Bundesfinanzhof zu programmierbaren Kassensysteme: Fehlen der Betriebsanleitung und Änderungsprotokolle berechtigen Finanzamt zur Schätzung
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- Erstellt am Donnerstag, 23. Juli 2015 11:14
EU schließt Steuerabkommen mit der Schweiz
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- Erstellt am Donnerstag, 28. Mai 2015 10:25
Grundsatzurteil: Apotheker/Einzelhändler müssen Finanzamt Zugriff auf Warenwirtschaftssystem gewähren
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- Erstellt am Donnerstag, 16. April 2015 10:00
Aus unserer Praxis: Strafverteidigung bei "Cum-ex-Geschäften"
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- Erstellt am Montag, 23. März 2015 09:22
EU-Kommission und Schweiz einigen sich auf automatischen Austausch von Bankdaten ab 2018
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- Erstellt am Montag, 23. März 2015 08:56
Zahl der Selbstanzeigen weiterhin recht hoch
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- Erstellt am Mittwoch, 11. März 2015 09:56
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Steuerhinterziehung rechtfertigt Entzug der Approbation
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- Erstellt am Montag, 02. März 2015 12:39
Hersteller von Manipulationssoftware für Kassen haftet für Steuerschulden seiner Kunden
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- Erstellt am Mittwoch, 11. Februar 2015 10:39
Rekordzahl an Selbstanzeigen in 2014
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- Erstellt am Mittwoch, 14. Januar 2015 09:26
EuGH: Umsatzsteuerhinterziehung im EU-Ausland kann zur Vorsteuerversagung im Inland führen
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- Erstellt am Freitag, 09. Januar 2015 14:48
Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige tritt zum 01.01.2015 in Kraft
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- Erstellt am Montag, 22. Dezember 2014 15:01
Bundesverfassungsgericht erklärt Teile des Erbschaftsteuerrechts für verfassungswidrig
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- Erstellt am Mittwoch, 17. Dezember 2014 13:51
Urteil gegen Thomas Middelhoff rückt Compliance in den Fokus von Unternehmer
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- Erstellt am Donnerstag, 27. November 2014 10:25
Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen steigt stark an
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- Erstellt am Dienstag, 08. Juli 2014 08:49
Die Finanzministerien von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben kürzlich mitgeteilt, dass die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz weiterhin stark ansteigt.
In Rheinland-Pfalz wurde bereits in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 die Zahl der im gesamten Jahr 2013 abgegebenen Selbstanzeigen erreicht. In NRW haben in den ersten sechs Monaten fast 4.600 Steuerpflichtige ihre bisher verschwiegenen Einkünfte (oder Erbschaften) in der Schweiz nacherklärt.
Insgesamt sollen bundesweit im 1. Quartal 2014 ca. 13.000 Selbstanzeige mit Bezug zur Schweiz abgegeben worden sein.
Viele Steuerpflichtige mit bisher verschwiegenen Einkünften sind durch die Berichterstattung um den Fall "Hoeneß" und die angekündigte Verschärfung der Gesetzeslage ab dem 01.01.2015 aufgeschreckt.
Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
Höhere Zahlungen bei strafbefreiender Selbstanzeige beschlossen.
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- Erstellt am Mittwoch, 30. April 2014 14:56
Die gute Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt!
Die schlechte Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige wird teurer!
Die Finanzminister der Bundesländer haben sich am 30.04.2014 auf höhere Steuernachzahlungen bei strafbefreienden Selbstanzeigen geeinigt. Voraussichtlich ab dem 01.01.2015 werden bei einer strafbefreienden Selbstanzeige höhere Steuernachzahlungen in Form von zusätzlichen "Strafzuschlägen" fällig. Die Höhe der Strafzuschläge ist gestaffelt in Abhängigkeit zu der Höhe der nachzuzahlenden Steuer. Ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000,-- ist ein 10%iger Zuschlag fällig, ab EUR 100.000,-- beträgt der Zuschlag 15%, ab 1 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 20%.
Diese Strafzuschläge sind zusätzlich zu der schon bisher geltenden Verzinsung von Steuerschulden in Höhe von 6%p.a. zu leisten!
Ferner haben die Finanzminster beschlossen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn die hinterzogenen Steuern der letzten 10 Jahre nacherklärt werden --- bisher musste nur 5 Jahre nacherklärt werden.
Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
RA Sebastian Korts als Referent auf "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03.06.2014
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- Erstellt am Donnerstag, 17. April 2014 10:06
Herr RA Sebastian Korts wird am 03.06.2014 das Eröffnungsreferat auf dem "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03. Juni 2014 halten.
Der Geschäftsführertag der IHK Köln richtet sich an die Geschäftsführer von GmbHs und unterrichtet jedes Jahr über aktuelle Themen. Das diesjährige Motto der kostenlosen Veranstaltung lautet "Geschäftsführerhaftung - Grundlagen und typische Pflichten". Im Fokus steht also die möglichen persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers.
Herr RA Sebastian Korts wird in seinem Eingangsreferat die Grundlagen der Geschäftsleiterhaftung darstellen.
Die Einladung zum Geschäftsführertage der IHK Köln finden Sie HIER. Die Veranstaltung ist kostenlos.
Streit zwischen GmbH-Gesellschafter: BGH bestätigt Möglichkeit des Rauswurfs eines Gesellschafters
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- Erstellt am Dienstag, 08. April 2014 13:05
Der Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte - unsere Kanzlei hat auf diesem Gebiet im Laufe der letzten 15 Jahre eine Vielzahl von Mandanten außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich beraten und vertreten.
Eine wichtige Entscheidung zu dieser Thematik hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich veröffentlicht (Az.: II ZR 216/11):
Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechnung, dass auch in einer "Zwei-Personen-GmbH" im Grundsatz die Möglichkeit besteht, den Mitgesellschafter aus der GmbH zu entfernen (Einziehung der GmbH-Gesellschaftsanteile).
Allerdings setzt der BGH zwei wesentliche Hürden für solch einen "Rauswurf": Der Gesellschaftvertrag muss die Möglichkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Einziehung nicht möglich. Ferner kann der "Rauswurf" des Mitgesellschafters nur mit seinem Verhalten "innerhalb" des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden - ein Fehlverhalten "ausserhalb" des Gesellschaftsverhältnisses kann also nur in extremen Ausnahmesituationen einen Rauswurf des Mitgesellschafters begründen.
China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen
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- Erstellt am Mittwoch, 02. April 2014 10:53
Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Volksrepublik China haben Deutschland und China am 27.03.2014 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen tritt an die Stelle des seit 1985 bestehenden Abkommens, welches jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas und der engen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach.
Das Abkommen bringt unter anderem Änderungen/Erleichterungen im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttung, Betriebsstätten und Lizenzen. Im Gegensatz zu andere neuen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde die Freistellungsmethode beibehalten und nicht auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt. Aufgrund des reduzierten Steuersatzes auf Gewinnausschüttungen dürfte es in Zukunft nicht mehr zwingend erforderlich sein, Investitionen über den Holdings mit Sitz in Singapur oder Honkong durchzuführen.
Neu ist die Vereinbarung einer sogenannten "großen Auskunftsklausel". Damit können Deutschland und China Informationen austauschen, sofern die Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die innerstaatliche Durchführung des jeweiligen inländischen Steuerrechts von Bedeutung sind.
Das Abkommen gilt nicht für Hongkong, Macaou und Tawain.
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.
Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden oder : Schaufenster(rechts)politik an der Grenze zur Verfassungswidrigkeit
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- Erstellt am Freitag, 28. März 2014 14:42
Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige zu verschärfen und die finanziellen Auswirkungen/Steuernachforderungen zu erhöhen. Die Details der Neuregelung sollen bis Ende Mai 2014 vorliegen und zum 01.01.2015 wirksam werden:
Künftig soll sich der Korrekturzeitraum auf 10 statt auf 5 Jahre erstrecken.
Ferner soll sich der ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000,00 zu zahlender Steuerzuschlag von 5% auf 10% erhöhen. Auch ist angedacht, dass der 10%-Zuschlag bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 5.000,-- greifen könnte.
Die Verlängerung des Korrekturzeitraums auf 10 Jahre dürfte die Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige erheblich erschweren, da bereits ein kleiner Fehler in der Erklärung ausreicht, um die ganze Selbstanzeige unwirksam zu machen. War es schon schwierig, die steuerlichen Versäumnisse der letzten 5 Jahre zusammen mit dem Mandanten aufzuarbeiten, so dürften die Aufarbeitung der letzten 10 Jahre alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellen. Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers und damit die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns der Selbstanzeige würde sich mit der Verlängerung des Korrekturzeitraums signifikant erhöhen.
Problematisch erscheint die Verlängerung des Korrekturzeitraums von 5 auf 10 Jahre vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 371 AO um eine Vorschrift zum „Ausschluss“ der Strafbarkeit handelt, die Verjährung beträgt bei der Steuerhinterziehung jedoch nur 5 Jahre. Der Steuersünder muss 10 Jahre nacherklären (und nachzahlen), um für 5 Jahre Straffreiheit zu erreichen. Der Steuersünder muss also bereits strafrechtliche verjährte Hinterziehungstaten angeben, um für die nicht verjährten Taten eine Straffreiheit zu erreichen. Faktisch führt der Gesetzgeber damit die 10jährige Verjährung für Steuerhinterziehungstaten ein. Fraglich ist, ob solch eine „verdeckte“ Verlängerung der Verjährung zulässig ist, abgesehen davon, dass 10jährigen Verjährungsfristen bisher nur bei „schweren“ Delikte vorgesehen sind. Die Neuregelung damit führt aus unserer Sicht zu einem Systembruch innerhalb der Verjährungsvorschriften.
An der Erhöhung des Zuschlags von 5% auf 10% fällt auf, dass der Zuschlag damit eine starken Sanktionscharakter bekommt, den dieser Zuschlag wird zusätzlich zu dem regulären Hinterziehungszins in Höhe von 6% p.a. erhoben. Ein Zuschlag von 10% kann nicht mehr damit begründet werden, dass hiermit pauschal der erhöhte Verwaltungsaufwand abgegolten werden soll – diese Begründung ist ganz offensichtlich nur vorgeschoben. Insbesondere im politischen Raum wurde verlautbart, dass die Selbstanzeiger bisher „zu billig“ weggekommen seien. Mutiert die strafbefreiende Selbstanzeige somit zu einer „Nacherklärung mit Selbstbestrafungscharakter“?
Betrachtet man die nun beschlossenen Verschärfungen (insbesondere vor dem Hintergrund der bereits April 2011 erfolgten Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige) so fragt man sich, ob der Gesetzgeber tatsächlich noch das Ziel der Abgabe einer wirksamen(!) strafbefreienden Selbstanzeige verfolgt oder ob ihm nicht eher an einem Fehlschlagen solcher Anzeigen gelegen ist - um dann mit voller Härte gegen den Steuersünder vorzugehen.
§ 371 AO wäre also ein Falle: Der Gesetzgeber gaukelt dem reuigen Steuersünder einen Ausweg aus seiner Misere vor, dieser Ausweg entpuppt sich aber als Falle sobald man ihn beschritten hat. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen moralisch bedenklich ist, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage bezüglich einer etwaigen Umgehung des „Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung“: Der Gesetzgeber täuscht dem reuigen Steuersünder einen Ausweg vor, um ihn zu einer Offenbarung seiner bisher unbekannten Steuerstraftaten zu bewegen – um ihm nach der Selbstbezichtigung mitzuteilen, dass es für eine wirksame Selbstanzeige „leider nicht gereicht“ habe, aber man bedanke sich für die gelieferten Informationen und werde ihm zeitnah den Strafbefehl oder die Anklageschrift zusenden.
Wem dieser Gedanke zu polemisch erscheint, der sollte bedenken, dass sich Rechtsberater und(!) Steuerfahndung schon nach der im Jahr April 2011 erfolgen Änderung des § 371 AO einig waren, dass ein steuerjuristischer Laie aufgrund der hohen Anforderungen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, ohne Hilfe eines Beraters eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Da es sich bei § 371 AO aber um einer strafrechtliche Vorschrift handelt, kann der Gesetzgeber nicht voraussetzen/verlangen, dass sich nur der fachlich beratene Steuersünder dieser Regelung bedienen darf.
Für den steuerjuristischen Laien, der sich nicht beraten lässt, ist diese Regelung eine vom Gesetzgeber ausgelegt Mausefalle!
Als Schlussbemerkung sei dann noch auf den kuriosen (besser: unlogischen) Umstand hingewiesen, dass gerade eine fehlgeschlagene strafbefreiende Selbstanzeige eines prominenten Fussballmanagers die Rechtspolitiker dazu veranlasst, die Voraussetzungen der Selbstanzeige noch weiter zu verschärfen.
EU-Zinsrichtlinie wird verschärft - Österreich und Luxemburg stimmen zu
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- Erstellt am Freitag, 21. März 2014 10:37
Auf ihrem Treffen am 20.03.2014 in Brüssel haben die Staats- und Regierungschefs der EU einstimmig beschlossen die bestehende EU-Zinsrichtlinie und den entsprechenden automatischen Datenaustausch der EU-Länder untereinander zu verschärfen. Die Länder Österreich und Luxemburg gaben ihren jahrelange Widerstand gegen die Verschärfung auf.
Die Banken in der EU sollen nunmehr verpflichtet werden, nicht nur Zinserträge, sondern auch (bestimmte) Erträge aus Aktien, Investmentfonds, Lebensversicherungen etc. automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Ferner wird der Kreis der "meldepflichtigen" Bankkunden erweitert: Der Datenaustausch betrifft nicht mehr nur Konten von Privatkunden, sondern auch Konten von Stiftungen und Treuhandfonds/Trusts.
Mit den Verschärfungen soll die Umgehung der bestehende EU-Zinsrichtlinie verhindert und Steuerflucht/Steuerhinterziehung erschwert werden.
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