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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
Aktuelles zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers
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- Erstellt am Dienstag, 18. September 2012 15:39
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführer für steuerliche Versäumnisse bei der GmbH sorgt immer wieder für Ungemach. Das Finanzgericht München hat kürzlich entschieden, dass ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer (auch dann) haftet, wenn der vorherige, abberufene Geschäftsführer faktisch weiter die Geschäfte leitet. Der "offizielle" Geschäftsführer entgeht der Haftung nicht dadurch, dass tatsächlich der sogenannte "faktische Geschäftsführer" in der GmbH das Sagen hatte. Allein aufgrund seiner Eintragung im Handelsregister hat der "offizielle" Geschäftsführer für die Pflichtversäumnisse der GmbH einzustehen.
Erinnert werden kann in diesem Zusammenhang aber auch an die Haftung der Gesellschafter der GmbH, die einen ungeeigneten Geschäftsführer einsetzen. Ungeeigent meint in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsführer aufgrund des Vorliegens eines Ausschlusskriteriums im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG (z.B. Vorstrafen von über 1 Jahr).
BFH: Nachweispflichten bei Bewirtungsaufwendungen über EUR 150
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- Erstellt am Donnerstag, 13. September 2012 10:03
Zu einem "Dauerbrenner" im deutschen Steuerrecht, nämlich der Absetzbarkeit von Geschäftsessen, hat sich kürzlich (wieder einmal) der BFH geäußert und Folgendes festgehalten:
+Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist zwingend eine Rechnung vorzulegen - ein selbst erstellter Belege (sog. Eigenbeleg) oder nur eine EC-/Kreditkartenabrechnung sind bei einer Gaststättenbewirtung nicht ausreichend.
+Liegt der Gesamtbetrag der Bewirtungskosten in der Gaststätte über EUR 150,-- (früher: DM 200), so muss zusätzlich (neben den Angabe über Teilnehmer und Anlass der Bewirtung) der Name der bewirtenden Person/des Einladenden auf der Rechnung vermerkt sein und dieser Vermerk muss von dem Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten vorgenommen werden.
USA zahlen 104 Mio. US-Dollar Belohnung an Datendieb
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- Erstellt am Mittwoch, 12. September 2012 09:04
Die US-Finanzverwaltung hat zugesagt, einem Datendieb eine Belohnung von 104 Mio. US-Dollar zu zahlen!
Der ehemalige UBS-Banker hatte in 2007 den amerikanischen Steuerbehörden entscheidende Hinweise auf "Unregelmäßigkeiten" im Off-Shore-Geschäft der UBS gegeben. Das hatte zur Folge, dass die Steuerbehörden ein Verfahren gegen die UBS einleiteten, welches mit einem Vergleich beendet wurde, in dessen Rahmen die UBS 780 Mio. US-Dollar zahlte. Ferner handelten die USA ein neues Steuerabkommen mit der Schweiz aus und erzwangen, trotz Schweizer Bankgeheimnis, die Herausgabe von (amerikanischen) Kundendaten.
Als weitere, aus ihrer Sicht positive, Folge sehen die US-Steuerbehörden den Umstand an, dass sich seitdem ca. 35.000 US-Steuerpflichtige freiwillig bei den Steuerbehörden gemeldet haben und etwa 5 Milliarden US-Dollar an Steuern nachgezhalten haben.
Steuerhinterzieher müssen schnell handeln: Finanzämter in NRW prüfen strafbefreiende Selbstanzeigen schärfer!
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- Erstellt am Donnerstag, 16. August 2012 09:30
Finanzämter in Nordrhein-Westfalen zeigen sich zunehmend kritisch, was die Wirksamkeit von strafbefreienden Selbstanzeigen nach dem Ankauf von "Steuer-CDs" angeht. Es sind nunmehr Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzämter strafbefreiende Selbstanzeigen "zurückgewiesen" haben, weil die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und der Steuerhinterzieher die Tatendeckung kannte oder damit rechnete. Konkret soll es sich dabei um Kunden der Credit Suisse Life Bermuda Ltd. handeln, welche Versicherungsmäntel zur Verschleierung von Kapitalerträgen benutzt haben sollen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war den Steuerhinterziehern aufgrund Berichte in den Medien spätestens ab dem 11. Juli 2012 bekannt, dass die Steuerfahndung über entsprechende Daten-CDs verfügte.
Es zeigt sich erneut, dass unsere Empfehlung, dass sich potentielle Betroffene schnellstmöglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger beraten lassen sollten, berechtigt ist.
Hintergrund:
Eine strafbefreiende Selbstanzeige entfaltet dann keine Strafbefreiung, wenn ein sogenannter "Sperrgrund" eingetreten ist.
Weiterlesen: Steuerhinterzieher müssen schnell handeln: Finanzämter in NRW prüfen strafbefreiende...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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