BFH bestätigt: Kein "kostenloser" Dienstwagen für nahe Angehörige mit "Minijob"
Wer nahe Angehörige geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur "kostenlosen" privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17, nochmals seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen. Mangels dieser Fremdüblichkeit scheide daher auch die steuerliche Anerkennung einer solchen Überlassung an Familienangehörige oder Freunde aus (Anders jedoch, wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist!). Ausdrücklich hat der BFH ein anderslautendes Urteil des FG Köln vom 27.09.2017 zurückgewiesen. ALLERDINGS weist der BFH auf folgenden Umstand hin: Wird der Pkw tatsächlich zur mehr als 10% oder gar mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt, so ist der Pkw dem (gewillkürten bzw. notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen und die Pkw-Kosten sind in entsprechender bzw. in voller Höhe abzugsfähig. Auf der anderen Seite muss sich der Betriebsinhaber (nicht der Ehegatte!) einen entsprechenden Privatnutzungsanteil (Nachweis per Fahrtenbuch bzw. 1%-Regelung) zurechnen lassen. Sollte die betriebliche Nutzung jedoch unter 10% liegen, so sind die PkW-Kosten keine Betriebsausgaben - auf der anderen Seite entfällt dann aber auch die Zurechnung der Privatnutzung.VG Aachen: Steuerhinterziehung führt nicht zwingend zum Verlust der Approbation
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Apotheker nicht auch noch seine Approbation (Zulassung als Apotheker) verliert. Der Apotheker war wegen jahrelanger Steuerhinterziehung in Höhe von EUR 230.000,-- zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Apotheker hat für sein Warenwirtschaftssystem über Jahre eine Manipulationssoftware benutzt und falsche Steuererklärungen abgegeben. Erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gab er die Verstöße zu, half bei der Aufklärung und zahlte die hinterzogenen Steuern nach. Bereits Mitte 2018 bestätigte das VG Aachen den Widerruf der ApothekenBETRIEBSerlaubnis mit der Folge, dass der Apotheker keine Apotheke mehr betreiben darf, sondern "nur" noch als angestellter Apotheker arbeiten darf. Den Widerruf der Approbation hielt das VG Aachen aber für eine zu schwerwiegende Sanktion gegen den Apotheker, der bereits erfolgte Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis sei ausreichend. Zu Gunsten des Apothekers würdigte das VG Aachen, dass durch die Manipulationshandlungen weder Kunden/Patienten noch Krankenkassen direkt geschädigt worden seien. Auch die Schadenswiedergutmachung wurde letztlich zu Gunsten des Apothekers gewürdigt.BFH zur Ausgangslohnsumme nach neuem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Der BFH hat sich mit Urteil vom 05.09.2018, II R 57/15, erstmals zur Lohnsummenregelung des „neuen“ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geäußert. Konkret ging es um die Frage, ob sich aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme eine Schlussfolgerung dahin ziehen lässt, dass der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat. Diese Frage hat der BFH verneint: „1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13 a Abs. 1 a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. (Leitsatz Nr. 1). Noch nicht geäußert hat sich der BFH zu der Fragestellung, ob bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten nur auf die „betroffene“ Gesellschaft oder im Falle von Holdinggesellschaften auch auf Beschäftigten der nachgeordneten Betriebe (Konzernbetrachtung) abzustellen ist – bei der Lohnsummenberechnung hat der Gesetzgeber in § 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG eine solche Konzernbetrachtung ausdrücklich angeordnet für die Berechnung der Mitarbeiterzahl fehlt jedoch eine solche ausdrückliche Anordnung( Ab Juni 2013 enthält § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG nunmehr eine ausdrückliche Regelung.)Neue Abgabefristen für Steuererklärungen wirksam
Zum 01.01.2019 sind wieder ein Vielzahl von steuerlichen Neuerungen in Kraft getreten bzw. werden nun wirksam. Für die große Allgemeinheit am bedeutendsten dürfte wohl die nunmehr gesetzlich geregelte Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sein. Nach § 149 Absatz 2 Abgabenordnung endet die Frist nunmehr am 31.07. des Folgejahres - für die Einkommensteuererklärung 2018 also am 31.07.2019. Bisher endete die Abgabefrist am 31.05. des Folgejahres. Hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, so endet die Abgabfrist nach § 149 Absatz 3 AO nunmehr erst am letzten Tag des Februars des 2. Folgejahres - für 2018 also am 29.02.2020!BGH ändert Rechtsprechung zu Tatmehrheit bei Steuerhinterziehung
Mit Urteil vom 22.1.18, 1 StR 535/17, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Tateinheit und Tatmehrheit bei der zeitgleichen Abgabe von mehreren Steuererklärungen geändert. Bisher wurde im Fall der zeitgleichen Abgabe von Steuererklärungen zu mehreren Jahren bzw. zu mehreren Steuerarten (z.B. KöSt, USt und GewSt für dasselbe Jahr) Tatmehrheit angenommen. Dies hatten den "Vorteil", dass nur eine (einheitliche) Straftat vorlag und nicht eine pro Steuererklärung und Steuerjahr. Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass die Steuerhinterziehungsbeträge zusammenaddiert wurden und daher die 50.000-Euro-Schwelle zu einem schweren Fall einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (großes Ausmaß) schneller überschritten wurde. Dies hatte dann eine höhere Straferwartung und eine Verlängerung der Verjährungsfrist (von 5 auf 10 Jahre) zur Folge. Nunmehr betrachtet der BGH jede Steuererklärung als einzelne Tat, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe. Dies beseitigt die Gefahr des schnelle Überschreiten der 50.000-Euro-Schwelle, auf der anderen Seite liegen nun aber entsprechend viele Einzeltaten vor.Weitere Beiträge...
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