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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
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KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
BFH hält neues Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig und legt es dem Bundesverfassungsgericht vor!
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- Erstellt am Mittwoch, 10. Oktober 2012 08:20
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das im Jahr 2009 neu gefasste Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für verfassungswidrig und hat daher am 27.09.2012 das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Der BFH hält zwar nicht alle Teile des neue ErbStG für verfassungswidrig, jedoch hat er erheblichen Bedenken gegen zwei Kernvorschriften des neuen Gesetzes: § 13a und § 13b ErbStG. Diese beiden Vorschriften legen fest, das bestimmte ("betriebliche") Vermögensteile unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer verschont bleiben ("Verschonungsregelung"). Nach Ansicht des BFH sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen jedoch nicht präzise genug gefasst worden. Mit halbwegs einfachen Gestaltungsmodellen kann daher erreicht werden, dass große Teilen des übertragenen Vermögens von der Steuer verschont werden. Nach Ansicht des BFH ist die Verschonung nicht die Ausnahme, sondern die Regel (geworden).
EU-Kommission verklagt Deutschland wegen diskriminierender Erbschaftsteuerbestimmung
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- Erstellt am Freitag, 05. Oktober 2012 09:41
Die EU-Kommission hat vor dem EuGH Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer diskriminierenden Bestimmung im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbSchStG) erhoben.
Nach § 16 ErbSchStG wird im Inland Ansässigen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag von bis zu 500 000 EUR gewährt, wogegen der Freibetrag nur 2000 EUR beträgt, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Eine solche Bestimmung könnte im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in Immobilien zu investieren. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
Bundesrechnungshof kritisiert massiven Umsatzsteuerbetrug
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- Erstellt am Freitag, 05. Oktober 2012 09:35
Der Bundesrechnungshof hat zusammen mit den Rechnungshöfen der Niederlande und Belgiens einen Bericht über den Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitendem Handeln veröffentlicht. In dem Bericht beklagen die Rechnungshöfe, dass innerhalb der EU durch Umsatzsteuerbetrug nach wie vor massive Steuerausfälle (mehrere Milliarden Euro im Jahr) zu verzeichnen sind.
Nach Ansicht der Rechnungshöfe müssen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten ihre Kontrollmöglichkeiten im Umsatzsteuerbereich noch stärker ausbauen. Ein Schwerpunkt sollte dabei auf dem EU-weiten Austausch von Informationen liegen - nur so könne der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug effektiv bekämpft werden.
15 Mio. Euro Umsatzsteuerhinterziehung - BGH hebt Urteil als zu milde auf
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- Erstellt am Freitag, 21. September 2012 09:54
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 10 Monate wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von über 15 Mio. Euro als zu milde aufgehoben.
Das Urteil war vom Landgericht Frankfurt im Zusammenhang mit sogenannten Filmfonds ergangen. Der damalige Finanzvorstand des Unternehmens hatte (wohl aufgrund wirtschaftlicher Probleme der Firmengruppe) für das Jahr 2000 keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Erst im Jahr 2005 wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 abgegeben, aus dieser ergab sich eine Zahllast für das Unternehmen in Höhe von ca. 15 Mio. Euro. Im Jahr 2006 meldete das Unternehmen Insolvenz an.
Der 1. Strafsenat des BGH kritisierte (wieder einmal!) die Höhe der Freiheitsstrafe als zu niedrig. Nach seiner Ansicht hat das Landgericht Frankfurt zu Unrecht nur eine "einfache" Steuerhinterziehung (Strafrahmen: Geldstrafe bis 5 Jahre) angenommen, es hätte vielmehr von einem "besonders schweren Fall" der Steuerhinterziehung (Strafrahmen: sechs Monate bis 10 Jahre) ausgehen müssen. Der BGH hat das Verfahren an eine andere(!) Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Frankfurt zurückgegeben, damit diese, unter Berücksichtigung der Ansichten des BGH, neur über die Strafhöhe entscheidet.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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