Zu geringe Strafe bei Steuerhinterziehung: BGH hebt Urteil auf

2 Jahre auf Bewährung + EUR 500.000,-- Geldauflage bei einem Steuerschaden von ca. EUR 6 Mio – das war dem Bundesgerichtshof deutlich zu gering! In einem am 02.05.2019 veröffentlichten Urteil hat der BGH daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur Festsetzung einer neuen (höheren!) Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Der sehr vermögenden Täter hatte über Jahre Zinseinkünfte in sechsstelliger Höhe pro Jahr nicht in seiner Steuererklärungen angegeben. Insgesamt entstand aufgrund der Verschleierung mittels verschachtelter, ausländischer Briefkastenfirmen sogar ein „Gesamtschaden“ von EUR 16 Mio. Zwar hat der Täter den Schaden komplett(!) ausgeglichen, dennoch hielt der BGH die Strafe für zu gering und legte auch auf mehreren Seiten dar, dass dem Täter keine gesetzlichen Milderungsgründe zu Gute kommen. An zwei Stellen weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass „keine ungerechtfertigte Begünstigung des [Steuerhinterziehers] mit Bereicherungsvorsatz gegenüber sonstigen Tätern eintreten darf“. Das Urteil des BGH ist als nochmaliger Hinweis an die unteren Instanzgerichte zu verstehen, dass der BGH im Bereich der Steuerhinterziehung härtere Strafen „erwartet“.

WICHTIGE Rechtsprechungsänderung im internationalen Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16, seine Rechtsprechung in einer wichtigen Frage des internationalen Steuerrechts „geändert“. Es geht um die Frage, ob die Anwesenheit + Tätigkeit eines Geschäftsführers (Vorstand, Directors etc.) einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland zu einer (beschränkten) Steuerpflicht in Deutschland führt. Diskutiert wurde dies im Rahmen des § 13 Abgabenordnung (Vertreterbetriebsstätte). Nach bisheriger Ansicht wurde diese verneint, da ein Geschäftsführer (Vorstand, Director etc.) quasi die Gesellschaft selbst verkörpert – er ist nicht „bloßer“ Vertreter der Gesellschaft. Der BFH hat nun diese Ansicht verworfen: „Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind.“ Die Entscheidung hat ENORME praktische Auswirkungen: Geschäftsführer ausländischer Kapitalgesellschaften sollten sich nach Möglichkeit nicht mehr dauerhaft in Deutschland aufhalten, anderenfalls droht ihren Gesellschaften die Steuerpflicht in Deutschland. Der BFH hat keine "Schonfrist" eingeräumt, d.h. die neue Rechtsprechung greift auch für zurückliegende Jahre! Eine sachkundige Beratung und Prüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist daher auf jeden Fall angezeigt.

BGH zur Wirkung der GmbH-Gesellschafterliste

Mit Urteil vom 20.11.2018 (II ZR 12/17) hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht zum „Legitimations-Charakter“ der Gesellschafterliste nach § 16 Absatz 1 GmbH-Gesetz bekräftigt: Die Gesellschafterliste entfaltete eine quasi absolute Legitimationswirkung zu Gunsten der dort eingetragenen Personen. Diese Wirkung entfällt selbst dann nicht, wenn die Anteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden sind oder die Anteile aufgrund eines (rechtmäßigen) Einziehungsbeschlusses untergegangen sind! Die in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkauf/Verlust der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Hieraus ergeben sich im Falle von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander erhebliche praktische Auswirkungen, welche nur durch fachkundige anwaltliche Beratung bewältigt werden können.

BGH: Selbstgeldwäsche bei Steuerhinterziehung ist strafbar

Eine im Jahr 2015 in der StGB eingefügte Vorschrift kann auch bei Steuerstraftaten zu einschneidenden Folgen führen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 2018 (BGH 5 StR 234/18) die neue Regelung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB als verfassungsgemäß „bestätigt“. Die Vorschrift bestraft die sogenannte Selbstgeldwäsche, wenn also ein Täter das aus seiner eigenen Straftat resultierende Vermögen selbst wieder (heimlich) in den regulären Wirtschaftskreislauf einspeist („wäscht“). Zum Beispiel: Der Täter begeht einen Betrug (oder eine Steuerhinterziehung), zahlt später das hierdurch erlangte Geld auf das Konto eines Strohmanns ein und begleicht dann über dieses Konto seine privaten Ausgaben für Miete, Autos etc. Bis 2015 wurden diese Handlungen als straflose Nachtat gewertet. Mit der Einfügung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB hat der Gesetzgeber dies (Nach dem Vorbild italienischer Anti-Mafia-Gesetze und im Hinblick auf mehrere EU-Richtlinien) geändert. Die hiergegen geäußerten Bedenken hat der BGH nunmehr verworfen, es handelt sich nicht um eine Doppelbestrafung. Weiter ist zu beachten, dass die Selbstgeldwäsche ein Anknüpfungspunkt für die neue Regelungen der Vermögensabschöpfung sein können: Das mit Schwarzgeld über einen Strohmann erworbene Haus der staatlichen Vermögensabschöpfung bzw. Rückgewinnhilfe unterliegen kann.

BGH: Rechtsprechungsänderung bei § 266a StGB!?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Urteil eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend § 266a StGB (Hinterziehung von Sozialabgaben) in Aussicht gestellt. Die Änderung könnte insbesondere Entleihern von (Zeit)Arbeitnehmern oder die Beschäftigung von (scheinselbständigen) Subunternehmern betreffen. Nach dem bisherigen Verständnis des BGH war es für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ausreichend, wenn der „Arbeitgeber“ die Tatsachen kannte, die ihn bei korrekter rechtlicher Würdigung zum Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne machten – ob er seine Arbeitgeberstellung aber tatsächlich erkannt oder für möglich gehalten hat, war unerheblich. Nunmehr erwägt der BGH, dass für die Erfüllung des (subjektiven) Tatbestandes des § 266a StGB auch erforderlich ist, dass der „Arbeitgeber“ seine Arbeitgeberstellung erkennt, er die bekannten Tatsachen also juristische korrekt bewertet. Unterliegt der „Arbeitgeber“ diesbezüglich eines Irrtums, so soll dieser Irrtum nunmehr vorsatzausschließend (sogenannter Tatbestandsirrtum) sein. Dann käme theoretisch nur noch eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht, § 266a StGB kennt jedoch keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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