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Erstellt am Dienstag, 07. Februar 2017 15:49
Wer ausgelassen Karneval feiern möchte, ist im Rheinland bekanntlich bestens aufgehoben. An jeder Ecke wird geschunkelt, gefeiert und gelacht. Veranstalter von Karnevalsfeiern, die ihren Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent abnehmen, müssen allerdings aufpassen. Denn dann spielt das Finanzamt möglicherweise nicht mit. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte den Narren nun mitten in der heißen Phase der Session die lange Nase. Am 7. Februar 2017 entschieden die obersten Finanzrichter, dass der ermäßigte Steuersatz nur rechtmäßig sei, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthalte (Az.: V R 53/15). Und nicht jede Party sei automatisch Brauchtum.
Anlass für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein seit 1978 in Bergisch-Gladbach unter dem Titel „Nacht der Nächte“ feiert. Die Feier vereint sicher viele Elemente des typischen Karnevals. Die Gäste sind durch die Bank kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik von Live-Bands oder vom DJ wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der närrischen Tradition und verlangte nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent.
Da verstand das zuständige Finanzamt keinen Spaß. Es sah die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllt. Nüchtern ausgedrückt sei die „Nacht der Nächte“ dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und müsse mit 19 Prozent besteuert werden. Die Narren sahen das naturgemäß anders und die rechtliche Auseinandersetzung musste nun vom BFH entschieden werden.
Der steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung. Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gebe es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können.
„Für die Veranstalter wird der Grat zwischen traditioneller Brauchtumspflege und einer zeitgemäßen Veranstaltung, die ausreichend Publikum anzieht, durch diese Entscheidung noch schmaler. Im Zweifelsfall sollte zuvor fachliche steuerliche Expertise eingeholt werden, bevor es unangenehme Post vom Finanzamt gibt“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.
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Erstellt am Dienstag, 31. Januar 2017 10:19
Am 26.01.2017 hat die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf des „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – StUmgBG“ zugestimmt. Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zur Beratung und Abstimmung zugeleitet. Hauptziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Steuerumgehung durch Einschaltung von Briefkastenfirmen im Ausland. Das Gesetz will diesen Missstand auf mehreren Wegen eindämmen: *Erhöhte Transparenz bezüglich der Beteiligungsverhältnisse an ausländischen Gesellschaften *Erhöhte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige und Banken *Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass § 30a der Abgabenordnung, welcher das (steuerliche) Bankgeheimnis regelt komplett gestrichen wird. Die Ermittlungsbehörden müssen zukünftig weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden nehmen. Die Voraussetzungen für das Stellen von Sammelauskunftsersuchen durch Ermittlungsbehörden werden klarer gefaßt. Damit soll mehr dieses Instrument der Sachverhaltsermittlung für die Ermittlungsbehörden einfacher zu handhaben sein und somit auch öfter und zielgerichteter eingesetzt werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, werden die Mitteilungspflichten bezüglich der direkten oder indirekten Beteiligung an ausländischen Gesellschaften verschärft: So hat bereits ab einer Beteiligung von mehr als 10% ein Mitteilung an die deutschen Steuerbehörden zu erfolgen. Über der Steuerpflichtige direkt oder indirekt sogar einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Gesellschaft aus, so muss er dies gesondert anzeigen. Im Fall des Unterlassens der Anzeige drohen Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- Bei dieser Gelegenheit verschärft die Bundesregierung die Regelung zur Steuerhinterziehung erheblich: Wird eine ausländische Briefkastengesellschaft genutzt, um die Steuerhinterziehung zu verschleiern, so gilt dies als „besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung“. Die strafrechtliche Verjährung wird in diesem Fall von 5 auf 10 Jahre verlängert. Ferner ist in diesen Fällen keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich!
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Erstellt am Donnerstag, 05. Januar 2017 12:19
Kurz vor Jahresende haben Bundestag und Bundesrat die Vorschriften bezüglich der Verwendung von elektronischen Kassen geändert bzw. verschärft. Wichtigster Regelungspunkt ist die ab dem 01.01.2020 geltende Verpflichtung zur Verwendung eines manipulationssicheren Kassensystems.
Elektronische Kassen müssen zukünftig mit einem zertifizierten Sicherheitssystem ausgestattet sein, welches Manipulationen an den Kassen ausschließt. Die genauen Anforderungen an das Sicherheitssystem wird noch per Verordnung festgelegt werden. Die Kassenhersteller werden dann ihre Modelle von einer amtlichen Stelle zertifizieren lassen müssen. Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicher zu stellen sind neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen worden, die Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- vorsehen.
Schonfrist für „2010er-Altkassen“: Elektronische Kassensystem die nach dem 01.01.2010 angeschafft wurden und aus technischen Gründen nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können dürfen bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kassen den bis jetzt geltenden gesetzlichen Anforderungen (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen.
Weitere neue Regelung:
Schon bisher galt, dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Dieser Grundsatz wurde nun ausdrücklich im Gesetz niedergelegt. Auch das Prinzip, dass Kasseneinnahmen und –ausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wurde nun ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Neu ist hingegen die Pflicht zur Ausgabe eines Beleges an den Kunden, unter bestimmten Voraussetzungen kann hierfür jedoch auf Antrag vom Finanzamt eine Befreiung erteilt werden. Weiter wurde eine Meldepflicht für neu angeschaffte bzw. bereits vorhandene elektronische Kassensysteme (mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung, siehe nachfolgend) eingeführt.
Ab dem 31.12.2017 können die Finanzämter gemäß dem neu geschaffenen § 146b AO eine sogenannte „Kassen-Nachschau“ durchführen; mithin also eine unangekündigte(!) Kontrolle der Einhaltung der für elektronische Kassensysteme geltenden Vorschriften.
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Erstellt am Donnerstag, 06. Oktober 2016 16:13
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der über die Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wacht, hat die Beschwerde zweier deutscher Staatsangehöriger gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung aufgrund von Erkenntnissen einer Daten-CD zurückgewiesen. Die Wohnung wurde im Jahre 2008 von der Steuerfahndung durchsucht, welche die Daten aus einer im Jahr 2006 von dem Bundesnachrichtendienst angekauften Bankdaten-CD ausgewertet hatte. Die CD enthielt Daten über Kunden einer Bank in Liechtenstein. Anhand der Auswertung bestand der Verdacht, dass die beiden Steuerpflichtigen aus dort befindlichen Kapitalanlagen Erträge erzielt hatten, welche sie nicht in ihren Steuererklärungen offen gelegt hatten. Im Jahr 2012 wurden die beiden Beschwerdeführer von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Die Klagen gegen den Durchsuchungsbeschluß wurden allerdings von allen Gerichten, einschließlich dem Bundesverfassungsgericht, zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgte nun in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 in Grundzügen der Entscheidung der nationalen Gerichte: Auch wenn der Erwerb der Daten-CD rechtlich fragwürdig sei, so sei es noch vertretbar auf Basis dieser Daten eine Durchsuchung vorzunehmen, welche sodann unmittelbare Nachweise für den Tatvorwurf bringen könnten.
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Erstellt am Freitag, 19. August 2016 12:55
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03. Mai 2016 die Voraussetzungen für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführer (nochmals) klargestellt. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht." Der BGH hat sich damit gegen die Entscheidung der Vorinstanz gestellt, welche es als ausreichend für eine Inanspruchnahme angesehen hat, dass der Geschäftsführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht auch bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Diese Sichtweise führte jedoch faktisch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Geschäftsführers.
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Erstellt am Mittwoch, 17. August 2016 11:28
Die derzeitige britische Regierung hat ein Konsultationspapier veröffentlicht, welches unter anderem die "Haftung" von Steuerberatern für unzulässige steuerliche Gestaltungen ihrer Mandanten vorsieht: Für den Fall, dass Steuersparmodelle von Gerichte für unzulässig verworfen werden, sollen die beratenden Steuerberater hierfür mit Geldstrafen bis zu 100% der erstrebten Steuerersparnis zur Verantwortung gezogen werden.
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Erstellt am Donnerstag, 04. August 2016 09:04
Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen, wenn dies zur Ermittlung von (vermuteten) Steuerausfällen im Rotlichtmilieu erforderlich erscheint und die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für die Zeitung vernachlässigbar ist. Zu dieser Feststellung ist der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil gelangt (Urteil vom 12.5.2016 II R 17/14). Die Steuerfahndung hatte von einem Zeitungsverlag die Herausgabe aller Personen- und Auftragsdaten zu einer bestimmten Rubrik von Kontaktanzeigen verlangt. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass sich hinter den Kontaktanzeigen Anbieter entgeltlicher Prostitutionsdienstleistungen verbargen. Die Steuerfahndung wollte überprüfen, ob deren Umsätze steuerlich erfasst sind. Der Zeitungsverlag weigerte sich die Auskunft zu erteilen und verwies auf die im Grundgesetz geschützte Pressefreiheit. Der BFH verwarf dieses Argument mit der Begründung, dass die Pressefreiheit nicht grenzenlos sei. Zwar umfasse die Pressefreiheit auch den Anzeigenteil einer Zeitung, jedoch komme (sexuellen) Kontaktanzeigen keine meinungsbildende Wirkung zu; daher sei dieser Bereich nicht vom Kernbereich der Pressefreiheit erfasst und könne durch ein Gesetz in verhältnismäßiger Weise eingschränkt werden.
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Erstellt am Donnerstag, 14. Juli 2016 08:57
Die Bundesregierung hat sich auf ein Gesetz gegen die Manipulation von elektronischen Kassen geeinigt. Elektronische Registrierkassen müssen über eine Sicherheitseinrichtung/Chip verfügen, welche eine Manipulation (Löschen oder Ändern von Eingaben) unmöglich machen bzw. diese Änderungen dokumentieren.
Das Gesetz führt ferner eine „Kassen-Nachschau“ durch die Finanzbehörden ein. Dies soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, „spontan“ vor Ort die korrekte Erfassung der Verkäufe über die Registrierkasse zu überprüfen.
Verstöße gegen die korrekte Erfassung bzw. die Nutzung einer entsprechend ausgerüsteten Registrierkasse können mit Geldbußen bis zu EUR 25.000,-- belegt werden.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden und soll ab dem 01.01.2020 gültig sein. Für „Altkassen“ gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2022, sofern diese bauartbedingt nicht mit einer Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits seit 2010 erhöhte Anforderungen für elektronische Kassensysteme gelten (BMF-Schreiben vom 26. November 2010) und alte Kassensystem, die diesen Anforderungen nicht entsprechen nur noch bis 31.12.2016 genutzt werden dürfen.
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Erstellt am Mittwoch, 16. März 2016 11:05
In Österreich ist es ab dem 01.01.2016 Pflicht, ab einem bestimmten Umsatz sämtliche Barzahlungen mit einer elektronischen Registrierkasse bzw. eines sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems zu erfassen. Eine Modedesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Schreinerei klagten gegen diese Verpflichtung vor dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof, da sie diese Verpflichtung als einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf freie Berufs-/Erwerbsausübung ansahen. Der Östereichische Verfassungsgerichtshof wies jedoch alle Klage ab. Der Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung sei gerechtfertigt (auch gegenüber Kleinunternehmer), da mit der Einführung der Registrierkassenpflicht die Gefahr der Steuerhinterziehung bei Bargeschäften eingedämmt werden soll. Die Bekämpfung der Steuerhinterziehung liege im öffentlichen Interesse. ERGÄNZUNG: Ab dem 01.01.2017 ist es in Österreich zudem vorgeschrieben, manipulationssichere Registrierkassen zu verwenden.
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Erstellt am Freitag, 05. Februar 2016 12:10
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung mit einem am 05.02.2016 veröffentlichten Urteil erheblich verschärft! Nunmehr liegt in der Regel bereits ab einem Hinterziehungsvolumen von EUR 50.000,-- eine besonders schwere Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug) vor. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung lag ein "besonders schwerer Fall"bei einer unvollständige Steuererklärung die nur zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt, erst ab einem Betrag über EUR 100.000,- vor. Führten die unvollständigen Angaben des Steuerhinterziehers zu einer "Auszahlung" oder Rückerstattung an ihn, so lag ein besonders schwerer Fall bereits ab EUR 50.000,-- vor. Rein faktisch galt damit für Privatpersonen und kleinere Unternehmer die Schwelle von EUR 100.000,--. Nunmehr hat der BGH diese Differenzierung AUSDRÜCKLICH aufgegeben: Jede Steuerhinterziehung gilt ab einer Höhe von EUR 50.000,-- als besonders schwerer Fall - ob es "nur" zu einer Gefährdung des Steueranspruchs oder einer Auszahlung kommt, ist nicht mehr ausschlaggebend. Der BGH begründet seinen Rechtsprechungswechsel mit systematischen Erwägungen (Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15).
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Erstellt am Mittwoch, 16. Dezember 2015 09:51
Das Finanzgericht Köln hat am 30.09.2015 (Az.: 14 K 2097/13) eine Entscheidung getroffen, die von nicht unerheblicher Tragweite für (ehemalige) Geschäftsführer griechischer Unternehmen sein dürfte: Nach griechischem Steuer - und Gesellschaftsrecht haftet der im Zeitpunkt einer Löschung wegen Insolvenz amtierende Geschäftsführer für die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Steuerschulden - unabhängig davon, aus welchen Jahren diese Steuerschulden herrühren und wann diese festgesetzt werden. In dem vorliegenden Fall machte der griechische Fiskus gegenüber einem in Deutschland ansässigen ehemaligen Geschäftsführer einer griechischen Aktiengesellschaft ausstehende Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer in Höhe von ca. EU 36 Mio. geltend. Die Forderungen resultierten aus einer Betriebsprüfung der griechischen Behörden, nachdem die griechisches AG Insolvenz angemeldet hatte. Bei der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Buchführung der AG erheblich fehlerhaft war. Die Buchführung wurde daher verworfen und es wurden Schätzungsbescheide erlassen. Nachdem die AG in Griechenland aufgrund der Insolvenz über kein Vermögen mehr verfügte, beantragte der griechische Fiskus im Wege der EU-Amtshilfe (Richtlinie 2010/24/EU vom 16. März 2010)---in Deutschland umgesetzt durch EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG---die Vollstreckung der Steuerforderungen durch die deutschen Behörden gegenüber dem deutschen Geschäftsführer. Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gegenüber dem Geschäftsführer die Beitreibung der Steuerforderungen angekündigt hatten, erhob dieser Klage vor dem FG Köln. Das FG Köln wies diese Klage als unzulässig ab, da es die deutschen Behörden für verpflichtet hält, einem Beitreibungsersuchen eines anderen EU-Staates Folge zu leisten, ohne dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (in diese Richtung auch: BFH Urteil vom 24.02.2015 - VII R 1/14).
TatbestandAuf den Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens mitteilte, dass ihm im Rahmen der Betriebsprüfung in Griechenland angeboten worden sein soll, dadurch zu minimieren, dass er einen Teil der Nachzahlung als Bestechungsgeld an die Finanzbeamten zahlt ging das FG Köln ebensowenig ein, wie auf den hinlänglich bekannten Umstand, dass es sich bei Griechenland um einen nur "teilfunktionalen" Staat handelt.