von einem amerikanischen Steuergesetz ab, (FACTA - Foreign Account Tax Compliance Act).
Das Steuerabkommen gibt dem US-Fiskus umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegebenüber Schweizer Finanzinstituten hinsichtlich amerikanischer Bankkunden. In der Presse wird davon gesprochen, dass das Abkommen quasi den "gläsernen" US-Büger schafft und den US-Finanzbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf die entsprechende Bankdaten gibt - zumindest betreffend US-Bürger dürfte man nur noch schwerlich von einem Schweizer Bankgeheimnis sprechen können.
Vor dem Hintergrund dieses Abkommens und dem vorangegangenen Scheitern eines Abkommens mit Deutschland scheint sich in der Schweizer Bankenlandschaft die (resignative) Erkenntnis durchzusetzen, dass man in absehbarer Zeit nicht mehr an einem automatischen Informationsaustausch vorbeikommen wird.
Schweiz: Entdeckungsrisiko steigt - "trotz" gescheitertem Steuerabkommen
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine parlamentarische Anfrage hin mitgeteilt, dass es nunmehr möglich ist, auch an die Schweiz sogenannte "Gruppenanfragen" zu stellen. Bei "Gruppenanfragen" handelt es sich um Auskunftsverlangen, die nicht einen ganz bestimmten, namentlich bekannten Steuerpflichtigen betreffen. Stattdessen fragen diese Anträge nach Personengruppen, die bestimmte "Verhaltensmuster", d.h. bestimmte steuerliche Gestaltungsformen, gewählt haben, die typischerweise für Zwecke der Steuerflucht verwendet werden.
Nachdem am 01.02.2013 das neue Amtshilfegesetz in der Schweiz in Kraft getreten ist, gibt die Schweiz nunmehr auch Auskunft auf solche Gruppenanfragen. Die Gruppenanfragen dürfen sich zwar nur auf Sachverhalte ab 2013 beziehen, jedoch dürfte es fraglich sein, ob es der deutschen Finanzverwaltung nicht auch erlaubt sein wird, aus den Antworten entsprechende Rückschlüsse für die Zeiten vor 2013 zu ziehen
OECD fordert Änderung bei Besteuerung internationaler Großkonzerne
In einem am 12.02.2013 veröffentlichten Bericht fordert die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development) ein signifikante Änderung der Besteuerung von Großkonzernen. Ein solche Änderung müsse auf internationalem Level erfolgen, da einzelstaatliche Maßnahmen sinnlos seien.
Lag der Fokus der OECD früher eher auf dem Problem der Doppelbesteurung von wirtschafltichen Aktivitäten, so nimmt die OECD nunmehr das Problem der Nichtbesteurung bzw. "Wenigbesteuerung" vermehrt in den Blick.
Die OECD hat bei in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass insbesondere Großkonzerne mit Instrumenten der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ihre faktische Steuerlast auf ein extrem niedriges Niveau drücken. Obwohl diese Steuergestaltungsmodelle legal sind, führen sie zu einer erheblichen Benachteiligung von lokal ansässigen, kleineren Unternehmen bzw. natürlichen Personen. So sei es nicht ungewöhnlich, dass Grosskonzerne faktisch nur 5% Steuern auf ihre Gewinne zahlten, während "normale" Unternehmen bis zu 30% Steuern abführen müssten. Auf lange Sicht gesehen, gefährde dies das Steueraufkommen der Staaten und untergrab die Steuermoral der Bürger.
In den nächsten sechs Monaten will die OECD daher einen Maßnahmenkatalog erarbeiten, der insbesondere die folgenden (Steuervermeidungs)Problempunkte aufarbeiten soll:
-hybriden Steuergestaltungen (Stichwort: Qualifikationskonflikte)
-Verrechnungspreisgestaltung
-Konzernfinanzierung
-Neubewertung von digitalen Gütern und Dienstleistungen
-Steueroasen bzw. "Sonderwirtschaftszonen"
-grundsätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Steuervermeidung
Organschaft: Neuregelung des § 17 KStG zwingt zu Änderung von Gewinnabführungsverträgen spätestens ab 2015
Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zugestimmt. Die Änderung führt dazu, dass in Gewinnabführungsverträgen zwischen Körperschaften, welche keine Aktiengesellschaften sind, es nunmehr ausreicht, wenn hinsichtlich der Pflicht zur Verlustübernahme auf den jeweils aktuellen Text des § 302 AktG verwiesen wird. Dies schränkt zwar die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen ein, gibt ihnen auf der anderen Seite aber die Sicherheit, dass ihre Klauseln nicht aufgrund von Formulierungsfehlern oder Änderungen in der Rechtsprechung verworfen werden.
Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge sind (unter bestimmten Bedingungen) bis zum 31.12.2014 gültig, ohne dass es einer Änderung des Vertragstextes bedarf.
Gewinnabführungsverträge, die in 2013 ff. neu abgeschlossen werden bzw. Altverträge, die in 2013 ff. geändert werden, müssen allerdings bereits zu diesen Zeitpunkten an den neuen Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KSTG angepasst werden.
Die Empfehlung geht also dahin, Altverträge auf jeden Fall dahingehend überprüfen zu lassen, ob Anpassungsbedarf besteht oder nicht.
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Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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