BFH: In dubio pro reo bei Steuerhinterziehung

Zum wiederholten Male hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 26.11.2020 einer weit verbreiteten (Laien-)Ansicht eine Absage erteilt: Im Besteuerungsverfahren führt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO dazu, dass Steuerbescheide für weit zurückliegende Jahre zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. "Steuerhinterziehung" ist jedoch ein strafrechtlicher Vorgang und daher hat auch im STEUERverfahren die Prüfung ob eine Steuerhinterziehung vorliegt im Grundsatz nach STRAFrechtlichen Prinzipien zu erfolgen. Eine Steuerhinterziehung setzt immer auch einen Vorsatz auf Seiten des Steuerpflichtigen voraus, also eine subjektive Seite. Sehr verbreitet ist unter Steuerpflichtigen die Ansicht, dass ein Gericht aber überhaupt nicht feststellen könne, wie zu dem damaligen Zeitpunkt die Gedankenwelt des Steuerpflichtigen ausgesehen habe bzw. das Gericht könne dem Steuerpflichtigen nicht widerlegen, dass er sich keine Vorstellung gemacht habe, keine böse Absicht hatte etc. Das Gericht müsse dem Steuerpflichtigen seine "Geschichte" glauben, den nur er wisse, was er damals gedacht habe und damit scheide in letzter Konsequenz eine "Verurteilung" wegen Steuerhinterziehung aus. Diese Sichtweise ist leider falsch: Das Finanzgericht muss dem Steuerpflichtigen nicht seine "Geschichte" glauben, sondern kann sich aufgrund der sonstigen bekannten Umstände eine andere Meinung bilden. Natürlich muss das Gericht seine Meinung stichhaltig begründen. Auch für das Finanzgericht gilt der "strafprozessuale" Grundsatz "in dubio pro reo". Aber auch dessen Bedeutung wird (von Laien) überschätzt: Der Grundsatz gilt nur, wenn das Finanzgericht überhaupt (noch) Zweifel hat; ist das Gericht hingegen vollkommen überzeugt, so greift der Grundsatz nicht!

Neuregelung: Verjährung der Steuerhinterziehung? NIE!

Im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Verjährung von Steuerstraftaten mal wieder neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt: Mord und Steuerhinterziehung verjähren nie!

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Limited (Ltd.) nach Brexit: Haftungsgefahr für Gesellschafter

Zum 01.0.2021 ist das United Kingdom aus der EU ausgeschieden. Trotz des Abschlusses eines Handelsabkommens in letzter Minute, kommt es in manchen Bereichen zu einem "harten" Brexit - so zum Beispiel im Gesellschaftsrecht. Die gegenseitige "Anerkennung" von im Ausland gegründeten Gesellschaften findet im Verhältnis zu UK nicht mehr statt. Diese betrifft insbesondere die britischen Limited (Ltd.), *private company limited by shares*. Diese Gesellschaften wurden vor dem Brexit in Deutschland "anerkannt", auch wenn sie ihre Verwaltungssitz in Deutschland inne hatten. Nunmehr werden Ltd. die ihren Verwaltungssitz (=Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland inne haben nicht mehr anerkannt, sondern als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft bzw. OHG eingestuft! Das heißt, dass die Gesellschafter nunmehr persönlich haften. Da in der Verhandlungen zwischen der EU und UK keinerlei Vertrauensschutzregelung vereinbart wurde, gilt diese neue Sichtweise auch für Ltd. die sich bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland befanden! Es ist auch unerheblich, ob die Ltd. (als Zweigniederlassung) in einem deutschen Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter einer Ltd. sollten sich daher umgehend um eine Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bemühen, um ihre Ltd. umzuwandeln.

Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden

Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht

Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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