FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.

Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).

Cum/Ex – weitere Anklagen – keine Deals – keine Verjährung

Wie heute, 14.06.2020, bekannt geworden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Personen (aus dem Bankbereich) wegen Cum/Ex-Geschäften angeklagt. Das Landgericht Bonn muss über die Zulassung der Anklage entscheiden. Wie der Justizminister von NRW auf Presseanfragen betonte, werden weitere Anklagen folgen. Die Anklagen sollen sich dabei nicht nur gegen die unmittelbar tätigen Händler/Berater richten, sondern auch gegen das mittlere Management und gegebenenfalls gegen die Chefetagen der beteiligten Banken. Der Justizminister schloss aus, dass es zur Verjährung kommt und betonte ferner (nochmals), dass es zu keinen „Deals“ mit den Beschuldigten kommen wird. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei sehr hoch, daher müssten öffentliche Gerichtsverhandlungen stattfinden und keine „Deals im Hinterzimmer“. N A C H T R A G vom 15.06.2020: Der Gesetzgeber plant, die absolute Verfolgungsverjährung von 20 Jahre auf 25 Jahre anzuheben, um den Staatsanwälten mehr Zeit einzuräumen. Berater oder Steuerpflichtige, welche solche Geschäfte getätigt haben, sollten sich daher rechtzeitig einer Beratung und Vertretung durch eine Fachanwalt für Steuerrecht mit strafrechtlicher Prozesserfahrung versichern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten (Allerdings ist zu beachten, dass sich die Soforthilfe und damit der Beurteilungszeitraum auf 3 Monate bezieht - von dem Antragsteller also eine wirtschaftliche Prognose gefordert wird.) Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung. Aufgrund des 3-Monats-Zeitraums ist derzeit allerdings nicht ganz klar, wie sich die Veränderung in der persönlichen Wirtschaftslage (zum Gute oder Schlechten) in strafrechtlicher Hinsicht auswirken. Jedenfalls sollten jedoch Antragsteller, bei sich abzeichnenden Zweifel eine freiwillige (Teil)Rückzahlung ins Auge fassen, um eventuelle strafrechtliche Risiken abzumildern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug (2)

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten. Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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- Internationalen Steurrechts
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