Persönliche Haftung des Steuerberaters bei unzulässiger Rechtsberatung

Es ist immer wieder festzustellen, dass einem Teil der Steuerberater nicht bekannt ist, dass im Fall einer unzulässigen Rechtsberatung die Vermögenshaftpflichtversicherung des Steuerberaters im Schadensfall keinen Versicherungsschutz bietet. Der Steuerberater haftet in diesem Fall in voller Höhe mit seinem Privatvermögen, denn auch mit dem Mandanten vereinbarte Haftungsbeschränkungen sind in diesen Fällen unwirksam. Ferner kann der Mandant das gesamte Honorar zurückfordern. Nach § 57 StBG iVm § 5 RDG ist die Rechtsberatung durch Steuerberater nur als Nebenleistung zur beruflichen Haupttätigkeit zulässig. Eine genaue Auflistung von erlaubten Tätigkeiten enthält § 5 Absatz 1 RDG nicht; dies macht es im Einzelfall sehr schwierig festzustellen, ob noch eine zulässige Rechtsberatung als Nebenleistung vorliegt oder ob diese bereits zu einer Hauptleistung „erstarkt“ ist. Es verwundert nicht, dass im Schadensfalle Ex-Mandanten drohen sich darauf zu berufen, dass der Steuerberater eine unzulässige Rechtsberatung ausgeübt habe, denn in diesem Falle kann sich der Mandant auf für ihn günstige Verschuldens- und Verursachungsregelungen berufen („Übernahmeverschulden“). Der Steuerberater sollte daher im Falle von „Rechtsberatung“ immer abklären, ob er sich noch im zulässigen oder bereits unzulässigen Bereich befindet.

Strafrechtliche Risiken des Steuerberaters bei geschätzten USt-Voranmeldungen

Eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 16.10.2017 hat den Fokus auf die strafrechtliche Bewertung eines alltäglichen Problems in der Steuerberater-Praxis gelenkt: Die Abgabe von "eigenmächtig" (zu niedrig) geschätzten Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Mit dem Begriff der "Eigenmächtigkeit" ist gemeint, dass dem Steuerberater zum Zeitpunkt der Abgabefrist keine näheren Angaben zu den tatsächlichen Umsätzen des Mandanten vorliegen und der Steuerberater sodann eigenständig die Umsätze schätzt und an das Finanzamt meldet, weil er die Abgabefrist einhalten möchte. Erweist sich die Schätzung als zu niedrig, so liegt eindeutig eine Steuerhinterziehung vor. Fraglich ist, ob der Steuerberater in diesem Fall als Mittäter/Teilnehmer an dieser Steuerhinterziehung zu betrachten ist. Kommt es mehrfach zu zu niedrigen Schätzungen, so sehen einige Gerichte eine Strafbarkeit des Steuerberaters wegen (vorsätzlicher) Beihilfe zu Steuerhinterziehung als gegeben. In dem vorliegenden Fall hat allerdings das LG Leipzig eine für den Steuerberater günstige Rechtsposition eingenommen und unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zu berufstypischem Verhalten einen Beihilfevorsatz des Steuerberaters verneint. Allerdings hat das LG Leipzig eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO bejaht und den Steuerberater zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 25.000,-- verurteilt (Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz der Mandantin konnte diese die tatsächlich geschuldete USt. in Höhe von insgesamt ca. EUR 96.000,-- nicht mehr entrichten).

BGH: Rechtsprechungsänderung bei „Schwarzarbeit“

Der BGH hat in einem Urteil vom 24.01.2018 (1 StR 331/17) eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) angekündigt. Konkret beabsichtigt der BGH die Frage des Vorsatzes bei § 266a StGB nunmehr in gleicher Art und Weise zu bewerten wie er dies bei Straftaten nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) handhabt. Bisher zog der BGH bei diesen Straftaten bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Konsequenzen. Bei § 370 AO gilt: Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt. Hingegen gilt ein entsprechender Irrtum bezüglich der Arbeitgegebereigenschaft im Rahmen des § 266a StGB nur als (in der Regel vermeidbarer) Verbotsirrtum. Der BGH hält diese unterschiedliche Handhandhabung für nicht mehr gerechtfertigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte auf Baustellen eine Vielzahl von polnischen Handwerkern als Subunternehmer beschäftigt. Tatsächlich waren diese „Subunternehmer“ derart in den Betriebsablauf des Angeklagten integriert, dass diese in sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer anzusehen waren. Diese hätten daher vom Angeklagten zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführte werden müssen. Der Angeklagte war bezüglich dieser Vorgänge allerdings durchgehend von einem Steuerberater und Rechtsanwalt beraten worden und hielt daher sein Vorgehen wohl für rechtlich zulässig. Dies könnte allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass ein Verurteilung gemäß § 370 AO wegen Tatbestandsirrtums ausscheidet, hingegen eine Verurteilung gemäß § 266a StGB weiter in Frage kommt. Mit dem beabsichtigten Gleichlauf der Prüfung des Vorsatzes bei § 370 AO und § 266a StGB würde solch ein "kurioses" Ergebnis vermieden werden.

BGH: Verurteilung von Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatz-Steuerhinterziehung des Mandanten

Mit Urteil vom 10.10.2017 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von zwei Steuerberatern zu Geldstrafen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt. Die Steuerberater hatten für die Monate April bis Juli die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Mandanten erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Mandanten handelten mit Emissions-Zertifikaten, die angemeldeten Vorsteuerüberhänge beliefen sich auf mehrere hunderttausend Euro. Die Mandanten waren in ein Umsatzsteuer-Karrussel eingebunden, was den Angeklagten jedoch unbekannt war. Die Verurteilung der Steuerberater gründete jedoch auf einem anderen Umstand: Die Beklagten wussten, dass der Mandant in den Monaten April bis Mai nicht in Deutschland ansässig war und daher weder "deutsche" Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnte noch eine Vorsteuerabzug geltend machen durften. Den Steuerberater war bekannt bzw. sie hielten es für sehr wahrscheinlich, dass ein ihnen von dem Mandanten erst ab Anfang Juni in Deutschland Büroräume angemietet hatten und dass ein ihnen von dem Mandanten vorgelegter Mietvertrag (ab Apri) zurückdatiert worden war. Die Steuerberater vertrauten jedoch darauf, dass diese Rückdatierung von den Finanzbehörden nicht entdeckt werden würde und gaben daher trotzdem die USt-VA für die Monate April und Mai ab. Der BGH hat in dem Urteil auch entschieden, dass sich im Rahmen der Steuerhinterziehung Personen mit steuerlichem Fachwissen nicht auf berufen können, dass die Regelung für einen juristischen Laien nicht verständlich wäre.

BFH: Kein Dienstwagenprivileg für nahe Angehörige mit "450-Euro-Job"

Wer nahe Anghörigen geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17, seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen. Mangels dieser Fremdüblichkeit scheide daher auch die steuerliche Anerkennung einer solchen Überlassung an Familienangehörige oder Freunde aus. Eine Ausnahme sieht der BFH (nur) dann als gegeben, wenn der Firmenwagen von dem nahen Angehörigen tatsächlich(!) in sehr erheblichem Umfang betrieblich genutzt wird. N A C H T R A G : Mit Urteil vom 27.09.2017, welches jedoch erst am 15.03.2018 veröffentlicht wurde, hat das FG Köln die Dientswagennutzung für nahe Angehörige mit 450-Euro-Job bestätigt. Das FG Köln hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung des FG Köln ist noch vor Erlaß des Urteils des BFH vom 21.12.2017 ergangen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der BFH seine Grundsatz-Entscheidung vom 21.12.2017 abändert(Revision anhängig, BFH-Az. X R 44/17).

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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