Bundesgerichtshof hebt Bewährungsstrafe wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Revisionsverfahren eine Bewährungsstrafe wegen Schmuggels (und Beihilfe zur Steuerhinterziehung) in Millionenhöhe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Hamburg zurück verwiesen (siehe auch unsere Mitteilung vom 18.05.2012).
Bei dieser Gelegenheit hat der Bundesgerichtshof (erneut) darauf hingewiesen, dass auch beim Schmuggel die Rechtsprechung der BGH zur Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu beachten ist. Das heisst, dass bei derartigen Schadenshöhen eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich ist und eher die Ausnahme darstellt.
Bundesgerichtshof zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Pressemitteilung vom 16.05.2012 darauf hingewiesen, dass er am 22.05.2012 über eine Revision entscheiden wird, bei welcher (wieder einmal) die Frage der Strafzumessung bei Steuerstraftaten eine Rolle spielen wird.
Da es sich bei dem Verfahren weder um einen prominenten Angeklagten, noch um einen besonders spektakulären Fall der Steuerhinterziehung handelt, ist es bemerkenswert, dass der BGH ausdrücklich mit einer Pressemittlung auf dieses Revisionsverfahren hinweist. Die Pressemitteilung kann daher nur so verstanden werden, dass der BGH beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Verfahrens erneut grundsätzlich zur Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung zu äußern. Im Zusammenhang mit denen in der Pressemitteilung mitgeteilten Fakten des Falls kann geschlussfolgert werden, dass der BGH wohl insbesondere an der "geringen" Höhe der von den unteren Gerichten verhängten Strafen Anstoß nimmt - diese bewegen sich trotz hoher Hinterziehungsbeträge oft im Bereich von "zwei Jahren auf Bewährung".
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Bundesfinanzhof entscheidet über Umsatzsteuer bei Ebay-Verkäufen durch Privatpersonen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil festgelegt, wann Privatverkäufer bei "ebay" als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass bei den Verkäufen zwingend Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist - es sei denn, es greifen Ausnahmebestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (insbes. Kleinunternehmerregelung).
Privatpersonen, die im größeren Umfang, d.h. wiederholt und über einen längeren Zeitraum, Verkaufsgeschäfte bei "ebay" tätigen, sollten sich daher von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen, um steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Gefahren aus dem Weg zu gehen.
Der Rechtsstreit geht zurück auf eine Prüfung durch die Steuerfahndung. Es kann daher erwartet werden, dass in Zukunft die Steuerfahndung im Hinblick auf dieses Urteil von "ebay" und ähnlichen Handelsplattformen die Herausgabe entsprechender Daten verlangen wird, um festzustellen, ob/welche Personen in einem "umsatzsteuerpflichtigen Umfang" Verkäufe tätigen.
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Beleg- und Buchnachweis bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung
In den letzten Jahren hat sich die Frage nach den Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG zu einem Dauerbrenner entwickelt. Insbesondere seit deutsche Autohändler im Nachhinein vermehrt feststellen mussten, dass ihre Verkäufe/Lieferungen an Abnehmer in Italien oder Griechenland Bestandteil von sogenannten Umsatzsteuerkarussell waren bzw. die Abnehmer ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Während in Italien und Griechenland diese Vorgäng trotz angeblicher Milliardenschäden nicht oder nur sporadisch verfolgt wurden, sahen sich die deutschen Autohändler Ermittlungen der Steuerfahndung ausgesetzt bzw. verlangten die hiesigen Finanzämter von den Autohändlern nachträglich die angeblich noch fehlende Umsatzsteuer aus den Verkäufen.
Problematisch an diesen Fällen war, dass lange Jahre keine gesicherte Rechtsprechung zu § 6a UStG vorlag. Besonders strittig war dabei die Frage, welche Belege- und Buchnachweise der Autohändler dem Finanzamt vorlegen muss, damit ihm die Steuerfreiheit gewährt werden kann. Nunmehr vergeht allerdings fast kein Monat, in welchem der Bundesfinanzhof nicht eine Entscheidung zu diesem Themenkreis veröffentlicht, so dass in diesem Bereich zunehmend mehr Rechtssicherheit einkehrt.
Die heute veröffentlichte Entscheidung des BFH datiert vom 15.2.2012, XI R 42/10. Der BFH legt dort dar....
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EuGH: Französische Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an deutsche Investmentfonds europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Erhebung von französischer Quellensteuer auf Dividendenzahlungen französischer Gesellschaften an ausländische Investmentfonds gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Nach der französischen Steuerregelung unterliegen die Dividenden, die an nicht in Frankreich ansässige Investmentfonds ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25 %, während solche Dividenden nicht besteuert werden, wenn sie an einen französischen Investmentfonds ausgeschüttet werden.
Zehn belgische, deutsche, spanische und US-amerikanische Investmentfonds hatten gegen diese Bestimmung vor französischen Gerichten geklagte. Ein französisches Gericht legte dem EuGH dann die entsprechende Frage zu Berurteilung vor.
Die betroffenen Investmentfonds können nun vom französischen Fiskus die Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer verlangen - soweit die Antragsfristen noch laufen bzw. offen gehalten wurde.
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