GoBD – Finanzämter prüfen verstärkt Kassenbuchführung
GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, so lautet das „neue“ Schreckenswort in der Betriebsprüfung. Zwar gelten die Grundsätze bereits seit dem 01.01.2015, doch naturgemäß zeigen sich die ersten Auswirkungen erst bei nunmehr laufenden Betriebsprüfungen, welche die Veranlagungszeiträume ab 2015 mit einschließen. Mit den GoBD wollte die Finanzverwaltung zum einen intern an das elektronische Zeitalter aufschließen (Stichwort: elektronische Betriebsprüfung, Prüfungssoftware etc.), zum anderen wollte die Finanzverwaltung sicherstellen, dass auch im elektronischen Zeitalter die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) auf elektronische Unternehmensdaten Anwendung finden. Zu diesem Zweck wurde über die GoBD eine umfangreiche Pflicht zur Dokumentation und revisionssicheren Speicherung von elektronischen Unternehmensdaten eingeführt und wurde diese Pflicht auch auf elektronische „Vor- und Nebensysteme“ ausgedehnt. Diese umfangreichen Speicherungspflichten bzw. die vermeintlichen Verstöße hiergegen bilden aktuelle Einfallstore für die Betriebsprüfung, um insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung anzugreifen. Dies führt zu großer Unsicherheit bei den Steuerpflichtigen, nicht nur was die Altjahre (ab 2015) angeht, sondern auch die aktuelle Buchhaltung. Da noch keine Rechtsprechung zu den GoBD existiert, ist der Steuerpflichtige auf die Erfahrung und die Kenntnisse des Beraters auf dem Feld der Buchführung und der Begleitung von Betriebsprüfungen angewiesen. Da wir ständig (streitige/konfrontative) Betriebsprüfungen begleiten, geben wir Steuerpflichtigen oder deren Steuerberater gerne Hilfestellung oder ergänzende Begleitung in diesem Verfahrensstadium.US-Kanzleien in Deutschland: Unterlagen können beschlagnahmt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass US-Kanzleien in Deutschland nur einen sehr eingeschränkten Grundrechtsschutz genießen. Aus diesem Grund ist es zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft dort Unterlagen beschlagnahmt und auswertet. Auch wenn die US-Kanzlei in Deutschland „deutsche“ Rechtsanwälte beschäftigt, verhindert dies nicht die Durchsuchung und Beschlagnahme. Im konkreten Fall war eine der größten Kanzleien weltweit (über 2.500 Rechtsanwälte) von einer Durchsuchung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal betroffen. Die Kanzlei war von dem Mutterkonzern mit einer umfassenden internen Untersuchung des Abgasskandals beauftragt worden und hatte eine Vielzahl von -internen- Unterlagen zusammengetragen und Mitarbeiter befragt. (2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17)U.S. Supreme Court erlaubt US-Bundesstaat Besteuerung von Online-Händlern
Der Verfassungsgerichtshof (US Supreme Court) der USA hat am 21.06.2018 (SOUTH DAKOTA v. WAYFAIR, INC.) eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Besteuerung von Onlinehändlern getroffen. Es ist nunmehr den US-Bundesstaaten erlaubt, von Onlinehändlern den Einbehalt und die Abführung von Steuern an den US-Bundesstaat zu verlangen - auch wenn der Onlinehändler kein Lager oder eine andere physische Präsenz in diesem Bundesstaat unterhält. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung über eine alte Entscheidung aus dem Jahr 1992 (Quill Corp. v. North Dakota, 504 U.S. 29)hinweggesetzt bzw. diese ausdrücklich aufgehoben! Nach der Entscheidung aus dem Jahr 1992 waren die steuerlichen Verpflichtung ausdrücklich an eine physische Präsenz im US-Bundesstaat geknüpft. Der Bundesstaat South Dakota bezifferte seine Einannahmeausfall seit der Entscheidung im Jahr 1992 auf jährlich 48 bis 58 Millionen US-Dollar. Die Entscheidung des US Supreme Court dürfte richtungsweisend sein für entsprechende Bestrebungen der EU-Staaten gegenüber Onlinehändlern.Umsatzsteuer: Angabe zu Leistungszeitpunkt nicht absolut zwingend!
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2018, V R 18/17, entschieden, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zwingend eine ausdrückliche Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen muss: Weist die Rechnung ein Rechnungsdatum aus und ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls bzw. der Branchenüblichkeit, dass die Lieferung oder sonstige Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde, so muss die Rechnung nicht zusätzlich ein gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen. Dieses Urteil schafft eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, da bisher sehr strenge Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunktes gestellt wurden. Allerdings ist eine gewisse Vorsicht angebracht, da es keine gefestigte Rechtsprechung zur der Frage gibt, bei welchen Branchen üblicherweise Lieferung/sonstige Leistung mit sofortiger/monatlicher (Ab)Rechnung einhergehen.EuGH: Gewinnzurechnung bei nicht fremdüblichen Geschäften zwischen verbundenen Gesellschaften
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer „Grundsatzentscheidung“ vom 31.05.2018 (C-382/16, Hornbach-Baumarkt) die deutsche Regelung des § 1 Außensteuergesetz (AStG) für rechtmäßig erachtet: § 1 AStG erlaubt der Finanzverwaltung die Hinzurechnung von Erträgen, wenn bei Geschäften zwischen deutschen und ausländischen nahestehenden Personen/Gesellschaften der Fremdvergleichsgrundsatz nicht eingehalten wird. Der EuGH hält diese Regelung zwar für eine Beschränkung der EU-Niederlassungsfreiheit, jedoch sei diese Beschränkung gerechtfertigt, da die Regelung den Zweck verfolgt, eine ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Der EuGH gibt in der Entscheidung allerdings zu bedenken, dass ein nicht fremdübliches Geschäft zwischen nahestehenden Personen jedoch gerechtfertigt sein kann, wenn es sich gerade aus der (wirtschaftlichen) Verflechtung der Gesellschaften ergibt. So kann es gerechtfertigt sein, dass eine (inländische) Muttergesellschaft eine Haftungs-/Patronatserklärung für eine (ausländische) Tochtergesellschaft abgibt, ohne hierfür von der Tochtergesellschaft ein Entgelt zu erhalten.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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