BMF bekräftigt Ablauf der Schonfrist für elektr. Kassen am 30.09.2020
In einem sehr ungewöhnlichen Schritt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem gesonderten Schreiben nochmals bekräftigt bzw. klar gestellt, dass die Schonfrist für die Umrüstung von elektronischen Kassen(systemen) am 30.09.2020 abläuft und nicht verlängert wird. Weiter hat das BMF darauf hingewiesen, dass Ausnahmen hiervon nur im Einzelfall, nur auf Antrag und nicht dauerhaft gewährt werden dürfen; insbesondere weist das BMF darauf hin, dass die Bundesländer darüber hinausgehende, abweichende Regelungen nur in Abstimmung mit dem BMF beschließen dürfen. Dies zielt ganz klar auf die Erlasse der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern u.a. , welche eigenständig die Schonfrist (bis März 2021) ausgedehnt haben. Nach Ansicht des BMF dürften die Erlasse mangels Zustimmung des BMF also unwirksam sein.Neue Durchsuchungen im Cum/Ex-Skandal
Nachdem die Verjährungsfrist für schwere Fälle der Steuerhinterziehung um fünf weitere Jahre verlängert worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Durchsuchungsmaßnahmen vornehmen lassen. Am 04.08.2020 waren die Büros des Bundesverbandes der deutschen Banken in Frankfurt betroffen. Die Beamten gegen dem Verdacht nach, dass versucht worden sei im Wege der Lobbyarbeit auf Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einzuwirken, dass Cum/Ex-Geschäfte weiter möglich sind. Allein in Nordrhein-Westfalen wird im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gegen ca. 880 Beschuldigte ermittelt. Weitere Strafverfahren sind in anderen Bundesländern anhängig.Kein Aufschub für elektronischen Kassen
AKTUELL:**** Am 13.07.2020 haben Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer beschlossen, für bestimmte Härtefälle die Pflicht für eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 zu verlängern.**** Das Bundesministerium der Finanzen hat es abgelehnt, die die am 30.09.2020 ablaufende Übergangsfrist für elektronischen Kassensysteme zu verlängern: Spätestens ab dem 30.09.2020 müssen alle elektronischen Kassen(systeme) mit einem Sicherheitschip ausgestattet sein, der jede Eingabe in die Kasse erfaßt und manipulationssicher abspeichert (sogenannte "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (TSE)). Die Vorschriften für die TSE bei Kassen gilt bereits ab dem 01.01.2020, jedoch wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 zur Umrüstung oder Neukauf von Kassen gewährt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatten verschiedene Verbände gefordert, dass die Übergangsfrist bis 2021 verlängert wird. Erfüllen die Kassensysteme die gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dies zu Bußgeldern und/oder zu Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen führen.FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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